Volltext : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung der oberen Gerichte des Deutschen Reichs

Schenkung.  §§  509—523.
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vergleich  erloschenen  (RG.  35,  216,  fr.)  oder  ver-  mögensverschiebung  enthält,  ist  auch  dann  formjährten ¬
  Verbindlichkeit,  wenn  sie  bestand  in  der
frei,  wenn  ihm  ein  Schenkungsversprechen  nicht
Hingabe  eines  unverzinslichen  Darlehens  [Is
vorangegangen  ist.  Dies  gilt  auch,  wenn  der
89,  144,  pr.),  in  der  unentgeltlichen  überlassung
Akt  besteht  in  einem  schenkungsweise  vorgenomder ¬
  Benutzung  einer  Sache,  in  der  vertraglichen
menen  Erlaß  (RG.  53,  296),  in  der  Erklärung
Aufhebung  eines  Vertrages  (IW.  01,  127,  pr.),
eines  Miterben  zum  anderen,  er  wolle  nichts
in  der  Gratifikation  für  besonders  gute  Dienstvom ¬
  Nachlaß,  der  andere  solle  den  Nachlaß  beleistungen ¬
  (RG.  27,  338,  fr.),  wenn  die  Gründer
halten  (ZBlFfG.  4,  506),  in  einer  schenkweisen
und  einzigen  Aktionäre  nachträglich  die  GrünAbtretung ¬
  (DIZ.  03,  348  Kolmar;  IW.  07,  330).
dungskosten  zu  tragen  versprechen  (RG.  59,  423),
Schenkung  des  Sparkassenbuches  enthält  im
wenn  in  dem  Streite  über  einen  Nachlaß  ein
Zweifel  kein  bloßes  Schenkungsversprechen,
Erbe,  zum  Zweck  der  Teilung,  den  anderen  Ersondern ¬
  die  schenkweise  Abtretung  des  Sparben ¬
  gegenüber  anerkennt,  daß  eine  bisher  von
kassenguthabens  (GruchotsBeitr.  50,  651;  Naumihm ¬
  in  Anspruch  genommene  Forderung  zum
burg  AK.  05,  33  Naumburg;  vgl.  DIZ.  03,  348;
Nachlaß  gehört  (Recht  03,  339,  BayObLG.).  Daß
a.  M.  SächsArch.  13,  628;  RG.  9,  245,  pr.;  17,296,
der  Preis  des  Gegenstandes  hinter  dem  Werte
pr.;  IW.  88,444,  pr.;  GruchotsBeitr.  42,  963,  pr.).
zurückbleibt,  macht  das  Veräußerungsgeschäft
4.  §  518  gilt  auch  für  Handelsgeschäfte  (HoldheimsMSchr. ¬
  13,  128).
nicht  zur  Schenkung  (RG.  29,  267,  pr.;  Seuff
Arch.  28  Nr.  223  Rostock,  g.).  Es  kann  jedoch
§  519.  Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfülbei ¬
  Vorliegen  einer  Wertdifferenz  angenommen
lung  eines  schenkweise  erteilten  Versprechens
werden,  daß  das  Geschäft  bez.  des  überschießenzu ¬
  verweigern,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
den  Betrags  als  Schenkung  gelten  soll,  negoseiner ¬
  sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,
tiummixtumcum  donatione  (RG.29,266,pr.;
das  Versprechen  zu  erfüllen,  ohne  daß  sein  stanW. ¬
  97,  274,  pr.).  Bei  Streit  darüber,  ob  eine
desmäßiger  Unterhalt'  oder  die  Erfüllung  der
Summe  als  Darlehen  oder  als  Schenkung  geihm ¬
  kraft  Gesetzes  obliegenden  Unterhaltungsgeben, ¬
  trifft  den  die  Summe  zurückfordernden
pflichten"  gefährdet  wird.
Geber  die  Beweislast  (JW.  06,  462).
Treffen  die  Ansprüche  mehrerer  Beschenkten
4.  §  326  Anm.  6.
zusammen,  so  geht  der  früher  entstandene  An5. ¬
  §  326  Anm.  5  a,  c,  §  466  Anm.  3.
spruch  vor.
6.  §§  812  ff.
1.  §  1610.
