Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

17.  Seemannsordnung.  §§  8,  9.
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Schiffsleute,  und  einer  amtlichen  Zusammenstellung  der  Bestimmungen ¬
  über  die  Militärverhältnisse  der  seemännischen  und
halbseemännischen  Bevölkerung  auszuhändigen.
Der  Bundesrath  bestimmt,  inwieweit  als  Schiffsleute  nur
solche  Personen  angemustert  werden  dürfen,  welche  nach  Untersuchung ¬
  ihres  körperlichen  Zustandes  für  den  zu  übernehmenden
Dienst  geeignet  sind.
1.  Wegen  Anwendbarkeit  der  §§  7  ff.  auf  die  kleine  Seeschiffahrt
§  134.
2.  Die  Ausfertigung  von  Seefahrtsbüchern  erfolgt  nur  innerhalb
des  Reichsgebiets.
3.  Abs.  2:  Die  allgemeine  Ermächtigung  des  gesetzlichen  Vertreters ¬
  nach  §  113  B.G.B.  genügt  nicht.  Es  gilt  aber  auch  hier  §  113
Abj.  2  B.G.B.  (str.).  —  Abs.  2  Satz  2  beseitigt  §  1822  Ziff.  7  B.G.B.
nicht  aber  §  113  Abs.  3  B.G.B.  S.  auch  §  8.
4.  über  halbseemännische  Bevölkerung  vgl.  rev.  Wehrordnung  vom
22,  7.  01  (C.Bl.  Nr.  32  Beilage)  und  vom  25.  3.  04  (C.Bl.  S.  85)  §  23.
5.  Abs.  4;  Hier  ist  namentlich  an  Leute  gedacht,  wie  Heizer,  Kohlenzieher ¬
  und  dergl.,  deren  Dienst  ganz  besondere  Anforderungen  an  die
körperliche  Leistungsfähigkeit  stellt.  Wegen  des  Seh=  und  Farbenunterscheidungsvermögens ¬
  vgl.  Bek.  vom  9.  5.  04  (unten  Nr.  22  a).
§  8.  Die  für  einen  einzelnen  Fall  ertheilte  Ermächtigung
des
gesetzlichen  Vertreters  (§.  7)  gilt  im  Zweifel  als  ein  für
allemal  ertheilt.
Kraft  derselben  ist  der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte
unbeschränkt  geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung
von  Heuerverträgen  oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen
ertrag  ergebenden  Verpflichtungen  betreffen.
§  9.  Wer  bereits  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten
hat,  muß  behufs  Erlangung  eines  neuen  Seefahrtsbuchs  das
altere  vorlegen  oder  dessen  Verlust  glaubhaft  machen.  Daß  dies
geschehen,  wird  von  dem  Seemannsamt  in  dem  neuen  Seefahrtsjer ¬

buche  veterkt. ¬

Wird  der  Verlust  glaubhaft  gemacht,  so  ist  diesem  Vermerke
zugleich  eine  Bescheinigung  des  Seemannsamts  über  die  früheren
Rang=  und  Dienstverhältnisse  sowie  über  die  Dauer  der  Dienstzeit ¬
  und  über  die  dem  Schiffsmann  anzurechnenden  Beitragswochen
für  die  Invalidenversicherung,  soweit  derselbe  sich  hierüber  genugend ¬
  ausweist,  beizufügen.
1.  Vgl.  Inval.Vers.  Ges.  (R.G.Bl.  99  S.  463)  §  167  Abs.  2;  Bem.
ju  §  11  Seem.O.
            
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