Vom Eigenthum liegender Güter.
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§. 1. as Eigenthum eines liegenden Guts
besteht in dem Recht, solches auf die unbeschränkteste
Art zu benutzen und über dasselbe zu verfügen, so
weit man nur keinen, durch Gesetze oder Regierungsverordnungen, =
verbotenen Gebrauch davon macht.
Code Napoléon Art. 544.)
§. 2. Zu den Eigenthums= und Rechtstiteln,
wodurch liegende Güter erworben werden können,
gehören unter andern vorzüglich:
a) der Kauf
b) der Tausch;
c) die Schenkung unter Lebenden;
d) die Erbschaft durch — oder ohne Testament.
A) Vom Kaufe und Verkaufe
liegender Güter,
„ 3. Der Kauf und Verkauf ist ein Contract
durch welchen ein Theil sich verbindlich gemacht hat
ein liegendes Gut einem andern zu übergeben und der