111
—
1. in causa v. Kottwitz auf-Tschepplau contra evangelische
Gemeinde zu Höckericht, wo am 18. Oktober 1776 in
Appellatorio und am 17. März 1777 in Revisorio erkannt ¬
ist.
2. in causa Klopschner Bauern contra Dominium Stift zu
Sagan, wo blos in 1ster Instanz am 26. Septbr. 1768
erkannt ist (schon 1756 soll einmal erkannt sein.) Die
Akten ad 1. 2. sind nebst den Akten de Anno 1770
Gräfin Schwerin zu Rietschütz contra Vikariat-Amt am
30. Oktober 1832 dem hohen Justiz=Ministerio eingesendet.
3. Auf eine in Miscellen-Akten am 26. Juli 1770 an den
Grafen Kosel auf Sabor erlassene Resolution.
In seinen Exzerpten der Provinzial-Gewohnheitsrechte Glogauer ¬
Departements sagt der Ober=Amts=Direktor Fülleborn
welcher mit der Zusammenstellung im Jahre 1794 beauftragt, ¬
und langjähriges Mitglied des Collegii, zugleich mit
vielen andern Männern, die ununterbrochen fast durch ihr
ganzes Leben bei diesem Kollegio dienten, unter dem Präsidenten ¬
Cocceji und Direktor Winkler ohne Wechsel gewesen ¬
war:
Nach hiesiger Departements-Observanz muß, wenn
das Kirchen=Vermögen zur Bestreitung der Kosten nicht
reicht, der Ausfall lediglich von dem Patron getragen
werden. Hiernach hat man sich zeither stets geachtet.
Als Fülleborn die Exzerpte vortrug, erwähnte er in dem
deshalb aufgenommenen Protokoll: man hält dafür, daß es
bei der bisherigen Verfassung zu belassen sei, und wird nur
bemerkt, daß zu den Eingepfarrten, welche mit Hand= und
Spann=Diensten zu konkurriren haben, außer den eingepfarrten =
Gemeindegliedern auch die Dominia zu rechnen.
Doch bedarf es noch einer Bestimmung, nach welchem Verhältniß =
und in welcher Art ihre Konkurrenz zu leisten, weil
die Vorschrift wegen der Gemein=Dienste auf die Dominia
nicht paßt.
Das Ober=Konsistorium zu Glogau hat in der Straupitzer =
Kirchenbau=Sache (Heinau, Goldberger Kreises,) ohngefähr =
im Jahr 180%, desgleichen in der Sebnitz Kotze¬