Metadaten : Esser, Robert: ¬Die Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897

Erster  Titel.
§§  193,  194
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oder  übernommenen  Gegenstände  gewährten  Beträge  Bedenken
obwalten.
2)  Auch  die  Verfügung  des  Abs.  3  ist  neu,  wonach  die  Revisoren,
wenn  sie  durch  das  für  die  Vertretung  des  Handelsstands  berufene
Organ  bestellt  sind,  diesem  ein  Exemplar  des  Berichts  einzureichen
haben,  dessen  Einsicht  jedem  gestattet  ist.  Außerdem  muß  der  Bericht
gemäß  §  195  Abs.  2  Ziff.  5  bei  der  Anmeldung  der  Gesellschaft  dem
Gerichte  eingereicht  werden.  Er  ist  also  in  mindestens  2  Exemplaren
herzustellen  und  von  den  Revisoren  gemäß  §  126  BGB.  eigenhändig  zu
unterzeichnen.
3)  Ein  jeder  von  mehreren  Revisoren  braucht  nicht  den  gesamten ¬
  Gründungshergang  zu  prüfen.  Sind  z.  B.  ein  Techniker  und
ein  Kaufmann  zu  Revisoren  bestellt,  so  kann  auch  ohne  besondere  Anordnung ¬
  bei  der  Bestellung  angenommen  werden,  daß  der  Techniker
nur  den  technischen  Teil,  der  andere  Revisor  dagegen  den  Hergang  der
Gründung  in  den  übrigen  Teilen  zu  prüfen  hat.  So  OLG.  Dresden,
Beschluß  vom  25.  Oktober  1898,  bei  Holdheim  7,  313.  —  Es  steht
auch  nichts  entgegen,  daß  jeder  Revisor  einen  besonderen  Bericht  anfertigt, ¬
  was  namentlich  bei  Meinungsverschiedenheiten  unvermeidlich  ist.
4)  Ist  der  Bericht  der  Revisoren  ein  ungünstiger,  so  kann  deshalb
die  Eintragung  nicht  abgelehnt  werden.  So  auch  Staub-Pinner  Anm.  6.
§  194.
Ergeben  sich  zwischen  den  im  §  192  Abs.  2,  3  bezeichneten ¬
  Revisoren  und  den  Gründern  Meinungsverschiedenheiten
über  den  Umfang  der  von  den  Gründern  zu  gewährenden  Aufklärungen ¬
  und  Nachweise,  so  entscheidet  endgültig  diejenige
Stelle,  von  welcher  die  Revisoren  ernannt  sind.  Solange  sich
die  Gründer  weigern,  der  Entscheidung  nachzukommen,  unterbleibt ¬
  die  Erstattung  des  Prüfungsberichts.
Die  Revisoren  haben  Anspruch  auf  Ersatz  angemessener
barer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre  Tätigkeit.  Die
Auslagen  und  die  Vergütung  werden  durch  die  im  Abs.  1
bezeichnete  Stelle  festgesetzt.
1)  Der  Paragraph  enthält  zunächst  im  Abs.  1  die  Neuerung,  daß,
wenn  sich  zwischen  den  Revisoren  und  den  Gründern  Meinungsverschiedenheiten ¬
  über  den  Umfang  der  von  den  Gründern  zu  gewährenden ¬
  Aufklärungen  und  Nachweise  ergeben,  endgültig  diejenige  Stelle  entscheidet, ¬
  von  welcher  die  Revisoren  ernannt  sind.  Solange  sich  die
Gründer  weigern,  der  Entscheidung  nachzukommen,  unterbleibt  die  Er¬
            
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