§  517.  Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn
2.  §§  1345,  1351,  1360  ff.,  1578  ff.,  1601  ff.,
jemand  zum  Vorteil  eines  anderen  einen  Ber1700, ¬
  1703,  1708  ff.,  1739,  1765  ff.,  1963,  2141.
mögenserwerb  unterläßt  oder  auf  ein  ange§520. ¬
  Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiefallenes, ¬
  noch  nicht  endgültig  erworbenes  Recht
derkehrenden  Leistungen  bestehende  Unterstützverzichtet ¬
  oder  eine  Erbschaft'  oder  ein  Ber
ung,  so  erlischt  die  Verbindlichkeit'  mit  seinem
mächtnis  ausschlägt.
Tode,  sofern  nicht  aus  dem  Versprechen  sich  ein
1.  Die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  unteranderes ¬
  ergibt.
liegt  auch  nicht  der  Anfechtung  aus  dem  AnfG.
1.  Daß  die  Leistungen  regelmäßig  wieder[OLG. ¬
  6,  67  Kolmar)  oder  aus  der  KO.
kehren  sollen,  ist  hier  nicht  erforderlich.
2.  Unentgeltlicher  Verzicht  auf  Pflichtteils2. ¬
  Bez.  der  noch  nicht  fälligen  Leistungen.
recht  ist  dagegen  Schenkung.
3.  Selbstverständlich  auch  mit  dem  Tode  des
§  518.  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch
Beschenkten.
den  eine  Leistung  schenkweise  versprochen  wird.
§521.  Der  Schenker  hat  nur  Vorsatz'  und
ist  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
grobe  Fahrlässigkeit“  zu  vertreten.
des  Versprechens  erforderlich.  Das  gleiche  gilt,
1.  §  276  Anm.  2.
wenn  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuld2. ¬
  §  277  Anm.  2,  §  276  Anm.  2.
anerkenntnis  der  in  den  §§  780,  781  bezeichneten
§  522.  Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen
Art  schenkweise  erteilt  wird,  von  dem  Versprechen
ist  der  Schenker'  nicht  verpflichtet.
oder  der  Anerkennungserklärung.
1.  Wohl  aber  muß  der  Schenker  ProzeßDer ¬
  Mangel  der  Form  wird  durch  die  Bezinsen ¬
  (§  291)  entrichten  (SeuffArch.  29  Nr.  131,
wirkung  der  versprochenen  Leistung'  geheilt.
BayObLG.,  g.)
1.  Der  Form  ist  auch  dann  genügt,  wenn  die
2.  Desgleichen  sein  Erbe.
Schenkung  durch  ein  anderes,  die  gerichtliche
§523.  Verschweigt  der  Schenker  arglistig
oder  notarielle  Form  wahrendes  Geschäft  vereinen ¬
  Mangel  im  Rechte,'  so  ist  er  verpflichtet,
deckt  war  (RG.  15,  294,  pr.;  22,  195,  g.;  BadRpr.
dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden  Scha05, ¬
  188  Karlsr.;  StriethArch.  97,  45,  ObTr.,  pr.).
den  zu  ersetzen.
2.  Die  Annahme  des  Schenkungsversprechens
Hatte  der  Schenker  die  Leistung  eines  Gegenist ¬
  an  keine  Form  gebunden.
standes  versprochen,  den  er  erst  erwerben  sollte,
3.  Die  vom  Schenker  versprochene  Leistung
so  kann  der  Beschenkte  wegen  eines  Mangels
ist  bei  Schenkung  einer  Sache  nicht  schon  beim ¬
  Rechte'  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
wirkt  mit  der  Besitzübertragung,  sondern  erst
verlangen,  wenn  der  Mangel  dem  Schenker  bei
mit  der  übereignung  (RG.  18,  355,  fr.).
dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt  gewesen"  oder
Schenkung  eines  Rechtes  ist  sie  bewirkt  mit  der
infolge  grober  Fahrlässigkeit"  unbekannt"  geAbtretung ¬
  (RG.  4,  226,  pr.;  Recht  05,  528,  Bay.
blieben  ist.  Die  für  die  Gewährleistungspflicht
ObLG.).  Schenkweise  Wechselbegebung  (RG.
2,  6,  pr.).  Ein  Akt,  der  eine  schenkweise  Ver¬des  Verkäufers  geltenden  Vorschriften  des  §  433
Wolf,  Bürgerliches  Gesetzbuch.
            
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