Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Aktiengesellschaften (2)

Die  Autonomie  der  Aktiengesellschaft.
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woran  sich  die  Errichtung  einer  neuen  Gesellschaft  zu  schliessen
hätte.  Behandelt  das  Gesetz  die  Zivilaktiengesellschaften
dagegen  nur  in  einzelnen  Beziehungen  anders,  als  die  eigentlichen ¬
  Aktiengesellschaften,  so  wäre  die  autonome  Satzung
kompetent,  weil  ein  Wechsel  der  Rechtspersönlichkeit  nicht
stattfände.1
Weit  über  diese  beiden,  aus  der  Natur  der  Sache  sich
ergebenden  Schranken  hinaus  ist  die  Autonomie  der  Aktien
gesellschaft  da  begrenzt,  wo  die  Auffassung  herrscht,  daß  in
der  Erteilung  der  Körperschaftsrechte  nur  die  Erteilung
bestimmter  Fähigkeiten  liegt.  Dies  ist  die  Grundanschauung ¬
  des  englisch-nordamerikanischen  Rechts,  auf  die  bei
Erörterung  der  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit  der  Aktiengesellschaft ¬
  bereits  hingewiesen  ist.?
Hier  ist  zu  untersuchen,
wieweit  das  spezielle  oder  generelle  Gesetz  Vorschriften  über
den  Umfang  der  Autonomie  enthält.  So  stellt  die  englische
Companies  Act  1862,  sect.  12,  13,  den  wichtigen  Grundsatz  auf,
daß  die  Aktiengesellschaft,  abgesehen  von  einer  Firmenänderung.
von  einer  Grundkapitalserhöhung,  von  einer  Zusammenlegung
der  Aktien  zu  Aktien  von  höherem  Betrage  und  von  einer
Verwandlung  von  Aktien  in  Stockvermögen  an  den  Bedingungen -
  des  memorandum  of  association  nichts
ändern  dürfe,  auch  wenn  sämtliche  Aktionäre  damit  einverstanden -
  seien,  eine  solche  Änderung  fiele  unter  den  Begriff
des  „ultra  vires“  Beschlusses.  Danach  erscheint  das  memorandum -
  of  association,  von  gewissen  Fällen  abgeschen,  als
das  unabänderliche  Grundgesetz  der  kraft  desselben
inkorporierten  Kompagnie,3)  während  eine  Änderung  der
articles  of  association  von  der  Comp.  Act  1862  sect.  50  zugelassen -
  war,  und  zwar  bezog  sich  dies  nicht  bloß  auf  den  vom
Gesetze  vorgeschriebenen  Inhalt  des  memorandum,  sondern
auch  auf  sonst  dem  memorandum  eingefügte  Grundbedingungen.*
Im  Laufe  der  Zeit  hat  die  englische  Gesetzgebung  hierin
*)  Vgl.  Bd.  I  S.  143,  144.
2)  Bd.  I  S.  258,  259.
3)  Buckley.  8.  ed.,  p.  19.
*)  Buckley,  8.  ed.,  p.  18.
            
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