Erfordernisse der Gültigkeit des Vermächtnisses. §. 633.
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trag errichtet werden", und nicht bloß in einem Vertrage, in
welchem zugleich ein Erbe ernannt wird (Erbvertrag), sondern
auch in einem Vertrag, durch welchen nur Vermächtnisse vergeben
werden (Vermächtnißvertrag).
Für den Vermächtnißvertrag verlangt ¬
die herrschende Meinung so wenig wie für den Erbvertrag
irgend welche Form?
C. Die Vermächtnißverfügung selbst.
1. Erfordernisse ihrer Gültigkeit“.
§. 633.
Für die Gültigkeit der Vermächtnißverfügung gelten im
Allgemeinen die gleichen Grundsätze, wie für die Gültigkeit der
Erbeseinsetzung (§. 546—548).
1. Die Vermächtnißverfügung muß ächt sein, d. h. sie muß
wirklich vom Erblasser herrühren. Die Vorschrift des Libonianischen ¬
Senatsschlusses gilt auch für Vermächtnisse!.
2. Die Vermächtnißverfügung muß verständlich sein?. Mehrdeutigkeit ¬
schadet, wenn sie die Person des Bedachtens oder des
Beschwerten“ im Ungewissen läßt; sie schadet nicht, wenn sie sich auf
1 Nach römischem Recht ist die vertragsmäßige Zusicherung eines Ver¬ §. 632
mächtnisses ebenso unverbindlich, wie die vertragsmäßige Zusicherung der Erbschaft. ¬
Vgl. §. 529 Note 2.
2 Vgl. über den Vermächtnißvertrag, welcher, wie der Erbvertrag, in die= §. 633.
sem Lehrbuch nur genannt, nicht im Detail erörtert werden kann, Hartmann ¬
zur Lehre von den Erbverträgen S.73—84, wo auch die fernere Literatur ¬
angegeben ist.
* Die Erfordernisse der Gültigkeit des Vermächtnisses, welche sich nicht
auf die Vermächtnißverfügung als solche, sondern auf die bei dem Vermächtniß ¬
in Betracht kommenden Personen und auf die Form seiner Errichtung
beziehen, sind im Vorhergehenden (§. 624 fg.) bereits erörtert worden.
1 S. §. 546 Num. 2.
2 L. 73 §. 3 D. de R. I. 50. 17. „Quae in testamento ita sunt
scripta, ut intellegi non possint, perinde sunt, ac si scripta non essent“.
L. 2 D. de his quae pro non scr. 34. 8. Eine Unvollkommenheit der Verfügung, ¬
welche sie nicht unverständlich macht, schadet nicht. L. 106 D. de leg.
1°, 1. 67 §. 9 l. 77 §. 20 D. de leg. I1°, l. 10 C. de fideic. lib. 6. 42.
3 L. 3 §. 7 D. de adim. 34. 4, l. 10 pr. l. 27 D. de reb. dub. 34.
5, 1. 33 §. 1 D. de cond. 35. 1. Es ist aber dem Beschwerten unbenommen,
das Vermächtniß gegen gehörige Sicherheit dennoch zu erfüllen, und den Prätendenten ¬
zu überlassen, ihren Streit unter sich auszugleichen. Hiervon handelt ¬
1. 8 §. 3 D. de leg. II°, vgl. Arndts (Forts. von Glück) S. 449 fg.
4 A. M. Mayer §. 30 Note 14, welcher glaubt, daß das Vermächtniß