fullscreen : Bruns, Carl Georg: ¬Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart

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des  Pfandgläubigers  geht  darauf  aber  nicht,  und  der  Precarist
hat  gar  keine  Klage.  Eine  eigentlich  zwingende  Nothwendigkeit
liegt  darin  freilich  nicht,  indessen  ist  es  doch  auch  nicht  gerade
sehr  auffallend,  wenn  man  aus  jenen  Rücksichten  die  Sache  so
ansah,  daß  der  Eigenthümer  in  jenen  Fällen  den  natürlichen
Besitz  und  damit  dessen  Schutzrecht  durch  Interdicte  auf  den
Empfänger  übertrage  *).
Mag  dieses  nun  übrigens  richtig  sein  oder  nicht,  so  beweisen ¬
  die  obigen  Stellen  doch  jedenfalls  so  viel,  daß  man
durchaus  nicht  sagen  kann,  wie  geschehen  ist,  die  Römer  haben
den  Besitzesübergang  bei  Precarium  und  Pfandrecht  durchaus  als
etwas  einfaches  und  natürliches  angesehen,  ohne  die  geringste
Andeutung,  daß  dabei  etwas  anomales  stattfinde,  so  daß  also
jedenfalls  das  hieraus  gezogene  Argument  gegen  das  Erforderniß ¬
  des  animus  domini  unzulässig  ist?).
2)  Bei  der  Emphyteuse  fehlt  es  an  einem  Anhalte  zur
Erklärung  des  Besitzes  in  den  Quellen  ganz  vollständig,  wie
bei  der  geringen  Erwähnung  dieses  Besitzes  nicht  auffallend  sein
kann.  Ob  man  ihn  daher  rein  historisch  aus  der  Analogie  vom
ager  publicus,  oder  dogmatisch  aus  dem  großen  Umfange  des
prohibere,  ne  id  faciat,  possis,  tantum  ei  praestabis,  quanti  ejus  interfuerit
frui.“  L.  33.  locati.
1)  Der  Grund,  den  Savigny  anführt,  der  Besitz  des  Precaristen  schade
ja  dem  Geber  nicht,  ist  freilich  falsch.  Denn  er  verliert  durch  die  Annahme
des  Besitzes  beim  Precaristen  die  Interdicte  gegen  die,  auf  die  der  Besitz  vom
Precaristen  gekommen  ist,  wogegen  ihn  sein  interd.  de  precario  nicht  immer
entschädigen  kann.
2)  Man  hat  den  Begriff  des  abgeleiteten  Besitzes  in  1.  16.  de  usurp.
unmittelbar  bestätigt  sehen  wollen,  in  den  Worten:  qui  (pignori)  accepit,
possidet,  adeo  ut  addici  possit  ei  (al.  et)  possessio  ejus,  qui  pignori  dedit. ¬
  Allein  schon  Cujaz  (Obs.  XI.  11.)  hat  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
man  hier  dem  Sinne  der  Stelle  und  der  Uebersetzung  der  Basiliken  nach  adjici
lesen  muß.  Bas.  50.  3.  c.  15.    i  ρa    oиу  ауаоу.“
            
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