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Zehntpflichtigen. Die Erhebung des Zehntens auf
dem Felde verursacht viele Kosten zur Bezahlung der
Zehnter, Einheimsung, Ausdröschung und Aufbe
wahrung der Früchte; die Zehntfrüchte sind nicht ge
borgen, bis die Früchte unter Dach sind, daher kann
die Zehntherrschaft in ihrem Etat nie auf etwas Ge
wisses rechnen, und durch Nachläßigkeit, Kollision
und Untreue der Zehnterheber, kann ihr vieles ent
gehen; *) die Vereinigung auf eine sixe Zehntabgabe
ist also beyden Theilen vortheilhaft. Diese Abgabe
muß einzig in Getralbe, nicht, wie die vorgelegte Ord
nung glaubt, auch in Stroh bestehen, denn durch
die Erhebung einer reinen Summe in Getraide, er
spart der Zehntherr die ganze Erhebungs= und Aus
dröschungskosten, welche weit mehr als den Werth
des Strohes betragen. Hatte der Zehntherr den
Zehnten verpachtet, so hat doch gewiß kein Pächter
sich des Empfangs und Ausdröschens einzig für das
Stroh unterzogen, mithin erhält der Zehntherr mehr
reinen Ertrag, als er pachtweise — oder bey der
Administrations=Methode, nach Abzug der Erhe
bungs= und Ausbreschungskosten, vorhin zu empfan
gen pflegte. Der auf dem Halm gehobene Zehnte ist
*) Walther's Staatswissenschaft. §. 242.
Bergius Polizey= und Kameral=Magatin. Band .
Art. 10.