thumbs : Franck, Carl Ludwig: Uebersicht der neuen Hypothekeneinrichtung und des gegenwärtigen Geschäftsgangs bei Eintragung der Eigenthumsurkunden liegender Güter, der Restkaufschillingsrechte, Privilegien und Hypotheken in Frankfurt am Main

Vom  Eigenthum  liegender  Güter.
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§.  1.  as  Eigenthum  eines  liegenden  Guts
besteht  in  dem  Recht,  solches  auf  die  unbeschränkteste
Art  zu  benutzen  und  über  dasselbe  zu  verfügen,  so
weit  man  nur  keinen,  durch  Gesetze  oder  Regierungsverordnungen, =
  verbotenen  Gebrauch  davon  macht.
Code  Napoléon  Art.  544.)
§.  2.  Zu  den  Eigenthums=  und  Rechtstiteln,
wodurch  liegende  Güter  erworben  werden  können,
gehören  unter  andern  vorzüglich:
a)  der  Kauf
b)  der  Tausch;
c)  die  Schenkung  unter  Lebenden;
d)  die  Erbschaft  durch  —  oder  ohne  Testament.
A)  Vom  Kaufe  und  Verkaufe
liegender  Güter,
„  3.  Der  Kauf  und  Verkauf  ist  ein  Contract
durch  welchen  ein  Theil  sich  verbindlich  gemacht  hat
ein  liegendes  Gut  einem  andern  zu  übergeben  und  der
            
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