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Sämmtliche Stimmen gingen auf die Enthauptung
durch das Schwert, (nach Badischem Particularrechte, -
die ordentliche Strafe des Mordes). In Hinsicht -
der Frage aber; ob ein Antrag auf Begnadigung
an den Landesherrn zu machen sey, trat folgender
Dissensus unter den zwölf Votanten ein. Fünf derselben -
übergingen einen solchen Antrag stillschweigend,
zwei wollten die Beurtheilung, ob derselbe zu machen
sey, dem Oberhofgerichte, als dem urtheilenden Richter,
überlassen; drei andere erklärten sich geradezu dagegen;
die zwei übrigen endlich waren der Ansicht, daß Gründe
vorhanden seyen, kraft deren die Todesstrafe im Wege
der Gnade umgangen werden könne.
Am 12ten April wurden die Acten dem Oberhofgerichte -
zur Schöpfung eines Urtheils eingeschickt, und
die Abstimmung erfolgte hier unter dem fünften Mai
desselben Jahres. — Sämmtliche dreizehn Votanten
stimmten für die Strafe des Schwertes ohne Schaͤrfung,
für einen directen Antrag auf Begnadigung an den
Landesherrn erklärte sich keine Stimme.
Demnach erging also unter demselben Dato folgendes -
Urtheil
(v. Hohnhorst Th. II. S. 178.
„In Untersuchungssachen rc. wird auf amtspflichtiges -
Verhör, eingebrachter Vertheidigung, erhobenes
Gutachten des Hofgerichts zu Mannheim und weiterer
Rechtsberathung am Oberhofgerichte, von diesem zu
Recht erkannt:
„Daß Inquisit, C. L. Sand, aus Wunsiedel,
des an dem kaiserlich-russischen Staatsrath von
Kotzebue verübten Meuchelmordes für schuldig
Voag
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