Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

Anwend.  der  allg.  Best.  auf  neg.  mortis  causa  etc.  301
nommen  habe,  geht  daraus  hervor,  daß  er  als  Grund  für  die
Gültigkeit  der  institutio  in  fr.  71,  pr.  nur  den  angegeben
hat:  quia  in  praeteritum,  non  in  futurum  collata  est;  wahrend -
  er  dann,  wenn  die  Voraussetzungen  der  institutio  captatoria ¬
  überhaupt  nicht  vorhanden  gewesen  wären,  den  Grund
der  Gültigkeit  der  Erbeinsetzung  weit  kürzer  und  bündiger  in
dieser  fehlenden  Voraussetzung  hätte  finden  mussen.
Nach  der  bisher  entwickelten  Definition  captatorischer  Erbeinsetzungen ¬
  und  Vermächtnisse  werden  indessen  von  dem  Begriffe ¬
  solcher  Dispositionen  ausgeschlossen  seyn:
1)  diejenigen,  welche  aus  gegenseitiger  Zuneigung  errichtet ¬
  worden  sind,  wie  Papinianus  in  dem  mehrerwähnten
fr.  70.  D.  de  hered.  inst.  (28,  5.)  (Lib.  6.  Responsor.)
ausdrücklich  sagt:
Captatorias  institutiones  non  eas  Senatus  improbavit,  qude
mutuis  affectionibus  judicia  provocaverunt:  etc.  *).
Der  Grund  ist  hier  einfach  und  natürlich:  Haben  Mehrere
sich  aus  gegenseitiger  Zuneigung  zu  Erben  eingesetzt,  oder  mit
Vermächtnissen  bedacht,  so  kann  von  keinem  Erschleichen  der
Erbschaft  rc.  2)  die  Rede  seyn,  weil  das  Motiv  zur  Einsetzung
allein  aus  dem  freien  Willen  des  Disponirenden  (der  gegenseitigen ¬
  Zuneigung)  hervorgegangen  ist,  und  dieses  Motio
schon  vor  der  Einsetzung  vorhanden  gewesen  seyn  muß.
2)  Captatorisch  sind  nicht  diejenigen  Dispositionen,  welche
unter  der  Bedingung  geschehen,  daß  der  Honorirte  den  Testator ¬
  oder  einen  Dritten  bereits  vorher  eingesetzt  oder
mit  Vermächtnissen  bedacht  habe  rc.;  weil  hier  auf
die  früher  schon  errichtete  Disposition  keine  Rückwirkung  mehr
stattfindet,  und  darum  eine  Erbschleicherei  sich  nicht  gedenken
läßt.
Dafür  spricht  Paulus  in  den  schon  oben  mitgetheilten
Gesetzesstellen,  nämlich  in  fr.  71.  pr.  D.  de  hered.  inst.
(28,  5.)  (Lib.  5.  ad  leg.  JuL.  et  PAp.),  indem  er  den
Grund  für  seine  Behauptung,  daß  die  also  gefaßte  Institu1) ¬
  CUJAC.  observat.  Lib.  XVI.  cap.  11.
2)  Vergl.  im  Allg.  fr.  2.  §.  3.  ad  SCtum  Vellejan.  (16,  1.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer