Gratian und die Eigenkirchen.
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illi (16) presbitero, cui voluerit, pro sacro offitio illius dio-
cesis cum consensu episcopi, ne malus existat, commen-
dare.
Man sollte meinen, daß diese Bestimmung, die das Eigen-
kirchenrecht, nachdem es durch die Gesetzgebung der frän-
kischen Herrscher sanktioniert worden war, in seinem ganzen
Umfange wenigstens für Italien auch kirchlicher- und päpst-
licherseits guthieß, selbst in den Augen Gratians alles über
den Haufen werfen mußte, was er sonst an Material gegen
diese Einrichtung beibrachte, und was er aus Eigenem da-
gegen einwandte. Dessenungeachtet gab er sie nicht nur
so, wie er sie in den älteren Sammlungen vorfand, mit
echter Gelehrtengewissenhaftigkeit wieder, sondern er machte
mit ihr nicht einmal einen seiner Harmonisierungsversuche,
schwieg sich vielmehr über sie aus. Vielleicht sah er ihren
ursprünglichen Sinn und ihre einstige Tragweite nicht ein
und deutete mit dem summarium:
A dominio constructoris oratorium non est
aufe re ndum,
das bei ihm und möglicherweise durch ihn an Stelle der
ursprünglichen Überschrift:
De monasterio vel oratorio, quod a proprio domino
soli aedificatum est,
getreten ist, die Vorschrift dahin, es brauche dem Erbauer
und Herren der Kirche das Eigentum daran nicht aberkannt
zu werden, könne ihm vielmehr als nudum ius — den Satz
über die Bestallung des Geistlichen legte sich unser Autor
selbstverständlich in seiner früher geschilderten Weise und
nicht in unmittelbarem Zusammenhänge mit dem Eigentum
zurecht — ruhig verbleiben; auch in der Wissenschaft wird
ja gelegentlich der Wunsch zum Vater des Gedankens. Viel-
leicht ist Gratian aber der Widerspruch dieses Kanons mit
seinen Anschauungen doch nicht so ganz entgangen, war er
aber ihm gegenüber ratlos, weil er von einem Papste und
einer Papstsynode herrührte, und schwieg er deshalb lieber.
Darauf deutet fast die Art hin, wie er sich zu der anderen
für das Eigenkirchenrecht grundlegenden Bestimmung stellt: