Metadata : Burchard, Johannes Leopold: ¬Das Recht der Spedition

V.  Kap.  §  30.  Die  Bezahlung  des  Spediteurs  aus  dem  Speditionsgut.  419
Abnahme  der  Ware,  bezw.  wegen  Bezahlung  der  Kosten  gerichtlich ¬
  in  Anspruch  zu  nehmen,  läßt  sich  aus  dem  Speditionsvertrage ¬
  als  solchem  nicht  herleiten.  Proprio  nomine  würde
der  Spediteur,  sofern  nicht  der  Empfänger  sein  Kommittent
ist,  hierzu  gar  nicht  berechtigt  sein;  Namens  seines  Kommittenten ¬
  würde  ihm  die  nötige  Ermächtigung  fehlen,  diesen  durch
seine  Prozeßführung  zu  verpflichten.
Dem  Spediteur  steht  nunmehr,  nachdem  der  Auftrag,  die
Kosten  von  dem  Empfänger  einzuziehen,  erledigt  ist,  der  Anspruch ¬
  gegen  den  Auftraggeber  auf  Grund  des  Speditionsauftrages ¬
  zu;  dieser  Anspruch  ist  durch  das  Pfandrecht  geschützt. ¬
  Die  Frage,  ob  der  Spediteur  nunmehr  ohne  weiteres
in  der  Lage  ist,  das  Speditionsgut  zum  Verkauf  zu  bringen,
ist  zu  verneinen.  Denn  der  Anspruch  auf  Verkauf  des  Pfandes
setzt  voraus,  daß  der  Schuldner  sich  im  Verzuge  befindet.
Dieser  Fall  liegt  aber  noch  nicht  vor,  wenn  der  Dritte,  an
welchen  der  Spediteur  wegen  Zahlung  gewiesen  war,  die
Zahlung  nicht  leistet,  sondern  wenn  der  Auftraggeber,
nachdem  er  von  dem  Spediteur  hiervon  in  Kenntnis  gesetzt
und  zur  Erstattung  der  Kosten  aufgefordert  ist,  Zahlung  nicht
leistet;  denn  bis  dahin  konnte  er  annehmen,  daß  der  Spediteur ¬
  durch  den  Empfänger  befriedigt  werden  würde;  dadurch,
daß  der  Spediteur  den  Auftrag,  die  Kosten  von  dem  Empfänger
einzuziehen,  angenommen  hatte,  war  der  Anspruch  gegen  den
Auftraggeber  ein  von  der  Nicht-Zahlung  abseiten  des  Empfängers ¬
  bedingter  geworden,  und  ein  Verzug  kann  daher
erst  durch  Kenntnis  von  dem  Eintreten  der  Bedingung  entstehen. ¬

Wenn  der  Empfänger  seinerseits  der  Auftraggeber  des
Spediteurs  ist,  so  liegt  in  der  Verweigerung  der  Annahme
der  Ware  und  Bezahlung  der  Kosten  bereits  die  den  Verzug
begründende  Handlung.
Im  Augenblick,  in  dem  der  Verzug  des  Auftraggebers
eintritt,  kann  sich  die  Ware  in  den  Händen  des  Spediteurs
selbst,  eines  Frachtführers  oder  Zwischenspediteurs  befinden.
Spediteur  und  Zwischenspediteur  stehen  einander  gleich,  wäh¬
            
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