Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Zehntpflichtigen. Die Erhebung des Zehntens auf 
dem Felde verursacht viele Kosten zur Bezahlung der 
Zehnter, Einheimsung, Ausdröschung und Aufbe 
wahrung der Früchte; die Zehntfrüchte sind nicht ge 
borgen, bis die Früchte unter Dach sind, daher kann 
die Zehntherrschaft in ihrem Etat nie auf etwas Ge 
wisses rechnen, und durch Nachläßigkeit, Kollision 
und Untreue der Zehnterheber, kann ihr vieles ent 
gehen; *) die Vereinigung auf eine sixe Zehntabgabe 
ist also beyden Theilen vortheilhaft. Diese Abgabe 
muß einzig in Getralbe, nicht, wie die vorgelegte Ord 
nung glaubt, auch in Stroh bestehen, denn durch 
die Erhebung einer reinen Summe in Getraide, er 
spart der Zehntherr die ganze Erhebungs= und Aus 
dröschungskosten, welche weit mehr als den Werth 
des Strohes betragen. Hatte der Zehntherr den 
Zehnten verpachtet, so hat doch gewiß kein Pächter 
sich des Empfangs und Ausdröschens einzig für das 
Stroh unterzogen, mithin erhält der Zehntherr mehr 
reinen Ertrag, als er pachtweise — oder bey der 
Administrations=Methode, nach Abzug der Erhe 
bungs= und Ausbreschungskosten, vorhin zu empfan 
gen pflegte. Der auf dem Halm gehobene Zehnte ist 
*) Walther's Staatswissenschaft. §. 242. 
Bergius Polizey= und Kameral=Magatin. Band . 
Art. 10.
	        
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