Schenkung. §§ 509—523.
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vergleich erloschenen (RG. 35, 216, fr.) oder ver- mögensverschiebung enthält, ist auch dann formjährten ¬
Verbindlichkeit, wenn sie bestand in der
frei, wenn ihm ein Schenkungsversprechen nicht
Hingabe eines unverzinslichen Darlehens [Is
vorangegangen ist. Dies gilt auch, wenn der
89, 144, pr.), in der unentgeltlichen überlassung
Akt besteht in einem schenkungsweise vorgenomder ¬
Benutzung einer Sache, in der vertraglichen
menen Erlaß (RG. 53, 296), in der Erklärung
Aufhebung eines Vertrages (IW. 01, 127, pr.),
eines Miterben zum anderen, er wolle nichts
in der Gratifikation für besonders gute Dienstvom ¬
Nachlaß, der andere solle den Nachlaß beleistungen ¬
(RG. 27, 338, fr.), wenn die Gründer
halten (ZBlFfG. 4, 506), in einer schenkweisen
und einzigen Aktionäre nachträglich die GrünAbtretung ¬
(DIZ. 03, 348 Kolmar; IW. 07, 330).
dungskosten zu tragen versprechen (RG. 59, 423),
Schenkung des Sparkassenbuches enthält im
wenn in dem Streite über einen Nachlaß ein
Zweifel kein bloßes Schenkungsversprechen,
Erbe, zum Zweck der Teilung, den anderen Ersondern ¬
die schenkweise Abtretung des Sparben ¬
gegenüber anerkennt, daß eine bisher von
kassenguthabens (GruchotsBeitr. 50, 651; Naumihm ¬
in Anspruch genommene Forderung zum
burg AK. 05, 33 Naumburg; vgl. DIZ. 03, 348;
Nachlaß gehört (Recht 03, 339, BayObLG.). Daß
a. M. SächsArch. 13, 628; RG. 9, 245, pr.; 17,296,
der Preis des Gegenstandes hinter dem Werte
pr.; IW. 88,444, pr.; GruchotsBeitr. 42, 963, pr.).
zurückbleibt, macht das Veräußerungsgeschäft
4. § 518 gilt auch für Handelsgeschäfte (HoldheimsMSchr. ¬
13, 128).
nicht zur Schenkung (RG. 29, 267, pr.; Seuff
Arch. 28 Nr. 223 Rostock, g.). Es kann jedoch
§ 519. Der Schenker ist berechtigt, die Erfülbei ¬
Vorliegen einer Wertdifferenz angenommen
lung eines schenkweise erteilten Versprechens
werden, daß das Geschäft bez. des überschießenzu ¬
verweigern, soweit er bei Berücksichtigung
den Betrags als Schenkung gelten soll, negoseiner ¬
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,
tiummixtumcum donatione (RG.29,266,pr.;
das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein stanW. ¬
97, 274, pr.). Bei Streit darüber, ob eine
desmäßiger Unterhalt' oder die Erfüllung der
Summe als Darlehen oder als Schenkung geihm ¬
kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltungsgeben, ¬
trifft den die Summe zurückfordernden
pflichten" gefährdet wird.
Geber die Beweislast (JW. 06, 462).
Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten
4. § 326 Anm. 6.
zusammen, so geht der früher entstandene An5. ¬
§ 326 Anm. 5 a, c, § 466 Anm. 3.
spruch vor.
6. §§ 812 ff.
1. § 1610.
§ 517. Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn
2. §§ 1345, 1351, 1360 ff., 1578 ff., 1601 ff.,
jemand zum Vorteil eines anderen einen Ber1700, ¬
1703, 1708 ff., 1739, 1765 ff., 1963, 2141.
mögenserwerb unterläßt oder auf ein ange§520. ¬
Verspricht der Schenker eine in wiefallenes, ¬
noch nicht endgültig erworbenes Recht
derkehrenden Leistungen bestehende Unterstützverzichtet ¬
oder eine Erbschaft' oder ein Ber
ung, so erlischt die Verbindlichkeit' mit seinem
mächtnis ausschlägt.
Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein
1. Die Ausschlagung einer Erbschaft unteranderes ¬
ergibt.
liegt auch nicht der Anfechtung aus dem AnfG.
1. Daß die Leistungen regelmäßig wieder[OLG. ¬
6, 67 Kolmar) oder aus der KO.
kehren sollen, ist hier nicht erforderlich.
2. Unentgeltlicher Verzicht auf Pflichtteils2. ¬
Bez. der noch nicht fälligen Leistungen.
recht ist dagegen Schenkung.
3. Selbstverständlich auch mit dem Tode des
§ 518. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
Beschenkten.
den eine Leistung schenkweise versprochen wird.
§521. Der Schenker hat nur Vorsatz' und
ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung
grobe Fahrlässigkeit“ zu vertreten.
des Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt,
1. § 276 Anm. 2.
wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuld2. ¬
§ 277 Anm. 2, § 276 Anm. 2.
anerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten
§ 522. Zur Entrichtung von Verzugszinsen
Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen
ist der Schenker' nicht verpflichtet.
oder der Anerkennungserklärung.
1. Wohl aber muß der Schenker ProzeßDer ¬
Mangel der Form wird durch die Bezinsen ¬
(§ 291) entrichten (SeuffArch. 29 Nr. 131,
wirkung der versprochenen Leistung' geheilt.
BayObLG., g.)
1. Der Form ist auch dann genügt, wenn die
2. Desgleichen sein Erbe.
Schenkung durch ein anderes, die gerichtliche
§523. Verschweigt der Schenker arglistig
oder notarielle Form wahrendes Geschäft vereinen ¬
Mangel im Rechte,' so ist er verpflichtet,
deckt war (RG. 15, 294, pr.; 22, 195, g.; BadRpr.
dem Beschenkten den daraus entstehenden Scha05, ¬
188 Karlsr.; StriethArch. 97, 45, ObTr., pr.).
den zu ersetzen.
2. Die Annahme des Schenkungsversprechens
Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenist ¬
an keine Form gebunden.
standes versprochen, den er erst erwerben sollte,
3. Die vom Schenker versprochene Leistung
so kann der Beschenkte wegen eines Mangels
ist bei Schenkung einer Sache nicht schon beim ¬
Rechte' Schadensersatz wegen Nichterfüllung
wirkt mit der Besitzübertragung, sondern erst
verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei
mit der übereignung (RG. 18, 355, fr.).
dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen" oder
Schenkung eines Rechtes ist sie bewirkt mit der
infolge grober Fahrlässigkeit" unbekannt" geAbtretung ¬
(RG. 4, 226, pr.; Recht 05, 528, Bay.
blieben ist. Die für die Gewährleistungspflicht
ObLG.). Schenkweise Wechselbegebung (RG.
2, 6, pr.). Ein Akt, der eine schenkweise Ver¬des Verkäufers geltenden Vorschriften des § 433
Wolf, Bürgerliches Gesetzbuch.