fullscreen : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

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Anhang.
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Anhang.
1)  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  bürgerliche  Feier  der  Sonn-,  Festund ¬

Feiertage.  Vom  27.  Dez.  1871.  (Reg.Bl.  S.  412.)  Mit  Abänderung  vom
22.  Mai  1895  (Reg.Bl.  S.  165  u.  169.)
Bezüglich  der  bürgerlichen  Feier  der  SonnFest= ¬
  und  Feiertage  verordnen  und
rfügen  Wir  im  Hinblick  auf  §  366  Ziff.  1  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich
nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths
wie  folgt:
§  1.  Den  Bestimmungen  der  nachfolgenden  §§  2—8  und  10  unterliegen:
1)  alle  Sonntage
neben  den  regelmäßig  auf  den  Sonntag  fallenden  christlichen  Festtagen  noch
folgende  Festtage:
Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Karfreitag,  Christi  Himmelfahrt,
bei  Katholiken  außerdem:
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt.
§  2.  Hinsichtlich  der  Beschränkung  des  Fabrik=  und  Gewerbebetriebs  an  den  in
§  1  bezeichneten  Tagen  sind  außer  den  durch  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1891
(Reichsgesetzblatt  S.  261)  getroffenen  Vorschriften  der  §§  41  a,  55  a,  105  a  bis  g  der
Gewerbeordnung  und  den  hiezu  ergangenen  Ausführungsverordnungen  die  nachstehenden ¬
  Bestimmungen  maßgebend:
Insoweit  durch  diese  Bestimmungen  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonnund ¬
  Festtagen  verboten  ist,  dürfen  auch  die  Arbeitsherren  und  selbständigen  Gewerbetreibenden ¬
  nur  solche  Arbeiten  verrichten,  welche  sich  der  öffentlichen  Wahrnehmung ¬
  entziehen.
Auch  soweit  die  Arbeit  an  Sonn=  und  Festtagen  gestattet  ist,  ist  ruhestörendes
Geräusch  nach  außen  zu  vermeiden.
Alle  Magazine,  Verkaufshallen,  Läden  und  Buden  der  Handels-  und  Gewerbsleute ¬
  mit  Ausnahme  der  Wirthschaften  (vergl.  §  5  Ziff.  1)  sind  während  der  Zeit  des
vormittägigen  Hauptgottesdienstes  geschlossen  zu  halten.
Ebenso  ist  das  Aufstellen  und  Aushängen  von  Waaren  außerhalb  der  Verkaufsräume ¬
  während  dieser  Zeit  untersagt.
Apotheken  und  Verkaufsbuden  an  Eisenbahnstationen  sind  ausgenommen.
4.  Das  Verkehrsgewerbe  (Schifffahrt,  Flößerei,  Eisenbahn=,  Post=,  TelegraphenFracht= ¬
  und  Botenverkehr,  Personenbeförderung,  Dienstmannsberuf  u.  s.  w.)  darf
auch  an  Sonn=  und  Festtagen  betrieben  werden:
jedoch  ist  während  der  Zeit
des  Vor=  und  Nachmittags=Hauptgottesdienstes
das  Auf=  und  Abladen  von
Waaren  und  anderen  Gegenständen  auf  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen,  sowie
das  Verführen  von  Waaren  aus  Transport=Anstalten  in  die  Häuser  und  aus
diesen  in  jene  —  dringende  Fälle  ausgenommen
verboten.
            
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