Objekt : Ordnung des Handelsgerichts in der kaiserlichen freien Reichsstadt Nürnberg

—  17  —
23.
Klagsbeantwortungsschrift.  Richterliche  Prüfung  derselben.
Ist  die  Beantwortung  der  Klage  eingebracht;  so  verordnet
das  Gericht  aus  seiner  Mitte  zwei  Assessoren,  und  zwar
jedesmal  einen  Consulenten,  und  einen  Marktsvorsteher,
welchen  es  oblieget,  die  Beantwortungsschrift  zu  prüfen,
ob  sie  die  Ordnungsmäsige  Eigenschaften  habe.  In  Ermangelung ¬
  derselben  wird,  von  den  Abgeordneten  des  Gerichts,
der  Beklagte,  oder,  nach  Umständen,  dessen  Sachwalter,  oder
jener  und  dieser  zugleich,  vorgeladen,  und,  zum  Behufe  der
Vervollständigung  der  Beantwortungsschrift,  zu  Protokolle
vernommen.  Dieser  Akt  wird  auf  Kosten  des  Beklagten
vollzogen;  sein  Vollzug  aber  muß  in  dem  Zwischenraume
bis  zur  nächsten  Gerichtssitzung  geschehen  seyn.
24.
Versuch  der  Güte.
""
Wenn  nun  die  Klagsbeantwortung,  entweder,
schon
4
vollständig  und  hinreichend  zur  Aufklärung  der,  die  Klage
begründen  sollenden,  Thatsachen,  eingebracht,  oder  dieselbe
allererst  durch  die  Abgeordnete  des  Gericht  vollständig  gemacht, ¬
  worden  ist;  so  muß  in  der  nächsten  Gerichtssitzung,
ein  Versuch,  beide  Theile  in  der  Güte  miteinander  zu
vereinigen,  veranstaltet,  und  jeder  Theil  hiezu  vor  Gericht
geladen  werden.  Das  Gericht  macht  diesen  Versuch
entweder ¬
  selbst,  oder  Es  überlässet  ihn  seinen,  vorhin
schon
zur
dache  deputirt  gewesenen,  beiden  Mitgliedern.
45
25.
Huhssiun
Richterliche  Prüfung,  ob  ein  weiteres  Verfahren  zwichen
772)
„  den  Partheien  nöthig  sey  ?
0  70
Die  Deputirten  haben,  auf  den  Fall,  daß  der  Versuch
zur  Sühne  fruchtlos  ablaufen  würde,  sogleich  ein  Gutachten ¬
  über  die  Frage  abzugeben:  ob  die  Streitsache  bereits
so  weit  aufgekläret  sey,  daß,  ohne  weitere  Mittheilung  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer