Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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der verschiedenen Gemeinden aufbewahret; bey der 
Erneuerung und Revision der Lagerbücher, wird die 
Zehnteigenschaft der Grundstücke und die Zehntherr 
schaft, woran sie zehntpflichtig sind, mit aufgefüh 
ret.*) Sind solche Anstalten getroffen, so kann die 
Staats=Polizeygesetzgebung ohne Anstand allen Zehnt 
herren aufgeben, jenen Gemeinden, welche darum 
einkommen, die Verwandlung des Garben=Zehntens 
in eine Natural=Abgabe zu bewilligen. Ich sage 
Gemeinden, denn kein Zehntherr kann füglich mit 
jedem Einzelnen kontrahiren, und in dem nämlichen 
Distrikte zum Theil Garben=, zum Theil Sackzehn 
ten erheben. Nach dem Beyspiele, welches uns die 
vorgelegte Theilungsordnung bey Aufhebung der ver 
schiedenen Arten von Gemeinheit giebt, kann daher 
zusetzlich festgesetzet werden, daß wo die Hälfte der 
Güterbesitzer eines Zehntdistriktes — nach der Mor 
genzahl des Grundeigenthums, und nicht nach Köpfen 
gerechnet — sich um die Verwandlung meldet, dort 
dieselbe für den ganzen Distrikt statt haben soll. 
Das ganze Geschäft würde noch mehr beschleuni 
get, wenn die Landes=Polizey zugleich den Maaß 
stab zur Surrogation bestimmte; allein wenn man 
annimmt, daß die absolute Majorität einer Gemeinde 
*) Vergleiche für das Herzogthum Berg die angezogene Verord 
nung Art. 5.
	        
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