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des Pfandgläubigers geht darauf aber nicht, und der Precarist
hat gar keine Klage. Eine eigentlich zwingende Nothwendigkeit
liegt darin freilich nicht, indessen ist es doch auch nicht gerade
sehr auffallend, wenn man aus jenen Rücksichten die Sache so
ansah, daß der Eigenthümer in jenen Fällen den natürlichen
Besitz und damit dessen Schutzrecht durch Interdicte auf den
Empfänger übertrage *).
Mag dieses nun übrigens richtig sein oder nicht, so beweisen ¬
die obigen Stellen doch jedenfalls so viel, daß man
durchaus nicht sagen kann, wie geschehen ist, die Römer haben
den Besitzesübergang bei Precarium und Pfandrecht durchaus als
etwas einfaches und natürliches angesehen, ohne die geringste
Andeutung, daß dabei etwas anomales stattfinde, so daß also
jedenfalls das hieraus gezogene Argument gegen das Erforderniß ¬
des animus domini unzulässig ist?).
2) Bei der Emphyteuse fehlt es an einem Anhalte zur
Erklärung des Besitzes in den Quellen ganz vollständig, wie
bei der geringen Erwähnung dieses Besitzes nicht auffallend sein
kann. Ob man ihn daher rein historisch aus der Analogie vom
ager publicus, oder dogmatisch aus dem großen Umfange des
prohibere, ne id faciat, possis, tantum ei praestabis, quanti ejus interfuerit
frui.“ L. 33. locati.
1) Der Grund, den Savigny anführt, der Besitz des Precaristen schade
ja dem Geber nicht, ist freilich falsch. Denn er verliert durch die Annahme
des Besitzes beim Precaristen die Interdicte gegen die, auf die der Besitz vom
Precaristen gekommen ist, wogegen ihn sein interd. de precario nicht immer
entschädigen kann.
2) Man hat den Begriff des abgeleiteten Besitzes in 1. 16. de usurp.
unmittelbar bestätigt sehen wollen, in den Worten: qui (pignori) accepit,
possidet, adeo ut addici possit ei (al. et) possessio ejus, qui pignori dedit. ¬
Allein schon Cujaz (Obs. XI. 11.) hat darauf aufmerksam gemacht, daß
man hier dem Sinne der Stelle und der Uebersetzung der Basiliken nach adjici
lesen muß. Bas. 50. 3. c. 15. i ρa oиу ауаоу.“