--Inhaltsverzeichniß
stitution an den Nächstfolgenden. 5. Wer ist, wenn der
Wahnsinnige ohne definitiven Erbschaftserwerb wegfällt, der
Nächstfolgende? — 13) B. Justinian's Bestimmungen.
In 1. 7. C. de curat. furios. wird die Ansicht adoptirt, daß
für den Wahnsinigen keine definitive Entscheidung über den
Erbanfall möglich sei. 1. Justinian acceptirt das Institut
der provisionellen b. p. des Curators furiosi nomine. —
14) 2. Provisionelle b. p. des Substituten des Wahnsinnigen.
Wegfall der Caution bei der provisionellen b. p. des Curators. ¬
Heutige Gestalt solcher richterlichen Erbrechtsbesitz-Zutheilungen. ¬
3. Die Restitution des Vermögens nach beendigter ¬
provisioneller b. p. des Curators. Unter den hinter dem
Furiosus Nächstfolgenden kommt auch der Miterbe in Betracht. ¬
— 15) IV. Feststellung der allgemeinen Gesichtspunkte, ¬
welche sich aus der Ordnung der Rechtsstellung jugendlicher ¬
Hauskinder und Bevormundeten einerseits, und der
Wahnsinnigen andererseits, für die übrigen Fälle dieser Lehre
ergeben. 1. Erbschaftserwerb seitens der interdicirten ¬
Verschwender. 2. Erbschaftserwerb seitens
der Taubstummen und anderer mangelhaft Organisirter. ¬
3. Erbschaftserwerb für unbekannt
Abwesende. — 16) 4. Erbschaftserwerb seitens einer
juristischen Person (zugleich: Tit. Dig. de libertis universitatium. ¬
38. 3. Das municipale decretum de petenda
gilt als die Agnition der b. p., und erscheint demnach jetzt
auch als vollgenügende hereditatis aditio. - 17) V. Gesammtresultat. ¬
Die modernen Legislationen und das für
die lex ferenda Wünschenswerthe.
Lib. XXXVII. Tit. 4. und 5. de bonorum possessione
contra tabulas, und de legatis praestandis contra
tabulas bonorum possessione petita. [Verbunden mit:
Tit. 37. 8. de coniungendis cum emancipato liberis eius.
§. 1616.
§. 1605. 1606.
Das prätorische Notherbenrecht.
18) Uebersicht. — 19) I. Die contra tabulas bo-