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ten zu entrichten. Diesem Schriftsteller pflichten bey
Werndle *) und Syring, **) und wenn schon
einige Landesordnungen ***) ausdrücklich festsetzen:
daß Niemand aus Neid oder Eifersucht gegen den
Zehntherrn, einen Acker liegen lassen solle, und jede
Staatsverwaltung ungezweifelt ähnliche Verordnun
gen machen kann, damit Niemand seine Sache zum
Nachtheile des gemeinen Wesens mißbrauche, so läßt
sich doch ein Zweifel nicht denken: daß Jemand seinen
Feldbau aus Neidsucht, oder blos dem Zehntherrn
zum Possen unterlaßen werde; denn wer, sagt
Schmid, wird von einem so unsinnigen Neide ge
plaget seyn, daß er sich neun Theile beraube, blos
damit ein anderer den zehnten entbehren müsse? (*)
Vernünftiger Weise hat daher jeder bey einer Verän
derung seiner Wirthschafts=Methode die Vermuthung
für sich: daß dieselbe zur Verbesserung und Vervoll
kommnung der Kultur abgesehen sey, und desfalls hat
*) Vom Zehentrecht. Buch 3. Kav. 0.
**) De Decimis. Cap. 6. §. 11.
***) Churbayerisches Landrecht. Thl. 11. Kap. 10. §. 9.
Zehentordnung des Herzogthum Oesterreich ob der
Ens. §. 11.
(*) Vergleiche KRAITMAIR in seinen Anmerkungen über
den Codicem maximilianeum bavaricum civilem bey der
angeführten Stelle des Landrechts.