Full text : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

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Nur  die  erste  angebliche  Aeußerung  des  Beklagten
würde,  wenn  sie  sich  wirklich  auf  den  Gegner  bezogen  haben -
  sollte,  erheblich  sein.  Dagegen  enthalten  die  übrigen
von  seinen  angeblich  gemachten  Aeußerungen  eine  Beleidigung -
  des  Klägers  überall  nicht.  Sie  durften  daher  in  den
Eid  nicht  aufgenommen  werden,  da  überflüssige  Eide  unzulässig -
  sind.  Jedenfalls  konnte  auch  der  Beklagte  nur  für
seine  eigenen  Aeußerungen,  nicht  aber  für  die  Erwiederungen -
  des  Klägers,  da  dieselben  nur  beziehungsweise  in  Betracht -
  kommen,  verantwortlich  gemacht  werden.  Es  durfte
ihm  deshalb  nicht  angesonnen  werden,  auch  die  letztern  eidlich -
  abzuleugnen,  zumal  der  deferirte  Eid  nur  in  Beziehung
auf  seine  eigenen  Aeußerungen  wirklich  acceptirt  worden
war.
Demgemäß  ward  der  Eid  in  der  vom  Beklagten  beantragten -
  Weise  beschränkt.
Erk.  des  OAG.  zu  Celle  vom  11.  März  1844  in  S.
des  Inspectors  E.  wider  den  Dr.  med.  G.  wegen
schwerer  Injurien.
Kinderlosigkeit  der  zweiten  Ehe  hebt  die  Einkindschaft
nicht  auf.
Auch  das  OAG.  zu  Celle  hat,  wie  von  dem  ältern
Pufendorf,  Obs.  Tom.  I.  obs.  200  §.  20.  und  Tom.
III.  obs.  114.  §.  3.  bezeugt  wird,  bereits  in  älterer  Zeit
und,  wie  in  Wilhelm  v.  Pufendorf's  Obs.  Obs.  20.
mitgetheilt  wird,  damit  übereinstimmend  in  neuerer  Zeit,
namentlich  in  einem  Erk.  aus  dem  Jahre  1836  den  Grundsatz -
  aufgestellt,  daß  eine  erfolgte  Einkindschaft  nicht  als
entkräftet  anzusehen  sei,  wenn  in  der  zweiten  Ehe  keine
Kinder  geboren  sind,
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
u  Berlin
            
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