Drittes Kapitel. Das Eigentum.
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Eigentum durch Erwirkung eines Ausschlufsurteils und Bucheintrag ¬
zu erwerben
Aufserdem wird das Grundstück herrenlos, wenn der Eigentümer -
im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen ¬
wird
Der Untergang des Eigentums läfst die sonstigen Rechte
am Grundstücke unberührt. Da der Aneignungsberechtigte
das Eigentum erst durch eine auf seinen Antrag erfolgte Eintragung ¬
erlangt, zur Stellung eines solchen Antrages aber nicht
verpflichtet ist, so kann der Zustand der Herrenlosigkeit längere
Zeit währen. Will inzwischen ein dinglich Berechtigter sein Recht
im Wege der Klage oder der Zwangsvollstreckung geltendmachen,
so bestellt das Prozefsgericht oder das Vollstreckungsgericht auf
Antrag einen prozefsrechtlichen Vertreter zur Wahrnehmung der
sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen 88
Aber auch ein mit materiellrechtlicher Vertretungsmacht ausgerüsteter -
Pfleger zur Geltendmachung der aus dem Eigentum
entspringenden Ansprüche und der mit ihm verbundenen Realrechte
kann inzwischen bestellt werden3°. Als das vertretene Rechtssubjekt -
ist in beiden Fällen der mögliche künftige Eigentümer an
zusehen 90
§ 128. Die Enteignung!
1. Begriff. Enteignung (Zwangsenteignung, Expropriation)
ist die durch staatlichen Eingriff behufs Verwendung einer Sache
s Dies gilt nach Anlegung des Grundbuchs auch für nicht gebuchte
Grundstücke; Planck, Bem. 11 zu § 928.
87 Oben Anm. 70—72.
88 C.Pr.O. § 58 u. 787. Die Vorschriften beziehen sich nur auf B.G.B.
§ 928, sind aber unbedenklich auch im Falle des § 927 entsprechend anzuwenden; ¬
vgl. Planck, Bem. 8 zu § 927.
se Nach B.G.B. § 1913. So mit Recht Hellwig, Anspruch u. Klagerecht -
S. 234, Rechtskraft S. 274 ff. Zustimmend Biermann, Bem. 2 zu § 928.
A. M. Planck Bem. 7.— Der Pfleger ersetzt dann zugleich den prozessrechtlichen ¬
Vertreter.
s0 Der Pfleger wird nach § 1913 dem „Beteiligten“, der „ungewiss“ ist,
bestellt; dies ist eben hier der mögliche künftige Eigentümer. Ebenso aber
ist der prozelsrechtliche Vertreter aufzufassen. Dagegen Planck Bem. 7,
Hellwig, Anspruch u. Klagerecht § 32. Letzterer läfst das Eigentum ohne
Eigentümer fortbestehen und betrachtet inzwischen, wie es scheint, das Grund
vermögen als echte juristische Person; Rechtskraft § 40 III, Civilproz. I § 43 II.
i Treichler, Z. f. D. R. XII 123 ff. (1848). Burckhardt, Z. f. Civilr. u.
Proz., N. F. VI 208 ff. (1849). Häberlin, Arch. f. civ. Pr. XXXIX 1 ff., 147 ff.
(1856). Brinz, Bluntschlis u. Braters Staatswörterb. III 467 ff. (1858). Gruchot,