Volltext : Commentar über den Code Napoleon (3)

Von  den  Verbindlichkeiten,  welche  aus  Verträgen  entstehen.
die  Befugniß  ertheilt  werde,  die  Verbindlichkeit  auf  Kosten  des  Schuldners =
  selbst  vollziehen  zu  lassen,  z.  B.  wenn  er  von  letzterm  eine  Arbeie
bedung,  die  derselbe  nachher  nicht  übernehmen  wollte.
Besteht  die  Verbindlichkeit  darin,  daß  der  Schuldner  versprach,  urt.  1145.
etwas  nicht  zu  thun,  so  wird  er  schon  durch  das  bloße  Zuwiderhandeln
zur  vollen  Schadloshaltung  verpflichtet.
1)  Jn  wiefern  dieser  Artikel  auch  auf  Eheverlöbnisse  anwendbar  ist,  darüber
s.  §.  208.  (B.  l.  S.  249.)
2)  POTHIER  traité  des  obligations.  nro.  158.
Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Anspruche  auf  völlige  Schadloshaltung.
§.  708.
N  e  g  e  l.
Zur  vollständigen  Schadloshaltung  ist  ein  Schuldner  verbunden:  Art.  1146.
I.  wenn  ihm  bey  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  ein  Verzug  zur  Last
fällt;  II.  wenn  er  die  Verbindlichkeit  gar  nicht  erfüllte  *),  insofern  das,
was  er  zu  geben  oder  zu  thun  sich  anheischig  gemacht  hatte,  nur  in
einer  gewissen  Zeit,  die  er  verstreichen  ließ,  gegeben  oder  gethan  werden
konnte  2).  Ausgenommen,  wenn  er  beweist,  daß  die  Nichterfüllung  urt.  1147.
von  einer  fremden  Ursache,  die  ihm  nicht  zugerechnet  werden  kann,
herrühre.  War  z.  B.  eine  unabwendbare  Gewalt  3),  oder  bloßer  Zu=Art.  1148.
fall
der  Grund,  daß  der  Schuldner  I.  die  Verbindlichkeit  zu  geben
oder
zu  thun  nicht  erfüllte,  oder  II.  der  Verbindlichkeit,  etwas  nicht
thun,  entgegen  handelte,  so  findet  keine  Schadloshaltung  statt.
1)  "Auch  wenn  ihm  dabey  keine  böse  Absicht  zur  Last  fällt".  So  sind  die
Worte  des  Art.  Cencore  qu'il  n'y  ait  aucune  mauvaise  foi  de  sa  part"  in
der  Westphälischen  Uebersetzung  sehr  richtig  gegeben.  Die  Hessische,
und  Erbard  übersetzen:  "wenn  gleich  seiner  Seits  dabey  u.  s.  w.";  die  lateinische: =
  eisi  ab  eo  mala  fides  absit.  Jrrig  dagegen  Lassaulx:  "außerdem =
  ihm  dabey  u.  s.  w.
2)  3.  B.  bey  einer  drohenden  Ueberschwemmung  einen  Damm  aufzuwersen.
Diese  entschuldigt  sogar  den  im  Verzuge  seyenden  Schuldner  einigermaßsen.
S.  Art.  1040.  1302.
§.  709.
Spangenberg's  Commentar  Bb.  III.
            
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