B78 /iappler^ Handbuch d. .Literatur d. CrhiiinalrechLs.
Schriften auf, deren jüngste aus dem Jahre 1795. ist.! Seitdem
scheint die schriftstellerische Thätigkeit über diese Frage, die man
allerdings; eine quaestio Domitiana nennen kann, gänzlich erloschen
zu sein. Zutn Wenigsten wird von Kappler in §. 75., wo es hin-
gehört haben würde- gar keine auf diesen Gegenstand bezügliche
Schrift angeführt, wie sich auch Recensent keiner neueren zu
erinnern weiss. Nicht ganz zu billigen ist es übrigens , dasä der
Verf. dieser Frage weder in dem angegebenen §. 75. noch aüchidit
§. 3i wodie Eintheilung1 in jus poenale publicum und privatum ohne
alle litterarische Nachweisung nur genannt ist, mit irgend einem
Worte gedacht'hat. Wird doch auch in Feuer!) ach's Lehrbuche
in zu ei eigenen §§. 29 nnd 30 von dieser Frago gehandelt. Ueber
Abolition weiss der Verf. §. ,87. bloss vier Schriften und Abhand*
langen anziigeben, während von Böhmer achtzehn;darauf bezüg-
liche Schrifren nachgewiesen werden. Ucher Begnadigung im enge-
ren. Sinne führt Bö li m er S.'640 ir. 65 Schriften an, während der
Verf. 88. zwar 21 Nummern darüber hat, von welehen aber ei-
nige schon hei Böhmer Vorkommen nnd andereWeniger eine wis-
senschaftliche Behandlung des Begnadigungsrechtes, als -vielmehr,
gesetzliche Verfügungen über die Ausübung desselben belreflcn.
Ueber die* Nolhwehr gieht Böhmer ein Verzeichniss von 87, unser
Verf. dagegen von nur 19 Schriften und Abhandlungen. Die Schrif-
ten über Schürfuhg und Milderung der Strafe bilden bei Böhmer ein
Verzeichnis^ von ungefähr 180, bei dem Verf. von 37 Nummern.
Wenn über' diese und ähnliche einzelnen praetischen Fragen die
frühere Zeit ein reichhaltigeres Verzeichniss von Schriften und Ab-
handlungen aufzuweisen hat, als die neuere Zeit, so hat es dagegen
in Ansehung der philosophischen und systematischen Behandlung des
Cririiinairechtes die neuere Zeit der früheren bei Weitem zuvorge-
than. Ueber die Frage nach dem letzten Rechtsgrunde und dem
Zwecke der Strafe führt zwar Böhmer §. 105. und 106. ein langes
Verzeichniss von Schriften auf, welches an anderthalb hundert Num-
mern zählt, während die von dem Verf. §. 73. darüber aufgefiilirte
Litteratur, auch wenn man die §. 46. über das allgemeine peinliche
Recht angeführten Schriften mitreehnet, kaum neunzig darauf be-
zügliche Schriften und-Abhandlungen nachweiset. Allein diese Letz-
teren stammen durchaus aus den letziverflossenen 50 Jahren, wäh-
rend die von Böhmer angegebene Litteratur bis in das sechzehnte
Jahrhundert znrückgehet, und überdiess, soweit sie nicht ebenfalls
die neuere Zeit berührt, fast nur aus Dissertationen de poenis he-