Von den Verbindlichkeiten, welche aus Verträgen entstehen.
die Befugniß ertheilt werde, die Verbindlichkeit auf Kosten des Schuldners =
selbst vollziehen zu lassen, z. B. wenn er von letzterm eine Arbeie
bedung, die derselbe nachher nicht übernehmen wollte.
Besteht die Verbindlichkeit darin, daß der Schuldner versprach, urt. 1145.
etwas nicht zu thun, so wird er schon durch das bloße Zuwiderhandeln
zur vollen Schadloshaltung verpflichtet.
1) Jn wiefern dieser Artikel auch auf Eheverlöbnisse anwendbar ist, darüber
s. §. 208. (B. l. S. 249.)
2) POTHIER traité des obligations. nro. 158.
Vierter Abschnitt.
Von dem Anspruche auf völlige Schadloshaltung.
§. 708.
N e g e l.
Zur vollständigen Schadloshaltung ist ein Schuldner verbunden: Art. 1146.
I. wenn ihm bey Erfüllung seiner Verbindlichkeit ein Verzug zur Last
fällt; II. wenn er die Verbindlichkeit gar nicht erfüllte *), insofern das,
was er zu geben oder zu thun sich anheischig gemacht hatte, nur in
einer gewissen Zeit, die er verstreichen ließ, gegeben oder gethan werden
konnte 2). Ausgenommen, wenn er beweist, daß die Nichterfüllung urt. 1147.
von einer fremden Ursache, die ihm nicht zugerechnet werden kann,
herrühre. War z. B. eine unabwendbare Gewalt 3), oder bloßer Zu=Art. 1148.
fall
der Grund, daß der Schuldner I. die Verbindlichkeit zu geben
oder
zu thun nicht erfüllte, oder II. der Verbindlichkeit, etwas nicht
thun, entgegen handelte, so findet keine Schadloshaltung statt.
1) "Auch wenn ihm dabey keine böse Absicht zur Last fällt". So sind die
Worte des Art. Cencore qu'il n'y ait aucune mauvaise foi de sa part" in
der Westphälischen Uebersetzung sehr richtig gegeben. Die Hessische,
und Erbard übersetzen: "wenn gleich seiner Seits dabey u. s. w."; die lateinische: =
eisi ab eo mala fides absit. Jrrig dagegen Lassaulx: "außerdem =
ihm dabey u. s. w.
2) 3. B. bey einer drohenden Ueberschwemmung einen Damm aufzuwersen.
Diese entschuldigt sogar den im Verzuge seyenden Schuldner einigermaßsen.
S. Art. 1040. 1302.
§. 709.
Spangenberg's Commentar Bb. III.