Volltext : Einleitung in das Studium des römischen Privatrechts (100)

Vom  Römischen  Privatrecht.
313
besorgt  hat.  Man  hat  diese  einzelnen  Ausgaben  nachher  in
einem  gleichen  Format  zusammen  nachgedruckt,  und  so  entstand ¬
  a)  das  Corpus  iuris  ad  exemplar  Gregorii  HALOANDRI, ¬
  qua  licuit  fide,  castigatum.  Parisiis  apud
Carolam  Guillardam.  1540.  XI.  Volumina  in  8.  und
b)  die  libri  iuris  civilis  ex  editione  Gregorii  HALOANDRI, ¬
  quod  eius  heri  potuit,  repraesentati.  Basiliae ¬
  per  Thomam  GUARINUM  1570.  in  folio.  Brenkman**) ¬
  sagt,  diese  letztere  Ausgabe  bestehe  aus  drey  Bänden. =
  Allein  man  kann  eher  sagen  aus  vier  Theilen.  Denn
die  Institutionen,  welche  auf  die  Novellen  folgen,  (diese
Ordnung  ist  wenigstens  in  der  Vorrede  des  Editors  angegeben) =
  haben  einen  eigenen  Titel,  und  machen  in  meiner  Ausgabe ¬
  einen  besondern  Theil  dieses  Corpus  iuris  aus.  Den
Schluß  in  dieser  Ausgabe  macht  ein  Anhang  unter  dem  Titel:
Chronologia  magistratuum  reipublicae  Romange,  id
est,  annorum  iain  inde  ab  eiectis  Regibus  usque  ad
IIII.  Dn.  lustiniani  et  Paulini  Consulatum  per  Coss.
Romanos  et  Olympiadas  brevis  et  dilucida  digestio; ¬
  cui  accessere  iuris  civ.  variae  lectiones  ex  diversis ¬
  authoribus  desumtae,  quae  vice  commentarii
esse  possunt.  Diese  variae  lectiones  gehen  nur  auf  die
Pandecten  und  Jnstitutionen,  und  sind  Lesearten  und  erläuternde =
  Anmerkungen  meist  aus  des  Budäus  und  Alclats
Schriften.  Von  den  Verdiensten  des  Haloanders  ist  übrigens =
  schon  oben  bey  den  einzelnen  Theilen  des  Corpus
iuris  civ.  gehandelt  worden.  In  Ansehung  der  Institutionen ¬
  bemerke  ich  nur  noch  hier,  daß  sie  die  erste  nicht
glossirte  Ausgabe  sind.  Contius  macht  zwar  dem  Haloander ¬
  in  Ansehung  derselben  den  Vorwurf,  er  habe
temne  Manuscripte  gebraucht,  sondern  contra  vétustatis
fidem
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer