Inhaltsverzeichnis : ¬Das jetzt bestehende Provinzial-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz ([1])

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1.  in  causa  v.  Kottwitz  auf-Tschepplau  contra  evangelische
Gemeinde  zu  Höckericht,  wo  am  18.  Oktober  1776  in
Appellatorio  und  am  17.  März  1777  in  Revisorio  erkannt ¬
  ist.
2.  in  causa  Klopschner  Bauern  contra  Dominium  Stift  zu
Sagan,  wo  blos  in  1ster  Instanz  am  26.  Septbr.  1768
erkannt  ist  (schon  1756  soll  einmal  erkannt  sein.)  Die
Akten  ad  1.  2.  sind  nebst  den  Akten  de  Anno  1770
Gräfin  Schwerin  zu  Rietschütz  contra  Vikariat-Amt  am
30.  Oktober  1832  dem  hohen  Justiz=Ministerio  eingesendet.
3.  Auf  eine  in  Miscellen-Akten  am  26.  Juli  1770  an  den
Grafen  Kosel  auf  Sabor  erlassene  Resolution.
In  seinen  Exzerpten  der  Provinzial-Gewohnheitsrechte  Glogauer ¬
  Departements  sagt  der  Ober=Amts=Direktor  Fülleborn
welcher  mit  der  Zusammenstellung  im  Jahre  1794  beauftragt, ¬
  und  langjähriges  Mitglied  des  Collegii,  zugleich  mit
vielen  andern  Männern,  die  ununterbrochen  fast  durch  ihr
ganzes  Leben  bei  diesem  Kollegio  dienten,  unter  dem  Präsidenten ¬
  Cocceji  und  Direktor  Winkler  ohne  Wechsel  gewesen ¬
  war:
Nach  hiesiger  Departements-Observanz  muß,  wenn
das  Kirchen=Vermögen  zur  Bestreitung  der  Kosten  nicht
reicht,  der  Ausfall  lediglich  von  dem  Patron  getragen
werden.  Hiernach  hat  man  sich  zeither  stets  geachtet.
Als  Fülleborn  die  Exzerpte  vortrug,  erwähnte  er  in  dem
deshalb  aufgenommenen  Protokoll:  man  hält  dafür,  daß  es
bei  der  bisherigen  Verfassung  zu  belassen  sei,  und  wird  nur
bemerkt,  daß  zu  den  Eingepfarrten,  welche  mit  Hand=  und
Spann=Diensten  zu  konkurriren  haben,  außer  den  eingepfarrten =
  Gemeindegliedern  auch  die  Dominia  zu  rechnen.
Doch  bedarf  es  noch  einer  Bestimmung,  nach  welchem  Verhältniß =
  und  in  welcher  Art  ihre  Konkurrenz  zu  leisten,  weil
die  Vorschrift  wegen  der  Gemein=Dienste  auf  die  Dominia
nicht  paßt.
Das  Ober=Konsistorium  zu  Glogau  hat  in  der  Straupitzer =
  Kirchenbau=Sache  (Heinau,  Goldberger  Kreises,)  ohngefähr =
  im  Jahr  180%,  desgleichen  in  der  Sebnitz  Kotze¬
            
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