Objekt : Practisch-theoretische Abhandlungen aus dem Gebiete des römischen Privatrechtes (1)

Von  den  Verwendungen  auf  die  dos.  41
Zeiten  nicht  eine  Sache  des  Juristen,  sondern  nur
des  Gesetzgebers  sey.  Allein  schon  an  Bynkershoeka) =
  und  Best  b)  hat  er  seine  Gegner  gefunden. =
  Mir  sey  hier  diese  Bemerkung  erlaubt.  Es
muß  dem  Juristen,  insbesondere  dem  praktischen,
zufallen,  den  Rechts=Zustand  seines  Volkes  mit
fortbilden  zu  helfen.  Dies  ist  ja  die  Entstehung
des  Gerichtsgebrauchs,  der  gewiß,  wenn  er  nur
wirklich  allgemein  ist,  so  gut  Rechtssätze  schafft,
als  Gewohnheit  überhaupt  und  als  Gesetz.  Wie
läßt  es  sich  nunlibegreifen,  daß  ein  Jurist  wohl
audere  Rechtssätze  schaffen,  aber  nur  keine  Fristen
und  Zeitpuncie  in  juristischen  Verhältnissen  bestimmen =
  dürfe?  —  Hat  nicht  der  Prätor  für  manche
Rechtsmittel  eine  jährige  Verjährung  eingeführt?
und  was  enthält  das  präterische  Edict  anders,  als
bloßen  Gerichtsgebrauch?
Majansius  e)  hingegen  sucht  höhere  Gründe, ¬
  warum  gerade  ein  Jahr  gegeben  seyn  möge;
a)  Obss.  L.  VII.  obs.  19.  am  Ende.
b)  a.  a.  O.;  sein  Grund  ist  aber  unrichtig:  denn  er
meint,  wenn  Juristen  überhaupt  nicht  Zeiten  bestimmen ¬
  könnten,  so  hätte  es  auch  Tribunian  nicht
gekonnt;  und  er  bedenkt  nicht,  daß  dieser  Mann  hier
nicht  als  bloßer  Jurist  handelte.
c)  Disputt.  Juris.  disp.  28.  §.  7.  Tom.  I.  pag.  430.
Er  bringt  diese  Sache  in  Verbindung  mit  den  drey
jährigen  Fristen  des  alten  Rechts  bei  der  Restitution
der  dos,  und  meint  daß  man  der  Frau  eine  ähnliche
Zeit  gestattet  habe  für  die  Erstattung  der  impensae,
und  zwar  die  eines  Jahrs  deswegen,  weil  die  impensae ¬
  meistens  nicht  mehr  als  1/3  des  Dotal-Werthes
betrügen  (?!).  Wenn  diese  Ansicht  Jemandem  nicht  behagen ¬
  wolle,  so  schlägt  er  vor,  unser  Jahr  in  Berbindung ¬
  zu  bringen  mit  der  Erwerbung  der  Früchte  in
dem  Jahre,  wo  die  Ehe  getrennt  wird.  Diese  Bemerkungen ¬
  wirft  er  bloß  so  hin,  ohne  sie  auszuführen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer