Metadata : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 19 (1898))

Ludwig Mitteis, Trapezitika.

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was hier sowie in der Berliner Sammlung zu Tage gekommen
ist, gewürdigt werden1).
Man wird nun freilich nicht glauben dürfen, aus diesen
Urkunden fundamentale Neuigkeiten zu entnehmen. Hier wie
überall bewährt sich der Satz, dass in aller Regel die Ur-
kunde uns zwar schärfer, aber nicht sogleich auch weiter sehn
lässt und das Weiterdringen unserer Forschung nur dann
unterstützt, wenn wir anderweitiges Material heranziehen.
Sieht man sich demgemäss in den bezüglichen Nachrichten
der Quellen um, so kann man allerdings der betrübenden
Wahrnehmung nicht entgehen, dass man es hier mit einem
ziemlich zähen Material zu thun hat. Insbesondere die
juristischen Quellen ergeben uns so spärliche Aufschlüsse, dass
wir vielfach auf den Weg der Hypothese angewiesen sind.
Freilich wiederholt sich diese Erscheinung auch in andern
Fragen. Es ist durchaus charakteristisch für die römischen
Rechtsquellen, dass sie ausschliesslich die Formalien auf Kosten
der Realien des Rechtslebens behandeln; wer es versucht, aus
den in den Digesten erörterten Rechtsfällen ein Bild des an-
tiken Rechtslebens zu gewinnen, wird die Ausbeute an that-
sächlichem Material nicht bloss gering, sondern was schlimmer
ist auch sehr unverlässlich finden; viele der hier erörterten
Rechtsfälle sind ersichtlich und noch mehrere nach einem
nicht unbegründeten Verdacht rein der Phantasie der Schrift-
steller entsprungen.
Indessen ist es nicht bloss die Schuld der alten Juristen,
wenn die Erkenntniss der Realien des juristischen Alterthums
uns heute noch mangelt. Dass insbesondere von dem antiken
Bank- und Handelsverkehr sich so Vieles unserem Einblick
entzieht, beruht theils auf der Natur dieses Verkehrs, der
gerade seine grossartigsten und verwickeltsten Bewegungen
dem Auge des Juristen principiell entzieht, theils auch darauf,
*) Was im Corpus an Uebersetzungen und Sachbemerkungen zu
den Bankdiagraphai geleistet ist, röhrt nicht von mir her, sondern von
Herrn Wessely. Ich habe darauf verzichtet, meine juristischen Erläute-
rungen auf diesen Theil der Edition zu erstrecken, theils um den
äusseren Umfang der Edition nicht allzustark anschwellen zu lassen,
theils auch um das Fortschreiten der Berliner Publication mir zu Nutze
machen zu können.

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