Objekt : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

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Zweiter  Theil.  Fünfter  Abschnitt.  Titel  V.
Antrag  einer  Partei  zur  Sicherstellung  der  Concursmasse  und
der  Gläubiger  nöthigenfalls  die
geeigneten  provisorischen  Verfügungen =
  zu  treffen.
Auch  ist  es  zunächst  die  Ortsobrigkeit,  welche,  soweit  die
Gläubiger  ihre  Rechte  nicht  selbst  wahren  können,  über  die  Verwaltung ¬
  der  Concursmasse  der  Nichtexemten  Aufsicht  zu  führen
hat.  (Vergl.  §9.  1718,  1746,  1747  und  die  dort  nachgewiesenen =
  Stellen,  dann  H.  1749,  1842,  auch  den  Erlaß  des  K
Justizministeriums  vom  18.  August  1823;  Gerichtsgesetze, ¬
  IV.  2,  S.  1151.)
            
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