Volltext : Käuffer, Friedrich Wilhelm: Ueber die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Civilrechtssachen

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an  bei  unterlassener  Einwendung  eines  ordentlichen  Rechtsmittels ¬
  eintritt
nicht  statuirt  werden  kann.
Zur  14ten  Note  S.  8.
Auch  das  Oberappellationsgericht  hat  nach  den  Entscheidungsgründen ¬
  der  in  dieser  Note  angeführten  Verordnung ¬
  in  Sachen  Wellners  contr.  Klemm  es  davon  abhängen
lassen,  in  welcher  Form  der  Richter  seine  Entscheidung  ertheilt ¬
  hat,  und  solche,  wenn  es  nicht  in  der  Form  eines
Bescheides  oder  Erkenntnisses  geschehen,  obschon  vorher  auch
die  andere  Partei  gehört  worden,  als  eine  bloße  Resolution,
welche  keine  Rechtskraft  erlange,  behandelt.  Es  hat  jedoch
das  Justizministerium  in  einer  an  das  Appellationsgericht
zu  Leipzig  am  7.  April  1838  erlassenen  und  in  der  Zeitschrift ¬
  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  im  3.  Bd.  S.  259
abgedruckten  Verordnung  folgende  Ansicht  ausgesprochen:
„Bei  einer  Resolution,  welche  das  Gericht  auf  einen  einseitigen ¬
  Antrag  dem  Antragsteller  ertheilt,  kann  von
einer  Rechtskraft  in  dem  Sinne,  wie  eine  rechtliche
Entscheidung  unter  streitenden  Partheien  rechtskräftig
wird,  nicht  die  Rede  sein.  Jede  rechtliche  Entscheidung, ¬
  welche  vermöge  der  Rechtskraft  formelles  Rech
unter  den  Partheien  hervorbringen  soll,  setzt  eine  vorausgegangene ¬
  Verhandlung  zwischen  letzteren  vor  dem
Richter  voraus  (den  Fall  des  Ungehorsams,  in  welchem ¬
  das  Gesetz  eine  Fiction  an  die  Stelle  der  wirklichen ¬
  Verhandlung  treten  läßt,  mit  inbegriffen)  und
muß  an  die  mehreren  Partheien  zugleich  gerichtet  sein.
Eine  Resolution,  welcher  diese  Merkmale  fehlen,  bei
welcher,  um  das  Verhältniß  figürlich  zu  bezeichnen
der  Richter  nicht  entgegengesetzte  Partheien,  zwischen
welche  er  sich  in  die  Mitte  stellt  und  entscheidet,  sondern ¬
  nur  einen  Antragsteller  vor  sich  hat,  dem  er,  ohne
sich  auch  nach  einer  andern  Seite  zu  wenden,  Bescheit
ertheilt,  kann  daher  die  Stelle  einer  rechtlichen  Ent10 ¬
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