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Anhang.
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Anhang.
1) Königliche Verordnung, betreffend die bürgerliche Feier der Sonn-, Festund ¬
Feiertage. Vom 27. Dez. 1871. (Reg.Bl. S. 412.) Mit Abänderung vom
22. Mai 1895 (Reg.Bl. S. 165 u. 169.)
Bezüglich der bürgerlichen Feier der SonnFest= ¬
und Feiertage verordnen und
rfügen Wir im Hinblick auf § 366 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich
nach Anhörung Unseres Geheimenraths
wie folgt:
§ 1. Den Bestimmungen der nachfolgenden §§ 2—8 und 10 unterliegen:
1) alle Sonntage
neben den regelmäßig auf den Sonntag fallenden christlichen Festtagen noch
folgende Festtage:
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Christi Himmelfahrt,
bei Katholiken außerdem:
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt.
§ 2. Hinsichtlich der Beschränkung des Fabrik= und Gewerbebetriebs an den in
§ 1 bezeichneten Tagen sind außer den durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891
(Reichsgesetzblatt S. 261) getroffenen Vorschriften der §§ 41 a, 55 a, 105 a bis g der
Gewerbeordnung und den hiezu ergangenen Ausführungsverordnungen die nachstehenden ¬
Bestimmungen maßgebend:
Insoweit durch diese Bestimmungen die Beschäftigung von Arbeitern an Sonnund ¬
Festtagen verboten ist, dürfen auch die Arbeitsherren und selbständigen Gewerbetreibenden ¬
nur solche Arbeiten verrichten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung ¬
entziehen.
Auch soweit die Arbeit an Sonn= und Festtagen gestattet ist, ist ruhestörendes
Geräusch nach außen zu vermeiden.
Alle Magazine, Verkaufshallen, Läden und Buden der Handels- und Gewerbsleute ¬
mit Ausnahme der Wirthschaften (vergl. § 5 Ziff. 1) sind während der Zeit des
vormittägigen Hauptgottesdienstes geschlossen zu halten.
Ebenso ist das Aufstellen und Aushängen von Waaren außerhalb der Verkaufsräume ¬
während dieser Zeit untersagt.
Apotheken und Verkaufsbuden an Eisenbahnstationen sind ausgenommen.
4. Das Verkehrsgewerbe (Schifffahrt, Flößerei, Eisenbahn=, Post=, TelegraphenFracht= ¬
und Botenverkehr, Personenbeförderung, Dienstmannsberuf u. s. w.) darf
auch an Sonn= und Festtagen betrieben werden:
jedoch ist während der Zeit
des Vor= und Nachmittags=Hauptgottesdienstes
das Auf= und Abladen von
Waaren und anderen Gegenständen auf Straßen und öffentlichen Plätzen, sowie
das Verführen von Waaren aus Transport=Anstalten in die Häuser und aus
diesen in jene — dringende Fälle ausgenommen
verboten.