Erbschaftsrecht: §. 199. Indignität.
218
b. wenn er durch Zwang oder Betrug bewirkte, dass
der Erblasser eine Disposition auf den Todesfall errichtete, ¬
oder abänderte, beziehentlich deren Errichtung oder
Abänderung unterliess;
c. wenn er schriftliche letztwillige Verfügungen des
Erblassers zum Nachtheile eines Dritten unterdrückte,
fälschte oder sonst beweisunfähig machte. Indessen soll
2. auf den Verlust wegen Unwürdigkeit niemals mehr
von Amtswegen erkannt werden, und dem Unwürdigen
selbst nach erfolgter Geltendmachung des Indignitätsgrundes ¬
jederzeit der Beweis einer seiten des Erblassers er(§§. ¬
2279 und 2280 des
langten Verzeihung offen stehen
B.G.B.). Sodann soll aber auch
3. der Unwürdige, wenn die Indignität mit Erfolg
gegen ihn ausgeführt worden ist, gleich einem Ausschlagenden, ¬
also vor dem Erblasser Verstorbenen, behandelt
werden, ohne dass also hierdurch das Erbrecht seiner
ihm etwa nachrückenden Descendenten irgendwie berührt
würde (§. 2278 des B.G.B.).
§. 200. Verhältniss der Miterben zu einander in Bezug auf die
Einwerfungs- (Collations-) Pflicht.
Nach dem Gesetzbuche beruht die Lehre von der
Collation nur noch auf dem Gedanken, dass Aeltern voraussetzlich ¬
jedes ihrer Kinder mit gleicher Liebe umfassen,
und durch aussergewöhnliche Vermögenszuwendungen, die
sie schon bei ihren Lebzeiten dem Einzelnen machten.
diese bezüglich ihres Nachlasses nicht haben bevorzugen
wollen, derartige Vorempfängnisse also auch bei der Ver
theilung der älterlichen Verlassenschaft in der Regel zu
behandeln seien, als seien sie in letzterer noch vorhanden.
Hieraus ergiebt sich,
1. dass die Collationspflicht nur im Falle der gesetzlichen ¬
Erbfolge eintritt, da bei der gewillkürten vorauszusetzen ¬
ist, dass der Erblasser auf die etwa erforder¬