Metadaten : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

Forderungsrechte,  I.  Verträge.  2.  Einzelne.  b.  Deutsche.  479
lice  den  ganzen  Plan,  worauf  eine  Assekuranzcompagnie  gegründet ¬
  ist:  ihre  Fonds  und  die  Bedingungen,  worauf  sie  die
Verträge  abschließt.  Die  rechtliche  Bedeutung  der
Police  besteht  aber  darin,  1)  daß  sie  die  nächste  Entscheidungsarele ¬
  in  allen  streitigen  Fällen  c)  abgiebt;  in  dieser  Beziebung ¬
  gilt  sie  als  eine  gemeinschaftliche  Urkunde  beider
Partheien,  obgleich  sie  nur  von  einer  derselben  ausgestellt
und  unterzeichnet  wird  d);  und  2)  daß  die  ganze  Existenz  der
Forderung  an  deren  Existenz  oder  Besitz  geknüpft  ist.  Der
Versicherte  kann  mithin  nicht  anders,  als  aus  der  Police ¬
  klagen,  und  ihr  Besitz  giebt  dem  Versicherer  die  Vermuthung ¬
  einer  geschehenen  Zahlung  da).
§.  388.
3.  Arten  der  Assekuranz.
Man  theilt  die  Assekuranz  nach  den  Gefahren,  worauf ¬
  sie  sich  bezieht,  ein:  in  Land=  und  Seeassekuranz.
Letztere  richtet  sich  auf  alle  Gefahren  zur  See,  erstere  e)
zerfällt  wieder  in  so  viele  einzelne  Arten,  als  es  Gefahren
giebt,  für  welche  Assekuranzen  bestehen.  Die  wichtigste  der
letzteren  Art  ist  die  Feuerversicherung  f),  in  welcher
ein  Versicherer  den  durch  Feuersbrunst  an  einem  Gebäude
oder  an  Mobilien  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen  verspricht.
Gewöhnlich  wird  diese  Versicherung  von  einer  Gesellschaft,
Vgl.  z.  B.  preuß.  Landr.  II.  8.  §.  2066.  Hamburg.  AssekuranzO. ¬
  I.  1.  IV.  1.  Sehr  häufig  sind  „gedruckte  Formulare"
von  Policen  sogar  gesetzlich  vorgeschrieben,  z.  B.  preuß.  Assekuranz ¬
  O.  von  1766.  II.  §.  6.
Die  Policen  sind  zugleich  die  wichtigsten  Quellen  der  Doctrin
des  Assekuranzrechtes.  In  dieser  Beziehung  ist  sehr  brauchbar:
Vaucher  Collection  des  Polices.  I.  1830.  4.
2)  Letzteres  ist  in  den  meisten  Policen  als  besonderer  Rechtssatz
ausgesprochen,  ersteres  versteht  sich  überall  von  selbst.
*  Vgl.  die  oben  Note  g.  angef.  Schriften:  Quenault,  Grun  et
Joliat.  Beneke  a.  a.  O.  IV.  S.  521  u.  f.
Einzelne  Statuten  s.  z.  B.  in  v.  Berg  Polizeir.  III.  S.  299,
in  Justiz=  u.  Polizei=Fama  v.  1813  S.  10,  in  v.  Kamptz
Annalen  v.  1820  S.  574,  in  Paalzow  Handb.  V.  S.  136  f.
Hieber  gehören  auch  die  Statuten  der  Elberfelder  Feuerversich.
v.  28.  Feb.  1823  und  der  Bergischen  v.  1810.  Von  auswärtigen
Assekuranzgesellschäften  kommen  in  Deutschland  die  drei  Pariser:
Comp.  roy.,  Comp.  d'assur.  generale  u.  Phocnix  änßerst  häufig  vor.
            
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