Inhaltsverzeichnis : Westphal, Ernst Christian: Lehre des gemeinen Rechts vom Kauf-, Pacht-, Mieth- und Erbzinskontract, der Cession, auch der Gewähr des Eigenthums und der Mängel

5.  Abschn.  Pflicht  das  Eigenthum  zu  gewähren.  171
und  daran  dech  nur  seinen  unabgesonderten  Theil  gehabt =
  hätte.  L.  16.  lehrt,  daß  die  gemachten  Verwendungen =
  der  Käufer,  bey  der  Entwährung,  von
dem  Verkäufer  nicht  vergütet  erhalte.  Er  bekommt
solche  von  dem  Entwährer.  Das  Kaufgeld  aber
gibt  ihm  dieser  nicht  wieder,  also  muß  es  der  Verkäufer =
  bezahlen.
Jst  nun  nur  ein  Theil  entwährt,
so  wird  auch  nur  dessen  Werth  zurück  gegeben.  Si
portionem  diverlae  partis  cognoverit,  heißt:  wenn  er
finden  wird,  daß  ein  Theil  der  Sache  dem  Klaͤger,
der  entwähret,  wirklich  zugehöre.  Auctrix  ist  die
Verkäuferinn  der  Anfragenden.  |  |
§. „
  209.  Die  actio  ex  stipulatu  hotte,  wenn
nur  ein  Theil  entwaͤhret  worden,  zur  Entschädigug
nicht  statt',  wofern  darauf  die  Worte  nicht  ausdrücklich =
  mit  gerichtet  waren.  L.  56.  §.  2.  de  Evict.
in  stipulafione  duplae  partis  adjectio  necessaria  est,
quia  non  potest  videri  homo  evictus,  cum  pars  ejus
evicta  est.  Dieß  scheint  die  Stelle  deutlich  zu  sagen.
Aber  L.  1.  h.  t.  L.  72.  de  V.  S.  u.  s.  w.  sind  der
Satz  offenbar  zuwider.  Man  meint  daher,  daß  bey
Entwährung  eines  Knechts  was  besonders  gewesen
sey.  Callet  ad  tit.  C.  de  Evict.  Meerm.  Thes.
Tom.  2.  p.  336.  Nur  bey  der  act.  ex  stipulatu
brauchte  genau  untersucht  zu  werden,  ob  das  Entwahrte =
  ein  Theil  der  Sache=sey.  Actio  ex  emto  hatte ¬
  bey  geschehener  Entwährung  eines  mit  verkauften
Stückes,  oder  Recht  statt,  es  mochte  solches  als  ein
Theil  der  Sache  angesehen  werden  oder  nicht.
§.  210.  Wenn  gegen  den  Kaͤufer,  der  von  einem ¬
  Miteigenthümer  nicht  wußte,  ein  solcher  auftrat,
und  die  Klage  communi  dividundo  erh  b,  hierauf
auch  dem  Klaͤger  die  Sache  ganz  uͤberlassen  wurde;
so
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer