17. Seemannsordnung. §§ 8, 9.
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Schiffsleute, und einer amtlichen Zusammenstellung der Bestimmungen ¬
über die Militärverhältnisse der seemännischen und
halbseemännischen Bevölkerung auszuhändigen.
Der Bundesrath bestimmt, inwieweit als Schiffsleute nur
solche Personen angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung ¬
ihres körperlichen Zustandes für den zu übernehmenden
Dienst geeignet sind.
1. Wegen Anwendbarkeit der §§ 7 ff. auf die kleine Seeschiffahrt
§ 134.
2. Die Ausfertigung von Seefahrtsbüchern erfolgt nur innerhalb
des Reichsgebiets.
3. Abs. 2: Die allgemeine Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters ¬
nach § 113 B.G.B. genügt nicht. Es gilt aber auch hier § 113
Abj. 2 B.G.B. (str.). — Abs. 2 Satz 2 beseitigt § 1822 Ziff. 7 B.G.B.
nicht aber § 113 Abs. 3 B.G.B. S. auch § 8.
4. über halbseemännische Bevölkerung vgl. rev. Wehrordnung vom
22, 7. 01 (C.Bl. Nr. 32 Beilage) und vom 25. 3. 04 (C.Bl. S. 85) § 23.
5. Abs. 4; Hier ist namentlich an Leute gedacht, wie Heizer, Kohlenzieher ¬
und dergl., deren Dienst ganz besondere Anforderungen an die
körperliche Leistungsfähigkeit stellt. Wegen des Seh= und Farbenunterscheidungsvermögens ¬
vgl. Bek. vom 9. 5. 04 (unten Nr. 22 a).
§ 8. Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung
des
gesetzlichen Vertreters (§. 7) gilt im Zweifel als ein für
allemal ertheilt.
Kraft derselben ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung
von Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem solchen
ertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen.
§ 9. Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten
hat, muß behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuchs das
altere vorlegen oder dessen Verlust glaubhaft machen. Daß dies
geschehen, wird von dem Seemannsamt in dem neuen Seefahrtsjer ¬
buche veterkt. ¬
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke
zugleich eine Bescheinigung des Seemannsamts über die früheren
Rang= und Dienstverhältnisse sowie über die Dauer der Dienstzeit ¬
und über die dem Schiffsmann anzurechnenden Beitragswochen
für die Invalidenversicherung, soweit derselbe sich hierüber genugend ¬
ausweist, beizufügen.
1. Vgl. Inval.Vers. Ges. (R.G.Bl. 99 S. 463) § 167 Abs. 2; Bem.
ju § 11 Seem.O.