Forderungsrechte, I. Verträge. 2. Einzelne. b. Deutsche. 479
lice den ganzen Plan, worauf eine Assekuranzcompagnie gegründet ¬
ist: ihre Fonds und die Bedingungen, worauf sie die
Verträge abschließt. Die rechtliche Bedeutung der
Police besteht aber darin, 1) daß sie die nächste Entscheidungsarele ¬
in allen streitigen Fällen c) abgiebt; in dieser Beziebung ¬
gilt sie als eine gemeinschaftliche Urkunde beider
Partheien, obgleich sie nur von einer derselben ausgestellt
und unterzeichnet wird d); und 2) daß die ganze Existenz der
Forderung an deren Existenz oder Besitz geknüpft ist. Der
Versicherte kann mithin nicht anders, als aus der Police ¬
klagen, und ihr Besitz giebt dem Versicherer die Vermuthung ¬
einer geschehenen Zahlung da).
§. 388.
3. Arten der Assekuranz.
Man theilt die Assekuranz nach den Gefahren, worauf ¬
sie sich bezieht, ein: in Land= und Seeassekuranz.
Letztere richtet sich auf alle Gefahren zur See, erstere e)
zerfällt wieder in so viele einzelne Arten, als es Gefahren
giebt, für welche Assekuranzen bestehen. Die wichtigste der
letzteren Art ist die Feuerversicherung f), in welcher
ein Versicherer den durch Feuersbrunst an einem Gebäude
oder an Mobilien entstehenden Schaden zu ersetzen verspricht.
Gewöhnlich wird diese Versicherung von einer Gesellschaft,
Vgl. z. B. preuß. Landr. II. 8. §. 2066. Hamburg. AssekuranzO. ¬
I. 1. IV. 1. Sehr häufig sind „gedruckte Formulare"
von Policen sogar gesetzlich vorgeschrieben, z. B. preuß. Assekuranz ¬
O. von 1766. II. §. 6.
Die Policen sind zugleich die wichtigsten Quellen der Doctrin
des Assekuranzrechtes. In dieser Beziehung ist sehr brauchbar:
Vaucher Collection des Polices. I. 1830. 4.
2) Letzteres ist in den meisten Policen als besonderer Rechtssatz
ausgesprochen, ersteres versteht sich überall von selbst.
* Vgl. die oben Note g. angef. Schriften: Quenault, Grun et
Joliat. Beneke a. a. O. IV. S. 521 u. f.
Einzelne Statuten s. z. B. in v. Berg Polizeir. III. S. 299,
in Justiz= u. Polizei=Fama v. 1813 S. 10, in v. Kamptz
Annalen v. 1820 S. 574, in Paalzow Handb. V. S. 136 f.
Hieber gehören auch die Statuten der Elberfelder Feuerversich.
v. 28. Feb. 1823 und der Bergischen v. 1810. Von auswärtigen
Assekuranzgesellschäften kommen in Deutschland die drei Pariser:
Comp. roy., Comp. d'assur. generale u. Phocnix änßerst häufig vor.