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Rechtsprechung.
Gegen den ihr am 7. Februar 1910 Angestellten Beschluß legte I. K. am 9. Feb-
ruar 1910 sofortige Beschwerde ein, indem sie geltend machte, sie habe die Firma „M. K.
Nachfolger" über dem Geschäftslokale nicht anbringen lassen, sondern Maier K., der
noch jetzt Mieter des Ladens sei. Sie führe das früher von Maier und dann von Jakob K.
in dem Lokale betriebene Geschäft seit 3 Monaten auf eigene Rechnung, verkaufe die
Waren aber nur kommissionsweise und erachte sich nicht verpflichtet, die von ihr nicht
angebrachte Firma zu entfernen.
Das Landgericht wies mit Beschluß vom 15. Februar 1910 die Beschwerde zurück.
Das Oberste Landesgericht hat am 4. März 1910 die weitere Beschwerde der I. K.
aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
I. K. betreibt eine Herrenkleiderhandlung unter der Firma „B. K/s Witwe, I. K.";
die Firma „M. K. Nachfolger" steht ihr nicht zu. Als Gebrauch einer Firma ist jede
Handlung zu erachten, die den Willen kundgibt, bei dem Betriebe des Handelsgeschäfts
sich der Firma im Sinne des § 17 HGB. zu bedienen. Hierunter fallen auch Aufschriften
an der Ladentüre oder auf einer Firmentafel, denn dadurch soll dem Publikum in augen-
fälliger Weise bekannt gegeben werden, daß das in dem Laden betriebene Geschäft unter
der angegebenen Firma betrieben wird. Dabei ist es gleichgültig, ob das Geschäft nur in
der Anschaffung und Weiterveräußerung kommissionsweise überlassener Waren besteht,
und ob die Firma früher von einem hiezu berechtigten Kaufmann angebracht und ge-
führt wurde. Zum Einschreiten des Registergerichts genügt der unbefugte Gebrauch
der Firma; der etwaige gute Glaube schützt nicht (ERG. Bd. 7 S. 279, Bd. 9 S. 104;
IW. 1903 S. 3423). Die Verfügung des Amtsgerichts vom 21. Januar 1910 entspricht
den Vorschriften des § 140 Ziff. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Da die I. K. innerhalb der bestimmten Frist Einspruch nicht erhob
und der Verfügung zuwider die ihr nicht zustehende Firma weiter gebrauchte, hat das
Registergericht die angedrohte Ordnungsstrafe mit Recht festgesetzt. Das Beschwerde-
gericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschwerde gegen die Straffestsetzung
nicht auf Gründe gestützt werden kann, für deren Geltendmachung der Einspruch gegeben
ist. Es hat daher nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung des
Einspruchs versäumt und nach der Bekanntmachung der Verfügung dieser zuwiderge-
handelt hat (§ 140 Ziff. 2 a. a. £).). Daß es der Beschwerdeführerin innerhalb der zur
Erhebung des Einspruchs bestimmten Frist ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen wäre,
dem Aufträge mindestens insoweit nachzukommen, als die rechtzeitige Erhebung des
Einspruchs in Frage steht, ist nicht behauptet und aus dem Vorbringen der Beschwerde-
begründung auch nicht zu entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch ohne erkenn-
baren Rechtsirrtum festgestellt, daß I. K. der Verfügung zuwider die ihr nicht zustehende
Firma dadurch weiter gebraucht hat, daß sie ihr Geschäft in den Laden, über dem das
Firmenschild „M. K. Nachf." angebracht war, fortbetrieb. Die Beschwerdeführerin
hat nicht behauptet, daß es ihr unmöglich war, der Verfügung zu entsprechen. Ihre
Behauptung in der weiteren Beschwerde, daß sie sich nicht als Inhaberin des Geschäfts
betrachten könne, da sie die dem Jakob K. gehörenden Waren nur kommissionsweise
verkaufe, ist unbeachtlich. Soferne sie hiemit etwa geltend machen will, daß sie in dem
Laden ein kaufmännisches Geschäft überhaupt nicht betreibt, könnte sie mit dieser neuen
tatsächlichen Behauptung in dem Verfahren über die weitere Beschwerde nicht gehört
werden (§ 27 FGG.). Im übrigen hat sie selbst zugegeben, daß sie das Geschäft auf
eigene Rechnung betreibt; ob sie die Waren eigentümlich oder nur kommissionsweise
sich beschafft, ist gleichgültig. Daß die Personen, die vor ihr die Firmentafel unberechtigt
benützten, nicht wegen einer Verfehlung gegen den § 37 des Handelsgesetzbuchs bestraft
wurden, kann sie selbstverständlich nicht entlasten. Da auch im übrigen der angefochtene
Beschluß einen Anlaß zur Beanstandung nicht bietet, mußte die sofortige weitere Be-
schwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Beschluß des I. Zivilsenats vom
4. März 1910; Reg. 20/1910. 652