fullscreen : Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht (Bd. 16 (1867))

14.4. a) Auch das nach der Verjährung des Wechsels auf letzterem ausgefertigte Indossament ist keine gemeinrechtliche Cession und unterscheidet sich von dieser sowohl in der Form als auch in der rechtlichen Wirkung. b) Im Falle der entgeltlichen Erwerbung des Wechsels durch Indossament, beziffert sich, falls der Acceptant die Deckung erhalten hatte, der Betrag der Bereicherung im Sinne des Art. 83. der Wechselordnung auf Kosten des Wechselinhabers mit dem von diesem für den Wechsel gegebenen Kaufgelde

Präjudizien..

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Zeuge unterfertige und sich hiermit nicht verpflichte, den aus demselben
herrührenden Betrag zu zahlen.
Gründe: Nach Art. 21. der Wechselordnung begründet die von
Jacob Reuter auf den Klagewechsel beigesetzte Unterschrift fernes Namens
die Vermuthung, daß er denselben acceptirt habe, er ist daher zur Zah-
lung der Wechselsumme in vem Falle verpflichtet, wenn er den Beweis
nicht Herstellen sollte, daß die Unterfertigung des Wechsels zu einem
anderen Zwecke, als um dadurch ein Accept zu begründen, seinerseits
erfolgte.
Dieser von Jacob Reuter angebotene Beweis ist allerdings zulässig,
da gegen jede Urkunde der Beweis geführt werden kann, daß dieselbe
über ein anderes wirkliches Geschäft errichtet wurde, als in derselben
ausgedrückt worden ist, ein solcher Beweis hier nach Art. 82. der
Wechselordnung gegen Moses Gerner geführt werden kann, nachdem
die diesfällige Einwendung ein gerade mit dem Kläger
abgeschlossenes Geschäft betriffr.
Wird nun Jacob Reuter beweisen, daß der Kläger Moses Gerner
von ihm die Unterschrift des Wechsels blos in der Eigenschaft eines
Zeugen verlangt, und ihn aufgeklärt habe, daß er sich zur Zahlung
des Wechselbetrages dadurch nicht verpflichte, so wird es erwiesen sein,
daß Jacob Reuter mit Moses Gerner ein Wechselgeschäft nicht geschlossen,
den Wechsel nicht als Acceptant unterfertigt habe, und es kann also
in diesem Falle von einer Zahlung desselben nach Wechselrecht keine
Rede sein. Bg.

48.
a) Auch das nach der Verjährung des Wechsels auf letz-
terem ausgefertigte Indossament ist keine gemeinrecht-
liche Cession und unterscheidet sich von dieser sowohl in
der Form als auch in der rechtlichen Wirkung,
d) Im Falle der entgeltlichen Erwerbung des Wechsels
durch Indossament beziffert sich, falls der Acceptant
die Deckung erhalten hatte, der Betrag der Bereicherung
im Sinne des Art. 83. der Wechselordnung auf Kosten
des Wechselinhabers mit dem von diesem für den Wechsel
gegebenen Kaufgelde.
Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes vom 1. März
1865, Z. 1621. (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung S. 130.)
Michael Stern führte in seiner Klage vom 1. Mai 1860 gegen
Eduard Ellinger an: Der Geklagte hat im Jahre 1844 eine Partie
Seide von Franz Emmer um 954 fl. gekauft, hierüber den am 30.
April 1845 an die Ordre des Franz Emmer zahlbaren Wechsel in
diesem Betrage acceptirt, darauf nur 297 fl. abgezahlt, und schuldet
demnach noch 657 fl. Die diesfällige Forderung hat Franz Emmer
laut des auf dem Wechsel ersichtlichen Giro de dato 13. Juni 1857

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