Anwend. der allg. Best. auf neg. mortis causa etc. 301
nommen habe, geht daraus hervor, daß er als Grund für die
Gültigkeit der institutio in fr. 71, pr. nur den angegeben
hat: quia in praeteritum, non in futurum collata est; wahrend -
er dann, wenn die Voraussetzungen der institutio captatoria ¬
überhaupt nicht vorhanden gewesen wären, den Grund
der Gültigkeit der Erbeinsetzung weit kürzer und bündiger in
dieser fehlenden Voraussetzung hätte finden mussen.
Nach der bisher entwickelten Definition captatorischer Erbeinsetzungen ¬
und Vermächtnisse werden indessen von dem Begriffe ¬
solcher Dispositionen ausgeschlossen seyn:
1) diejenigen, welche aus gegenseitiger Zuneigung errichtet ¬
worden sind, wie Papinianus in dem mehrerwähnten
fr. 70. D. de hered. inst. (28, 5.) (Lib. 6. Responsor.)
ausdrücklich sagt:
Captatorias institutiones non eas Senatus improbavit, qude
mutuis affectionibus judicia provocaverunt: etc. *).
Der Grund ist hier einfach und natürlich: Haben Mehrere
sich aus gegenseitiger Zuneigung zu Erben eingesetzt, oder mit
Vermächtnissen bedacht, so kann von keinem Erschleichen der
Erbschaft rc. 2) die Rede seyn, weil das Motiv zur Einsetzung
allein aus dem freien Willen des Disponirenden (der gegenseitigen ¬
Zuneigung) hervorgegangen ist, und dieses Motio
schon vor der Einsetzung vorhanden gewesen seyn muß.
2) Captatorisch sind nicht diejenigen Dispositionen, welche
unter der Bedingung geschehen, daß der Honorirte den Testator ¬
oder einen Dritten bereits vorher eingesetzt oder
mit Vermächtnissen bedacht habe rc.; weil hier auf
die früher schon errichtete Disposition keine Rückwirkung mehr
stattfindet, und darum eine Erbschleicherei sich nicht gedenken
läßt.
Dafür spricht Paulus in den schon oben mitgetheilten
Gesetzesstellen, nämlich in fr. 71. pr. D. de hered. inst.
(28, 5.) (Lib. 5. ad leg. JuL. et PAp.), indem er den
Grund für seine Behauptung, daß die also gefaßte Institu1) ¬
CUJAC. observat. Lib. XVI. cap. 11.
2) Vergl. im Allg. fr. 2. §. 3. ad SCtum Vellejan. (16, 1.)