fullscreen : Belidor, Bernard Forest: Architecture hydraulique ou l' art de conduire, d' élever, et de ménager les eaux pour les différents besoins de la vie

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Kap.  V.  §.  46.  47.
ben,  daß  kein  jüdischer  Unterthan  ohne  Unsere  landesherrliche ¬
  Concession  einige  Immobilien  acquiriren  könne."
In  der  Wirklichkeit  wird  von  den  Juden  eine  solche
Concession  zum  Erwerb  von  Immobilien  nicht  gefordert,  und
wenn  man  darauf  bestehen  sollte,  möchte  das  doch  wohl  nur
Sportulirungen  zur  Folge  haben.  Weit  wichtiger  würde  es
seyn,  wenn  durch  Retracts-  oder  sonstige  Gesetze  dafür  gesorgt ¬
  würde,  daß  die  Juden  ihre  erworbenen  Grundstücke
selbst  bebauen.
47.
VI.  Die  letzte  Art  der  in  Westfalen  bekannten  Retracte  waren
die,  welche  durch  Verträge  (pactum  protimiseos)  oder  Testamente ¬
  bedungen  waren.  Auch  diese  hat  die  Verordnung
vom  15.  Mai  1812  lit.  b.  aufgehoben:
„Ein  Gleiches  verordnen  Wir  in  Ansehung  der  durch  Testamente ¬
  oder  Verträge  bestimmten  Näherrechte  und  Retracte ¬
  so,  daß  nicht  nur  bei  denen  zur  Zeit  der  Publication ¬
  dieser  Verordnung  bereits  errichtet  oder  eröffnet  gewesenen ¬
  Testamenten  oder  Verträgen  das  daraus  erworbene
Recht  als  nicht  existirend  angesehen,  sondern  daß  auch
jede  Clausel  dieser  Art,  welche  einem  künftig  zu  errichtenden ¬
  Testament  oder  Vertrag  hinzugefügt  werden  würde,
als  nicht  geschrieben  und  gänzlich  kraftlos  betrachtet  werden ¬
  soll.
Diese  Bestimmung  beweist  den  ernsten  Willen  des  Gesetzgebers, ¬
  den  freien  Verkehr  unbeschränkt  zu  erhalten.  Veräußerungsverbote ¬
  und  pacta  de  retrovendendo  sind  übrigens  leicht
begreiflicher  Weise  durch  diese  Gesetze  nicht  getroffen,  und  bleibt
es  daher  den  Contrahenten  überlassen,  unter  der  Form  von  solchen =
  Geschäften  einen  Theil  ihrer  Absicht  zu  erreichen.
            
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