Die Autonomie der Aktiengesellschaft.
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woran sich die Errichtung einer neuen Gesellschaft zu schliessen
hätte. Behandelt das Gesetz die Zivilaktiengesellschaften
dagegen nur in einzelnen Beziehungen anders, als die eigentlichen ¬
Aktiengesellschaften, so wäre die autonome Satzung
kompetent, weil ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit nicht
stattfände.1
Weit über diese beiden, aus der Natur der Sache sich
ergebenden Schranken hinaus ist die Autonomie der Aktien
gesellschaft da begrenzt, wo die Auffassung herrscht, daß in
der Erteilung der Körperschaftsrechte nur die Erteilung
bestimmter Fähigkeiten liegt. Dies ist die Grundanschauung ¬
des englisch-nordamerikanischen Rechts, auf die bei
Erörterung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Aktiengesellschaft ¬
bereits hingewiesen ist.?
Hier ist zu untersuchen,
wieweit das spezielle oder generelle Gesetz Vorschriften über
den Umfang der Autonomie enthält. So stellt die englische
Companies Act 1862, sect. 12, 13, den wichtigen Grundsatz auf,
daß die Aktiengesellschaft, abgesehen von einer Firmenänderung.
von einer Grundkapitalserhöhung, von einer Zusammenlegung
der Aktien zu Aktien von höherem Betrage und von einer
Verwandlung von Aktien in Stockvermögen an den Bedingungen -
des memorandum of association nichts
ändern dürfe, auch wenn sämtliche Aktionäre damit einverstanden -
seien, eine solche Änderung fiele unter den Begriff
des „ultra vires“ Beschlusses. Danach erscheint das memorandum -
of association, von gewissen Fällen abgeschen, als
das unabänderliche Grundgesetz der kraft desselben
inkorporierten Kompagnie,3) während eine Änderung der
articles of association von der Comp. Act 1862 sect. 50 zugelassen -
war, und zwar bezog sich dies nicht bloß auf den vom
Gesetze vorgeschriebenen Inhalt des memorandum, sondern
auch auf sonst dem memorandum eingefügte Grundbedingungen.*
Im Laufe der Zeit hat die englische Gesetzgebung hierin
*) Vgl. Bd. I S. 143, 144.
2) Bd. I S. 258, 259.
3) Buckley. 8. ed., p. 19.
*) Buckley, 8. ed., p. 18.