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Nur die erste angebliche Aeußerung des Beklagten
würde, wenn sie sich wirklich auf den Gegner bezogen haben -
sollte, erheblich sein. Dagegen enthalten die übrigen
von seinen angeblich gemachten Aeußerungen eine Beleidigung -
des Klägers überall nicht. Sie durften daher in den
Eid nicht aufgenommen werden, da überflüssige Eide unzulässig -
sind. Jedenfalls konnte auch der Beklagte nur für
seine eigenen Aeußerungen, nicht aber für die Erwiederungen -
des Klägers, da dieselben nur beziehungsweise in Betracht -
kommen, verantwortlich gemacht werden. Es durfte
ihm deshalb nicht angesonnen werden, auch die letztern eidlich -
abzuleugnen, zumal der deferirte Eid nur in Beziehung
auf seine eigenen Aeußerungen wirklich acceptirt worden
war.
Demgemäß ward der Eid in der vom Beklagten beantragten -
Weise beschränkt.
Erk. des OAG. zu Celle vom 11. März 1844 in S.
des Inspectors E. wider den Dr. med. G. wegen
schwerer Injurien.
Kinderlosigkeit der zweiten Ehe hebt die Einkindschaft
nicht auf.
Auch das OAG. zu Celle hat, wie von dem ältern
Pufendorf, Obs. Tom. I. obs. 200 §. 20. und Tom.
III. obs. 114. §. 3. bezeugt wird, bereits in älterer Zeit
und, wie in Wilhelm v. Pufendorf's Obs. Obs. 20.
mitgetheilt wird, damit übereinstimmend in neuerer Zeit,
namentlich in einem Erk. aus dem Jahre 1836 den Grundsatz -
aufgestellt, daß eine erfolgte Einkindschaft nicht als
entkräftet anzusehen sei, wenn in der zweiten Ehe keine
Kinder geboren sind,
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