14 Freiw. Gerichtsb. I. Allgemeine Bestimmungen. § 7.
3. Der Absatz 2 bezieht sich sowohl auf Inländer wie
auf Ausländer.
Es besteht keine unbedingte Pflicht zur Einforderung
des Auslagenvorschusses; vielmehr liegt es in dem Ermessen ¬
des Gerichts, ob es von der Vorschußpflicht des
Antragstellers Gebrauch machen will oder nicht.
Insbesondere wird Inländern gegenüber in der
Regel keine Veranlassung zur Einforderung des Auslagenvorschusses ¬
gegeben sein, sondern im Sinne der
Bemerkung 3 zu § 6 verfahren werden können. Dagegen ¬
empfiehlt sich gegenüber von Ausländern regelmäßig ¬
die sofortige Einweisung eines die voraussichtlich
entstehenden Auslagen deckenden Vorschusses.
Nach Absatz 3 ist das Gericht befugt, die Vornahme
einer von einem Ausländer beantragten Verrichtung
von der vorgängigen Zahlung eines die entstehende
Gebühr deckenden Vorschusses abhängig zu machen.
Das Gleiche gilt gegenüber allen Antragstellern
also auch den Inländern, in Betreff der mit der
beantragten Verrichtung verbundenen Auslagen.
Diese Abhängigmachung ist nur insoweit zulässig,
als die hierdurch eintretende Verzögerung voraussichtlich
ohne schwer ersetzlichen Nachtheil für den Antragsteller
bleibt.
Zuständig ist gemäß § 9 dasjenige Gericht, das
i
um die Vornahme der beantragten Verrichtung angegangen ¬
ist.
Sowohl in Ansehung des Gebührenvorschusses wie
auch des Auslagenvorschusses gilt die Regel des § 2,
wonach mehrere Schuldner nach Kopftheilen haften.
Auf den Gebührenvorschuß findet jedoch das in
Bemerkung 4 zu § 2 Gesagte entsprechende Anwendung, ¬
während in Bet
reff des Auslagenvorschusses
zu beachten ist, daß, wenn dieselben Auslagen durch
Mehrere verursacht sind, jeder für ihren ganzen Betrag
haftet, soweit sie durch die Betheiligung der Anderen
keine Erhöhung erfahren haben.
Gegen die in Bemerkung 4 bezeichnete Abhängigmachung
steht dem davon Betroffenen die Erinnerung
zu.