Contents : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 7 = H. 13/14 (1830))

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Sämmtliche  Stimmen  gingen  auf  die  Enthauptung
durch  das  Schwert,  (nach  Badischem  Particularrechte, -
  die  ordentliche  Strafe  des  Mordes).  In  Hinsicht -
  der  Frage  aber;  ob  ein  Antrag  auf  Begnadigung
an  den  Landesherrn  zu  machen  sey,  trat  folgender
Dissensus  unter  den  zwölf  Votanten  ein.  Fünf  derselben -
  übergingen  einen  solchen  Antrag  stillschweigend,
zwei  wollten  die  Beurtheilung,  ob  derselbe  zu  machen
sey,  dem  Oberhofgerichte,  als  dem  urtheilenden  Richter,
überlassen;  drei  andere  erklärten  sich  geradezu  dagegen;
die  zwei  übrigen  endlich  waren  der  Ansicht,  daß  Gründe
vorhanden  seyen,  kraft  deren  die  Todesstrafe  im  Wege
der  Gnade  umgangen  werden  könne.
Am  12ten  April  wurden  die  Acten  dem  Oberhofgerichte -
  zur  Schöpfung  eines  Urtheils  eingeschickt,  und
die  Abstimmung  erfolgte  hier  unter  dem  fünften  Mai
desselben  Jahres.  —  Sämmtliche  dreizehn  Votanten
stimmten  für  die  Strafe  des  Schwertes  ohne  Schaͤrfung,
für  einen  directen  Antrag  auf  Begnadigung  an  den
Landesherrn  erklärte  sich  keine  Stimme.
Demnach  erging  also  unter  demselben  Dato  folgendes -

Urtheil
(v.  Hohnhorst  Th.  II.  S.  178.
„In  Untersuchungssachen  rc.  wird  auf  amtspflichtiges -
  Verhör,  eingebrachter  Vertheidigung,  erhobenes
Gutachten  des  Hofgerichts  zu  Mannheim  und  weiterer
Rechtsberathung  am  Oberhofgerichte,  von  diesem  zu
Recht  erkannt:
„Daß  Inquisit,  C.  L.  Sand,  aus  Wunsiedel,
des  an  dem  kaiserlich-russischen  Staatsrath  von
Kotzebue  verübten  Meuchelmordes  für  schuldig
Voag
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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