Volltext : Deutsches Privatrecht (2)

Drittes  Kapitel.  Das  Eigentum.
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Eigentum  durch  Erwirkung  eines  Ausschlufsurteils  und  Bucheintrag ¬
  zu  erwerben
Aufserdem  wird  das  Grundstück  herrenlos,  wenn  der  Eigentümer -
  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen ¬
  wird
Der  Untergang  des  Eigentums  läfst  die  sonstigen  Rechte
am  Grundstücke  unberührt.  Da  der  Aneignungsberechtigte
das  Eigentum  erst  durch  eine  auf  seinen  Antrag  erfolgte  Eintragung ¬
  erlangt,  zur  Stellung  eines  solchen  Antrages  aber  nicht
verpflichtet  ist,  so  kann  der  Zustand  der  Herrenlosigkeit  längere
Zeit  währen.  Will  inzwischen  ein  dinglich  Berechtigter  sein  Recht
im  Wege  der  Klage  oder  der  Zwangsvollstreckung  geltendmachen,
so  bestellt  das  Prozefsgericht  oder  das  Vollstreckungsgericht  auf
Antrag  einen  prozefsrechtlichen  Vertreter  zur  Wahrnehmung  der
sich  aus  dem  Eigentum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  88
Aber  auch  ein  mit  materiellrechtlicher  Vertretungsmacht  ausgerüsteter -
  Pfleger  zur  Geltendmachung  der  aus  dem  Eigentum
entspringenden  Ansprüche  und  der  mit  ihm  verbundenen  Realrechte
kann  inzwischen  bestellt  werden3°.  Als  das  vertretene  Rechtssubjekt -
  ist  in  beiden  Fällen  der  mögliche  künftige  Eigentümer  an
zusehen  90
§  128.  Die  Enteignung!
1.  Begriff.  Enteignung  (Zwangsenteignung,  Expropriation)
ist  die  durch  staatlichen  Eingriff  behufs  Verwendung  einer  Sache
s  Dies  gilt  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  auch  für  nicht  gebuchte
Grundstücke;  Planck,  Bem.  11  zu  §  928.
87  Oben  Anm.  70—72.
88  C.Pr.O.  §  58  u.  787.  Die  Vorschriften  beziehen  sich  nur  auf  B.G.B.
§  928,  sind  aber  unbedenklich  auch  im  Falle  des  §  927  entsprechend  anzuwenden; ¬
  vgl.  Planck,  Bem.  8  zu  §  927.
se  Nach  B.G.B.  §  1913.  So  mit  Recht  Hellwig,  Anspruch  u.  Klagerecht -
  S.  234,  Rechtskraft  S.  274  ff.  Zustimmend  Biermann,  Bem.  2  zu  §  928.
A.  M.  Planck  Bem.  7.—  Der  Pfleger  ersetzt  dann  zugleich  den  prozessrechtlichen ¬
  Vertreter.
s0  Der  Pfleger  wird  nach  §  1913  dem  „Beteiligten“,  der  „ungewiss“  ist,
bestellt;  dies  ist  eben  hier  der  mögliche  künftige  Eigentümer.  Ebenso  aber
ist  der  prozelsrechtliche  Vertreter  aufzufassen.  Dagegen  Planck  Bem.  7,
Hellwig,  Anspruch  u.  Klagerecht  §  32.  Letzterer  läfst  das  Eigentum  ohne
Eigentümer  fortbestehen  und  betrachtet  inzwischen,  wie  es  scheint,  das  Grund
vermögen  als  echte  juristische  Person;  Rechtskraft  §  40  III,  Civilproz.  I  §  43  II.
i  Treichler,  Z.  f.  D.  R.  XII  123  ff.  (1848).  Burckhardt,  Z.  f.  Civilr.  u.
Proz.,  N.  F.  VI  208  ff.  (1849).  Häberlin,  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXIX  1  ff.,  147  ff.
(1856).  Brinz,  Bluntschlis  u.  Braters  Staatswörterb.  III  467  ff.  (1858).  Gruchot,
            
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