Full text : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

14  Freiw.  Gerichtsb.  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  §  7.
3.  Der  Absatz  2  bezieht  sich  sowohl  auf  Inländer  wie
auf  Ausländer.
Es  besteht  keine  unbedingte  Pflicht  zur  Einforderung
des  Auslagenvorschusses;  vielmehr  liegt  es  in  dem  Ermessen ¬
  des  Gerichts,  ob  es  von  der  Vorschußpflicht  des
Antragstellers  Gebrauch  machen  will  oder  nicht.
Insbesondere  wird  Inländern  gegenüber  in  der
Regel  keine  Veranlassung  zur  Einforderung  des  Auslagenvorschusses ¬
  gegeben  sein,  sondern  im  Sinne  der
Bemerkung  3  zu  §  6  verfahren  werden  können.  Dagegen ¬
  empfiehlt  sich  gegenüber  von  Ausländern  regelmäßig ¬
  die  sofortige  Einweisung  eines  die  voraussichtlich
entstehenden  Auslagen  deckenden  Vorschusses.
Nach  Absatz  3  ist  das  Gericht  befugt,  die  Vornahme
einer  von  einem  Ausländer  beantragten  Verrichtung
von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  die  entstehende
Gebühr  deckenden  Vorschusses  abhängig  zu  machen.
Das  Gleiche  gilt  gegenüber  allen  Antragstellern
also  auch  den  Inländern,  in  Betreff  der  mit  der
beantragten  Verrichtung  verbundenen  Auslagen.
Diese  Abhängigmachung  ist  nur  insoweit  zulässig,
als  die  hierdurch  eintretende  Verzögerung  voraussichtlich
ohne  schwer  ersetzlichen  Nachtheil  für  den  Antragsteller
bleibt.
Zuständig  ist  gemäß  §  9  dasjenige  Gericht,  das
i
um  die  Vornahme  der  beantragten  Verrichtung  angegangen ¬
  ist.
Sowohl  in  Ansehung  des  Gebührenvorschusses  wie
auch  des  Auslagenvorschusses  gilt  die  Regel  des  §  2,
wonach  mehrere  Schuldner  nach  Kopftheilen  haften.
Auf  den  Gebührenvorschuß  findet  jedoch  das  in
Bemerkung  4  zu  §  2  Gesagte  entsprechende  Anwendung, ¬
  während  in  Bet
reff  des  Auslagenvorschusses
zu  beachten  ist,  daß,  wenn  dieselben  Auslagen  durch
Mehrere  verursacht  sind,  jeder  für  ihren  ganzen  Betrag
haftet,  soweit  sie  durch  die  Betheiligung  der  Anderen
keine  Erhöhung  erfahren  haben.
Gegen  die  in  Bemerkung  4  bezeichnete  Abhängigmachung
steht  dem  davon  Betroffenen  die  Erinnerung
zu.
            
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