Full text : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Vermischte  Schriften.
ren,  des  leztern  Verlassenschaft  ansprechen  könne,  und  ob
er  deshalb  zum  Beweis  der  Zeugungsunfähigkeit  zuzulassen -
  seye?  welche  bejaht  wird.  Uns  dünkt  nur  in  der
Anerkennung  des  Ehmanns,  und  dem  Saze,  daß  solche
einem  Dritten  (welcher  jedoch  vom  Ehmann  seine  Rechte
herleitet,  und  dessen  Erbe  werden  will)  nicht  nachtheilig -
  seyn  könne,  einige  Dunkelheit  zu  liegen.  XI.)  Die
in  den  Chur=Braunschweig=Lüneburgischen  Kriegsartikeln -
  auf  den  am  Cammeraden  begangenen  Diebstahl -
  gelegte  strenge  Strafe  ist  in  dem  Fall  der  Bestehlung -
  eines  in  Pension  gesezten  Invaliden  nicht
anzuwenden.  Anstatt  der  gesezlichen  Strafe  des  Strangs
wurde,  weil  der  Bestohlne  ein  Invalide,  obschon  von
gleichem  Regiment  war,  auf  das  Karrenschieben  von  zehen -
  Jahren  erkannt.  XII.)  Ueber  die  Bestrafung  des
zum  drittenmal  wiederholten  Diebstahls  nach  den
Chur=Braunschweig=Lüneburgischen  Gesezen.  Es
werden  gute  Betrachtungen  über  die  zu  harte  Strafe  des
Diebstahls,  über  die  Quellen  desselben,  und  über  den
Vorzug  anderer  Mittel  zu  Verhütung  der  Diebstähle,
welche  auf  jene  Quellen  sich  beziehen,  vor  allzustrengen
Strafen  vorangeschikt;  in  dem  angegebenen  ersten  Fall  aber
wurde  die  gesezliche  Todesstrafe  nachgelassen,  und  auf  den
Bestungsbau  auf  Lebenszeit  erkannt;  unerachtet  der  Jnquisit -
  wegen  seinen  vormaligen  Diebereyen  theils  mit  Gefängnis= -
  und  Pfahlstrafe,  theils  mit  zweyjährigem  Bestungsbau -
  schon  bestraft  worden  war;  weil  die  gestohlne
Sachen  alle  zusammengerechnet,  nicht  einmal  den  Werth
von  neun  Thalern  betrugen,  auch  alle  Diebstähle  aus  Armuth -
  und  wegen  sich  selbst  angebotener  Gelegenheit,  keiner -
  aber  mit  besonderer  Bosheit  und  Hinterlist  begangen,
oder  sonst  mit  gefährlichen  Umständen  begleitet  war;  im
zweyten  Fall  wurde  wider  den  Hauptthäter,  obwohl  er
achtzehen  Diebstähle  verübt,  welche  gegen  vierhundert
Thaler  betrugen,  besonders  deswegen,  weil  der  Jnquisit
wegen  Diebstahls  noch  niemals  peinlich  bestraft  worden
war,  anstatt  der  Todesstrafe  eine  öffentliche  Arbeit  beym
Vestungsbau  auf  Lebenslang,  wider  desselben  Ehfrau  wegen -
  wissentlichen  Verkaufs  gestohlner  Sachen  über  den
erstandenen  Arrest  noch  eine  dreymonatliche  Zuchthausstrafe, -
  und  wider  andere  Theilhaber  durch  wissentlichen
An=Q -
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Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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