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der verschiedenen Gemeinden aufbewahret; bey der
Erneuerung und Revision der Lagerbücher, wird die
Zehnteigenschaft der Grundstücke und die Zehntherr
schaft, woran sie zehntpflichtig sind, mit aufgefüh
ret.*) Sind solche Anstalten getroffen, so kann die
Staats=Polizeygesetzgebung ohne Anstand allen Zehnt
herren aufgeben, jenen Gemeinden, welche darum
einkommen, die Verwandlung des Garben=Zehntens
in eine Natural=Abgabe zu bewilligen. Ich sage
Gemeinden, denn kein Zehntherr kann füglich mit
jedem Einzelnen kontrahiren, und in dem nämlichen
Distrikte zum Theil Garben=, zum Theil Sackzehn
ten erheben. Nach dem Beyspiele, welches uns die
vorgelegte Theilungsordnung bey Aufhebung der ver
schiedenen Arten von Gemeinheit giebt, kann daher
zusetzlich festgesetzet werden, daß wo die Hälfte der
Güterbesitzer eines Zehntdistriktes — nach der Mor
genzahl des Grundeigenthums, und nicht nach Köpfen
gerechnet — sich um die Verwandlung meldet, dort
dieselbe für den ganzen Distrikt statt haben soll.
Das ganze Geschäft würde noch mehr beschleuni
get, wenn die Landes=Polizey zugleich den Maaß
stab zur Surrogation bestimmte; allein wenn man
annimmt, daß die absolute Majorität einer Gemeinde
*) Vergleiche für das Herzogthum Berg die angezogene Verord
nung Art. 5.