Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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ten zu entrichten. Diesem Schriftsteller pflichten bey 
Werndle *) und Syring, **) und wenn schon 
einige Landesordnungen ***) ausdrücklich festsetzen: 
daß Niemand aus Neid oder Eifersucht gegen den 
Zehntherrn, einen Acker liegen lassen solle, und jede 
Staatsverwaltung ungezweifelt ähnliche Verordnun 
gen machen kann, damit Niemand seine Sache zum 
Nachtheile des gemeinen Wesens mißbrauche, so läßt 
sich doch ein Zweifel nicht denken: daß Jemand seinen 
Feldbau aus Neidsucht, oder blos dem Zehntherrn 
zum Possen unterlaßen werde; denn wer, sagt 
Schmid, wird von einem so unsinnigen Neide ge 
plaget seyn, daß er sich neun Theile beraube, blos 
damit ein anderer den zehnten entbehren müsse? (*) 
Vernünftiger Weise hat daher jeder bey einer Verän 
derung seiner Wirthschafts=Methode die Vermuthung 
für sich: daß dieselbe zur Verbesserung und Vervoll 
kommnung der Kultur abgesehen sey, und desfalls hat 
*) Vom Zehentrecht. Buch 3. Kav. 0. 
**) De Decimis. Cap. 6. §. 11. 
***) Churbayerisches Landrecht. Thl. 11. Kap. 10. §. 9. 
Zehentordnung des Herzogthum Oesterreich ob der 
Ens. §. 11. 
(*) Vergleiche KRAITMAIR in seinen Anmerkungen über 
den Codicem maximilianeum bavaricum civilem bey der 
angeführten Stelle des Landrechts.
	        
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