V. Kap. § 30. Die Bezahlung des Spediteurs aus dem Speditionsgut. 419
Abnahme der Ware, bezw. wegen Bezahlung der Kosten gerichtlich ¬
in Anspruch zu nehmen, läßt sich aus dem Speditionsvertrage ¬
als solchem nicht herleiten. Proprio nomine würde
der Spediteur, sofern nicht der Empfänger sein Kommittent
ist, hierzu gar nicht berechtigt sein; Namens seines Kommittenten ¬
würde ihm die nötige Ermächtigung fehlen, diesen durch
seine Prozeßführung zu verpflichten.
Dem Spediteur steht nunmehr, nachdem der Auftrag, die
Kosten von dem Empfänger einzuziehen, erledigt ist, der Anspruch ¬
gegen den Auftraggeber auf Grund des Speditionsauftrages ¬
zu; dieser Anspruch ist durch das Pfandrecht geschützt. ¬
Die Frage, ob der Spediteur nunmehr ohne weiteres
in der Lage ist, das Speditionsgut zum Verkauf zu bringen,
ist zu verneinen. Denn der Anspruch auf Verkauf des Pfandes
setzt voraus, daß der Schuldner sich im Verzuge befindet.
Dieser Fall liegt aber noch nicht vor, wenn der Dritte, an
welchen der Spediteur wegen Zahlung gewiesen war, die
Zahlung nicht leistet, sondern wenn der Auftraggeber,
nachdem er von dem Spediteur hiervon in Kenntnis gesetzt
und zur Erstattung der Kosten aufgefordert ist, Zahlung nicht
leistet; denn bis dahin konnte er annehmen, daß der Spediteur ¬
durch den Empfänger befriedigt werden würde; dadurch,
daß der Spediteur den Auftrag, die Kosten von dem Empfänger
einzuziehen, angenommen hatte, war der Anspruch gegen den
Auftraggeber ein von der Nicht-Zahlung abseiten des Empfängers ¬
bedingter geworden, und ein Verzug kann daher
erst durch Kenntnis von dem Eintreten der Bedingung entstehen. ¬
Wenn der Empfänger seinerseits der Auftraggeber des
Spediteurs ist, so liegt in der Verweigerung der Annahme
der Ware und Bezahlung der Kosten bereits die den Verzug
begründende Handlung.
Im Augenblick, in dem der Verzug des Auftraggebers
eintritt, kann sich die Ware in den Händen des Spediteurs
selbst, eines Frachtführers oder Zwischenspediteurs befinden.
Spediteur und Zwischenspediteur stehen einander gleich, wäh¬