Object : Vorlesungen über das in dem Königreiche Sachsen geltende Privatrecht (2)

Erbschaftsrecht:  §.  199.  Indignität.
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b.  wenn  er  durch  Zwang  oder  Betrug  bewirkte,  dass
der  Erblasser  eine  Disposition  auf  den  Todesfall  errichtete, ¬
  oder  abänderte,  beziehentlich  deren  Errichtung  oder
Abänderung  unterliess;
c.  wenn  er  schriftliche  letztwillige  Verfügungen  des
Erblassers  zum  Nachtheile  eines  Dritten  unterdrückte,
fälschte  oder  sonst  beweisunfähig  machte.  Indessen  soll
2.  auf  den  Verlust  wegen  Unwürdigkeit  niemals  mehr
von  Amtswegen  erkannt  werden,  und  dem  Unwürdigen
selbst  nach  erfolgter  Geltendmachung  des  Indignitätsgrundes ¬
  jederzeit  der  Beweis  einer  seiten  des  Erblassers  er(§§. ¬
  2279  und  2280  des
langten  Verzeihung  offen  stehen
B.G.B.).  Sodann  soll  aber  auch
3.  der  Unwürdige,  wenn  die  Indignität  mit  Erfolg
gegen  ihn  ausgeführt  worden  ist,  gleich  einem  Ausschlagenden, ¬
  also  vor  dem  Erblasser  Verstorbenen,  behandelt
werden,  ohne  dass  also  hierdurch  das  Erbrecht  seiner
ihm  etwa  nachrückenden  Descendenten  irgendwie  berührt
würde  (§.  2278  des  B.G.B.).
§.  200.  Verhältniss  der  Miterben  zu  einander  in  Bezug  auf  die
Einwerfungs-  (Collations-)  Pflicht.
Nach  dem  Gesetzbuche  beruht  die  Lehre  von  der
Collation  nur  noch  auf  dem  Gedanken,  dass  Aeltern  voraussetzlich ¬
  jedes  ihrer  Kinder  mit  gleicher  Liebe  umfassen,
und  durch  aussergewöhnliche  Vermögenszuwendungen,  die
sie  schon  bei  ihren  Lebzeiten  dem  Einzelnen  machten.
diese  bezüglich  ihres  Nachlasses  nicht  haben  bevorzugen
wollen,  derartige  Vorempfängnisse  also  auch  bei  der  Ver
theilung  der  älterlichen  Verlassenschaft  in  der  Regel  zu
behandeln  seien,  als  seien  sie  in  letzterer  noch  vorhanden.
Hieraus  ergiebt  sich,
1.  dass  die  Collationspflicht  nur  im  Falle  der  gesetzlichen ¬
  Erbfolge  eintritt,  da  bei  der  gewillkürten  vorauszusetzen ¬
  ist,  dass  der  Erblasser  auf  die  etwa  erforder¬
            
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