Erster Titel.
§§ 193, 194
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oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Bedenken
obwalten.
2) Auch die Verfügung des Abs. 3 ist neu, wonach die Revisoren,
wenn sie durch das für die Vertretung des Handelsstands berufene
Organ bestellt sind, diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen
haben, dessen Einsicht jedem gestattet ist. Außerdem muß der Bericht
gemäß § 195 Abs. 2 Ziff. 5 bei der Anmeldung der Gesellschaft dem
Gerichte eingereicht werden. Er ist also in mindestens 2 Exemplaren
herzustellen und von den Revisoren gemäß § 126 BGB. eigenhändig zu
unterzeichnen.
3) Ein jeder von mehreren Revisoren braucht nicht den gesamten ¬
Gründungshergang zu prüfen. Sind z. B. ein Techniker und
ein Kaufmann zu Revisoren bestellt, so kann auch ohne besondere Anordnung ¬
bei der Bestellung angenommen werden, daß der Techniker
nur den technischen Teil, der andere Revisor dagegen den Hergang der
Gründung in den übrigen Teilen zu prüfen hat. So OLG. Dresden,
Beschluß vom 25. Oktober 1898, bei Holdheim 7, 313. — Es steht
auch nichts entgegen, daß jeder Revisor einen besonderen Bericht anfertigt, ¬
was namentlich bei Meinungsverschiedenheiten unvermeidlich ist.
4) Ist der Bericht der Revisoren ein ungünstiger, so kann deshalb
die Eintragung nicht abgelehnt werden. So auch Staub-Pinner Anm. 6.
§ 194.
Ergeben sich zwischen den im § 192 Abs. 2, 3 bezeichneten ¬
Revisoren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten
über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen ¬
und Nachweise, so entscheidet endgültig diejenige
Stelle, von welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich
die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, unterbleibt ¬
die Erstattung des Prüfungsberichts.
Die Revisoren haben Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die
Auslagen und die Vergütung werden durch die im Abs. 1
bezeichnete Stelle festgesetzt.
1) Der Paragraph enthält zunächst im Abs. 1 die Neuerung, daß,
wenn sich zwischen den Revisoren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten ¬
über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden ¬
Aufklärungen und Nachweise ergeben, endgültig diejenige Stelle entscheidet, ¬
von welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich die
Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Er¬