Volltext : Hartmann, L.: ¬Das Provinzial-Recht des Fürstenthums Eichsfeld

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13.  Sept.  1697,  der  Forst-  und  Holzordnung  von  1676  u.8.R.1.22.
Cap.  IV.  §.  19.,  von  1697  Cap.  IV.  §.  20.,  der  Holzordnung ¬
  vom  13.  Jan.  1720  Cap.  IV.  §.  20.,  und  vom
14.  Jan.  1743  §.  13.  sich  ergebende,  in  den  §.  179.  des
Entw.  aufgenommene  Verbot:  Ziegen  auf  die  Weideplätze ¬
  zu  treiben.
1)  An  den  meisten  Orten  steht  das  Hütungsrecht  den  Gemeinden ¬
  selbst  zu,  und  wird  vielleicht  hierdurch  die  willkührliche =
  Benutzung  der  Brache  erklärbar.
2)  Im  Eichsfelde  findet  die  Dreifelderwirthschaft  statt,
und  da  nach  solcher  die  im  Winterfelde  bestellten  Grundstücke
in  dem  folgenden  Jahre  in  die  Brache  fallen,  so  ergiebt  sich
hieraus,  weshalb  mit  der  Esparcette  schon  die  im  Winterfelde
gelegenen  Aecker  besaamt  werden  sollen.
§.  82.
Schäfereigerechtigkeiten  hatten  und  haben
Von  der
SchäferetI. =
  die  sogenannten  Kammergüter,  welche  den  Beamgerechtigteit ¬

§.  146  ff.
ten  zur  Benutzung  uͤberlassen  oder  verpachtet  waren,
II.  die  Klöster,  in  sofern  mit  ihnen  ein  Güterbesitz
verbunden  war,
III.  die  Rittergutsbesitzer*),
IV.  die  Städte,
V.  die  meisten  Dörfer  in  den  Aemtern  und  in  den
Bezirken  der  ehemaligen  Patrimonialgerichte.
Viele  Dorfgemeinden  in  den  Aemtern  haben  die  Schäfereigerechtigkeit ¬
  von  dem  Landesherrn  titulo  oneroso
und  gegen  Entrichtung  eines  jährlichen  Triftgeldes  erworben. ¬
  Auch  die  Stadt  Worbis  hat,  nach  einer  in  dem
harburger  Jurisdictionalbuche  enthaltenen  Notiz,  die  Schäfereigerechtigkeit ¬
  vom  Landesherrn  erblich  erkauft,  und  entrichtet ¬
  jährlich  20  Fl.  Triftgeld.  Die  Familie  v.  Hanstein
hat  mehrere  Gemeinden  mit  der  Schaͤfereigerechtigkeit  beliehen?), ¬
  und  auch  die  Gemeinden  Rohrberg,  Freienhagen  und
            
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