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13. Sept. 1697, der Forst- und Holzordnung von 1676 u.8.R.1.22.
Cap. IV. §. 19., von 1697 Cap. IV. §. 20., der Holzordnung ¬
vom 13. Jan. 1720 Cap. IV. §. 20., und vom
14. Jan. 1743 §. 13. sich ergebende, in den §. 179. des
Entw. aufgenommene Verbot: Ziegen auf die Weideplätze ¬
zu treiben.
1) An den meisten Orten steht das Hütungsrecht den Gemeinden ¬
selbst zu, und wird vielleicht hierdurch die willkührliche =
Benutzung der Brache erklärbar.
2) Im Eichsfelde findet die Dreifelderwirthschaft statt,
und da nach solcher die im Winterfelde bestellten Grundstücke
in dem folgenden Jahre in die Brache fallen, so ergiebt sich
hieraus, weshalb mit der Esparcette schon die im Winterfelde
gelegenen Aecker besaamt werden sollen.
§. 82.
Schäfereigerechtigkeiten hatten und haben
Von der
SchäferetI. =
die sogenannten Kammergüter, welche den Beamgerechtigteit ¬
§. 146 ff.
ten zur Benutzung uͤberlassen oder verpachtet waren,
II. die Klöster, in sofern mit ihnen ein Güterbesitz
verbunden war,
III. die Rittergutsbesitzer*),
IV. die Städte,
V. die meisten Dörfer in den Aemtern und in den
Bezirken der ehemaligen Patrimonialgerichte.
Viele Dorfgemeinden in den Aemtern haben die Schäfereigerechtigkeit ¬
von dem Landesherrn titulo oneroso
und gegen Entrichtung eines jährlichen Triftgeldes erworben. ¬
Auch die Stadt Worbis hat, nach einer in dem
harburger Jurisdictionalbuche enthaltenen Notiz, die Schäfereigerechtigkeit ¬
vom Landesherrn erblich erkauft, und entrichtet ¬
jährlich 20 Fl. Triftgeld. Die Familie v. Hanstein
hat mehrere Gemeinden mit der Schaͤfereigerechtigkeit beliehen?), ¬
und auch die Gemeinden Rohrberg, Freienhagen und