Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

Sachenrecht.
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Dieser  Apparat  stellt  sich  seiner  ganzen  Einrichtung  und  Zweckbestimmung ¬
  nach  als  eine  bewegliche,  für  den  Apothekerberuf  dienliche  Geräthschaft ¬
  dar.  Die  Thatsache,  daß  derselbe,  um  ihn  überhaupt  nutzbar  zu
machen,  in  eine  gewisse  Verbindung  mit  dem  Gebäude  gebracht  wurde,
vermag  an  seiner  Mobiliarqualität  nichts  zu  ändern,  weil  die  Metallbestandtheile ¬
  als  solche  transportabel  sind,  nach  dem  Urtheil  der  Sachverständigen ¬
  öfterm  Wechsel  und  Aenderungen  unterliegen  und  offenbar
das  Wesentliche  sind,  während  der  mit  dem  Gebäude  verbundene  Feuerherd ¬
  das  mehr  untergeordnete  ist  und  sich  ohne  eine  irgendwie  erhebliche
Schädigung  von  dem  Gebäude  selbst  lostrennen  läßt.
Z.  XXIII.  100.  Nro.  20.
§  480.  Vgl.  Nro.  2881.
§  482.  Vgl.  Nro.  762.
C.  Sachen  in  und  außer  dem  Verkehr.
§  485.  Vgl.  Nro.  2886.
2883.  P.,  Eigenthümer  einer  kleinen  Bude,  die  an  einen  Pfeiler  des
Hauses  zum  Büchsenstein  in  Zürich  angelehnt  ist  und  unter  welcher  sich
ein  Kellerchen  befindet,  behauptet  auch  Eigenthümer  des  Grundes  und
Bodens  zu  sein,  auf  dem  die  Bude  steht,  während  der  Stadtrath  den
betreffenden  Grund  als  Reichsboden  in  Anspruch  nimmt  und  die  Existenz
der  Bude  nur  als  Servitutberechtigung  anerkennt.  Darüber  wird,  nachdem ¬
  ausgeführt  wurde,  daß  sowol  die  frühern  als  die  gegenwärtigen
Localverhältnisse  es  außer  Zweifel  setzen,  daß  der  streitige  Platz  zu  der
Zeit,  als  die  Bude  noch  nicht  bestand,  Reichsboden  gewesen  sei,  weiter
gesagt:
1.  Im  frühern  Recht  war  der  Grundsatz  der  rechtlichen  Zusammengehörigkeit ¬
  von  Grund  und  Boden  und  auf  demselben  stehender  Gebäude
nicht  so  weit  durchgeführt,  wie  im  heutigen  Recht,  das  übrigens  die  Möglichkeit ¬
  der  Trennung  des  Eigenthums  am  Boden  vom  Eigenthum  an
dem  auf  demselben  stehenden  Gebäude  auch  nicht  ausschließt,  es  kam
diese  Trennung  namentlich  in  mehr  zurückliegender  Zeit  viel  häufiger  vor
als  in  neuerer  Zeit.  Es  darf  daher  nicht  angenommen  werden,  daß  die
Stadt  ein  weiter  gehendes  Recht,  als  für  die  Herstellung  und  die  Benutzung ¬
  des  Ladens  nöthig  war,  eingeräumt,  insbesondere,  daß  sie  das
streitige  Plätzchen  zu  Eigenthum  abgetreten  habe.  Zu  dieser  Annahme,
die  sich  unter  andern  Verhältnissen  rechtfertigen  mag,  kann  man  namentlich ¬
  nicht  kommen,  wenn  man  die  Beschaffenheit  der  fraglichen  Krämerbude ¬
  in  Betracht  zieht,  die  ihren  Halt  suchen  muß  im  Anlehnen  an  die
Pfeiler,  zwischen  die  sie  eingeschoben  ist  (Z.  IV.  34  ff.  sef.  Nro  701]  und
XVII.  289  ff.  Jof.  Nro.  697).
2.  P.  macht  im  Weitern  den  Erwerbsgrund  der  Ersitzung  geltend;
es  braucht  aber  nicht  untersucht  zu  werden,  ob  die  Voraussetzungen  der
            
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