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an bei unterlassener Einwendung eines ordentlichen Rechtsmittels ¬
eintritt
nicht statuirt werden kann.
Zur 14ten Note S. 8.
Auch das Oberappellationsgericht hat nach den Entscheidungsgründen ¬
der in dieser Note angeführten Verordnung ¬
in Sachen Wellners contr. Klemm es davon abhängen
lassen, in welcher Form der Richter seine Entscheidung ertheilt ¬
hat, und solche, wenn es nicht in der Form eines
Bescheides oder Erkenntnisses geschehen, obschon vorher auch
die andere Partei gehört worden, als eine bloße Resolution,
welche keine Rechtskraft erlange, behandelt. Es hat jedoch
das Justizministerium in einer an das Appellationsgericht
zu Leipzig am 7. April 1838 erlassenen und in der Zeitschrift ¬
für Rechtspflege und Verwaltung im 3. Bd. S. 259
abgedruckten Verordnung folgende Ansicht ausgesprochen:
„Bei einer Resolution, welche das Gericht auf einen einseitigen ¬
Antrag dem Antragsteller ertheilt, kann von
einer Rechtskraft in dem Sinne, wie eine rechtliche
Entscheidung unter streitenden Partheien rechtskräftig
wird, nicht die Rede sein. Jede rechtliche Entscheidung, ¬
welche vermöge der Rechtskraft formelles Rech
unter den Partheien hervorbringen soll, setzt eine vorausgegangene ¬
Verhandlung zwischen letzteren vor dem
Richter voraus (den Fall des Ungehorsams, in welchem ¬
das Gesetz eine Fiction an die Stelle der wirklichen ¬
Verhandlung treten läßt, mit inbegriffen) und
muß an die mehreren Partheien zugleich gerichtet sein.
Eine Resolution, welcher diese Merkmale fehlen, bei
welcher, um das Verhältniß figürlich zu bezeichnen
der Richter nicht entgegengesetzte Partheien, zwischen
welche er sich in die Mitte stellt und entscheidet, sondern ¬
nur einen Antragsteller vor sich hat, dem er, ohne
sich auch nach einer andern Seite zu wenden, Bescheit
ertheilt, kann daher die Stelle einer rechtlichen Ent10 ¬
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