Inhaltsverzeichnis : System des heutigen Pandektenrechts (1)

III.  Die  Sachen.
359
§  79.
Die  herrschende  Meinung  dürfte  gegen  die  besondern  Rechte
sein,  wofür  auch  die  Warnemung  zu  sprechen  scheint,  dass  all
diese  Rechte  früher  übertragbar  (und  also  Vermögensstücke)  gewesen, ¬
  und  voraussichtlich  später  einmal  wieder  übertragbar  (und
Vermögensstücke)  werden.  Bleibt  nur  die  Frage,  ob  die  einwirkenden ¬
  "besonderen  Kräfte"  zu  denken  sind  als  ausgehend  von
vorhandenen  subjektiven,  Subjekten  zuständigen  Rechten,  oder  wie
an  der  zulezt  zitirten  Stelle  angenommen  ist  von  andern  subjektlosen ¬
  Rechtsgebilden.  Lezteren  felt  bisher  die  allgemeine  Anerkennung, ¬
  gleichwol  ist  wie  schon  mehrfach  bemerkt  worden,
im  Recht  der  Gegenwart  one  dieselben  nicht  auszukommen,  auch
bei  SA.  IX  318,  XV  139  sind  durchaus  keine  dem  des  Veräusserungsbehinderten ¬
  entgegenwirkenden  Änderen  zuständige  Rechte  zu
.  zu
entdecken.  Die  alte  Auffassung  scheint  auch  SG.  223  (
gunsten  eines  Dritten  .  ..  mit  der  Wirkung  einer  auflösenden  Bedingung ¬
  ..  .  .")  bestimmt  zu  haben.
Damit  soll  aber  diese  Auffassung:
vorhandenes  Vermögensrecht,  und  dem  entgegenwirkendes  und
dasselbe  zeitweilig  äusser  Vermögen  stellendes  Nichtrecht
doch  keineswegs  für  alle  im  Text  A—D,  aufgefürten  Fälle  empfolen
sein.  Es  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  derselbe  Erfolg  auch  durch
das  Entgegenwirken  eines  echten  (zuständigen)  Rechtes  herbeigefürt ¬
  werden  kann,  und  der  Nachdruck  nur  darauf  zu  legen,
dass  ein  entgegenwirkendes  (zuständiges)  Recht  zu  demselben
nicht  unentbehrlich  ist.  Solche  Rechte  sind  da  zumal  anzunemen,
wo  Berechtigte  nachweisbar  sind,  durch  deren  Zustimmung  die
Veräusserung  gültig  wird.  Auch  die  Familie  deren  Zustimmung
diese  Bedeutung  zukäme,  würde  als  Berechtigte  und  somit  wenig
stens  als  Quasiperson  (s.  übrigens  S.  211)  zu  gelten  haben.
—
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer