Sachenrecht.
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Dieser Apparat stellt sich seiner ganzen Einrichtung und Zweckbestimmung ¬
nach als eine bewegliche, für den Apothekerberuf dienliche Geräthschaft ¬
dar. Die Thatsache, daß derselbe, um ihn überhaupt nutzbar zu
machen, in eine gewisse Verbindung mit dem Gebäude gebracht wurde,
vermag an seiner Mobiliarqualität nichts zu ändern, weil die Metallbestandtheile ¬
als solche transportabel sind, nach dem Urtheil der Sachverständigen ¬
öfterm Wechsel und Aenderungen unterliegen und offenbar
das Wesentliche sind, während der mit dem Gebäude verbundene Feuerherd ¬
das mehr untergeordnete ist und sich ohne eine irgendwie erhebliche
Schädigung von dem Gebäude selbst lostrennen läßt.
Z. XXIII. 100. Nro. 20.
§ 480. Vgl. Nro. 2881.
§ 482. Vgl. Nro. 762.
C. Sachen in und außer dem Verkehr.
§ 485. Vgl. Nro. 2886.
2883. P., Eigenthümer einer kleinen Bude, die an einen Pfeiler des
Hauses zum Büchsenstein in Zürich angelehnt ist und unter welcher sich
ein Kellerchen befindet, behauptet auch Eigenthümer des Grundes und
Bodens zu sein, auf dem die Bude steht, während der Stadtrath den
betreffenden Grund als Reichsboden in Anspruch nimmt und die Existenz
der Bude nur als Servitutberechtigung anerkennt. Darüber wird, nachdem ¬
ausgeführt wurde, daß sowol die frühern als die gegenwärtigen
Localverhältnisse es außer Zweifel setzen, daß der streitige Platz zu der
Zeit, als die Bude noch nicht bestand, Reichsboden gewesen sei, weiter
gesagt:
1. Im frühern Recht war der Grundsatz der rechtlichen Zusammengehörigkeit ¬
von Grund und Boden und auf demselben stehender Gebäude
nicht so weit durchgeführt, wie im heutigen Recht, das übrigens die Möglichkeit ¬
der Trennung des Eigenthums am Boden vom Eigenthum an
dem auf demselben stehenden Gebäude auch nicht ausschließt, es kam
diese Trennung namentlich in mehr zurückliegender Zeit viel häufiger vor
als in neuerer Zeit. Es darf daher nicht angenommen werden, daß die
Stadt ein weiter gehendes Recht, als für die Herstellung und die Benutzung ¬
des Ladens nöthig war, eingeräumt, insbesondere, daß sie das
streitige Plätzchen zu Eigenthum abgetreten habe. Zu dieser Annahme,
die sich unter andern Verhältnissen rechtfertigen mag, kann man namentlich ¬
nicht kommen, wenn man die Beschaffenheit der fraglichen Krämerbude ¬
in Betracht zieht, die ihren Halt suchen muß im Anlehnen an die
Pfeiler, zwischen die sie eingeschoben ist (Z. IV. 34 ff. sef. Nro 701] und
XVII. 289 ff. Jof. Nro. 697).
2. P. macht im Weitern den Erwerbsgrund der Ersitzung geltend;
es braucht aber nicht untersucht zu werden, ob die Voraussetzungen der