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23.
Klagsbeantwortungsschrift. Richterliche Prüfung derselben.
Ist die Beantwortung der Klage eingebracht; so verordnet
das Gericht aus seiner Mitte zwei Assessoren, und zwar
jedesmal einen Consulenten, und einen Marktsvorsteher,
welchen es oblieget, die Beantwortungsschrift zu prüfen,
ob sie die Ordnungsmäsige Eigenschaften habe. In Ermangelung ¬
derselben wird, von den Abgeordneten des Gerichts,
der Beklagte, oder, nach Umständen, dessen Sachwalter, oder
jener und dieser zugleich, vorgeladen, und, zum Behufe der
Vervollständigung der Beantwortungsschrift, zu Protokolle
vernommen. Dieser Akt wird auf Kosten des Beklagten
vollzogen; sein Vollzug aber muß in dem Zwischenraume
bis zur nächsten Gerichtssitzung geschehen seyn.
24.
Versuch der Güte.
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Wenn nun die Klagsbeantwortung, entweder,
schon
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vollständig und hinreichend zur Aufklärung der, die Klage
begründen sollenden, Thatsachen, eingebracht, oder dieselbe
allererst durch die Abgeordnete des Gericht vollständig gemacht, ¬
worden ist; so muß in der nächsten Gerichtssitzung,
ein Versuch, beide Theile in der Güte miteinander zu
vereinigen, veranstaltet, und jeder Theil hiezu vor Gericht
geladen werden. Das Gericht macht diesen Versuch
entweder ¬
selbst, oder Es überlässet ihn seinen, vorhin
schon
zur
dache deputirt gewesenen, beiden Mitgliedern.
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25.
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Richterliche Prüfung, ob ein weiteres Verfahren zwichen
772)
„ den Partheien nöthig sey ?
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Die Deputirten haben, auf den Fall, daß der Versuch
zur Sühne fruchtlos ablaufen würde, sogleich ein Gutachten ¬
über die Frage abzugeben: ob die Streitsache bereits
so weit aufgekläret sey, daß, ohne weitere Mittheilung der