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Vermischte Schriften.
ren, des leztern Verlassenschaft ansprechen könne, und ob
er deshalb zum Beweis der Zeugungsunfähigkeit zuzulassen -
seye? welche bejaht wird. Uns dünkt nur in der
Anerkennung des Ehmanns, und dem Saze, daß solche
einem Dritten (welcher jedoch vom Ehmann seine Rechte
herleitet, und dessen Erbe werden will) nicht nachtheilig -
seyn könne, einige Dunkelheit zu liegen. XI.) Die
in den Chur=Braunschweig=Lüneburgischen Kriegsartikeln -
auf den am Cammeraden begangenen Diebstahl -
gelegte strenge Strafe ist in dem Fall der Bestehlung -
eines in Pension gesezten Invaliden nicht
anzuwenden. Anstatt der gesezlichen Strafe des Strangs
wurde, weil der Bestohlne ein Invalide, obschon von
gleichem Regiment war, auf das Karrenschieben von zehen -
Jahren erkannt. XII.) Ueber die Bestrafung des
zum drittenmal wiederholten Diebstahls nach den
Chur=Braunschweig=Lüneburgischen Gesezen. Es
werden gute Betrachtungen über die zu harte Strafe des
Diebstahls, über die Quellen desselben, und über den
Vorzug anderer Mittel zu Verhütung der Diebstähle,
welche auf jene Quellen sich beziehen, vor allzustrengen
Strafen vorangeschikt; in dem angegebenen ersten Fall aber
wurde die gesezliche Todesstrafe nachgelassen, und auf den
Bestungsbau auf Lebenszeit erkannt; unerachtet der Jnquisit -
wegen seinen vormaligen Diebereyen theils mit Gefängnis= -
und Pfahlstrafe, theils mit zweyjährigem Bestungsbau -
schon bestraft worden war; weil die gestohlne
Sachen alle zusammengerechnet, nicht einmal den Werth
von neun Thalern betrugen, auch alle Diebstähle aus Armuth -
und wegen sich selbst angebotener Gelegenheit, keiner -
aber mit besonderer Bosheit und Hinterlist begangen,
oder sonst mit gefährlichen Umständen begleitet war; im
zweyten Fall wurde wider den Hauptthäter, obwohl er
achtzehen Diebstähle verübt, welche gegen vierhundert
Thaler betrugen, besonders deswegen, weil der Jnquisit
wegen Diebstahls noch niemals peinlich bestraft worden
war, anstatt der Todesstrafe eine öffentliche Arbeit beym
Vestungsbau auf Lebenslang, wider desselben Ehfrau wegen -
wissentlichen Verkaufs gestohlner Sachen über den
erstandenen Arrest noch eine dreymonatliche Zuchthausstrafe, -
und wider andere Theilhaber durch wissentlichen
An=Q -
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte