Contents : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 3)

Erfordernisse  der  Gültigkeit  des  Vermächtnisses.  §.  633.
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trag  errichtet  werden",  und  nicht  bloß  in  einem  Vertrage,  in
welchem  zugleich  ein  Erbe  ernannt  wird  (Erbvertrag),  sondern
auch  in  einem  Vertrag,  durch  welchen  nur  Vermächtnisse  vergeben
werden  (Vermächtnißvertrag).
Für  den  Vermächtnißvertrag  verlangt ¬
  die  herrschende  Meinung  so  wenig  wie  für  den  Erbvertrag
irgend  welche  Form?
C.  Die  Vermächtnißverfügung  selbst.
1.  Erfordernisse  ihrer  Gültigkeit“.
§.  633.
Für  die  Gültigkeit  der  Vermächtnißverfügung  gelten  im
Allgemeinen  die  gleichen  Grundsätze,  wie  für  die  Gültigkeit  der
Erbeseinsetzung  (§.  546—548).
1.  Die  Vermächtnißverfügung  muß  ächt  sein,  d.  h.  sie  muß
wirklich  vom  Erblasser  herrühren.  Die  Vorschrift  des  Libonianischen ¬
  Senatsschlusses  gilt  auch  für  Vermächtnisse!.
2.  Die  Vermächtnißverfügung  muß  verständlich  sein?.  Mehrdeutigkeit ¬
  schadet,  wenn  sie  die  Person  des  Bedachtens  oder  des
Beschwerten“  im  Ungewissen  läßt;  sie  schadet  nicht,  wenn  sie  sich  auf
1  Nach  römischem  Recht  ist  die  vertragsmäßige  Zusicherung  eines  Ver¬  §.  632
mächtnisses  ebenso  unverbindlich,  wie  die  vertragsmäßige  Zusicherung  der  Erbschaft. ¬
  Vgl.  §.  529  Note  2.
2  Vgl.  über  den  Vermächtnißvertrag,  welcher,  wie  der  Erbvertrag,  in  die=  §.  633.
sem  Lehrbuch  nur  genannt,  nicht  im  Detail  erörtert  werden  kann,  Hartmann ¬
  zur  Lehre  von  den  Erbverträgen  S.73—84,  wo  auch  die  fernere  Literatur ¬
  angegeben  ist.
*  Die  Erfordernisse  der  Gültigkeit  des  Vermächtnisses,  welche  sich  nicht
auf  die  Vermächtnißverfügung  als  solche,  sondern  auf  die  bei  dem  Vermächtniß ¬
  in  Betracht  kommenden  Personen  und  auf  die  Form  seiner  Errichtung
beziehen,  sind  im  Vorhergehenden  (§.  624  fg.)  bereits  erörtert  worden.
1  S.  §.  546  Num.  2.
2  L.  73  §.  3  D.  de  R.  I.  50.  17.  „Quae  in  testamento  ita  sunt
scripta,  ut  intellegi  non  possint,  perinde  sunt,  ac  si  scripta  non  essent“.
L.  2  D.  de  his  quae  pro  non  scr.  34.  8.  Eine  Unvollkommenheit  der  Verfügung, ¬
  welche  sie  nicht  unverständlich  macht,  schadet  nicht.  L.  106  D.  de  leg.
1°,  1.  67  §.  9  l.  77  §.  20  D.  de  leg.  I1°,  l.  10  C.  de  fideic.  lib.  6.  42.
3  L.  3  §.  7  D.  de  adim.  34.  4,  l.  10  pr.  l.  27  D.  de  reb.  dub.  34.
5,  1.  33  §.  1  D.  de  cond.  35.  1.  Es  ist  aber  dem  Beschwerten  unbenommen,
das  Vermächtniß  gegen  gehörige  Sicherheit  dennoch  zu  erfüllen,  und  den  Prätendenten ¬
  zu  überlassen,  ihren  Streit  unter  sich  auszugleichen.  Hiervon  handelt ¬
  1.  8  §.  3  D.  de  leg.  II°,  vgl.  Arndts  (Forts.  von  Glück)  S.  449  fg.
4  A.  M.  Mayer  §.  30  Note  14,  welcher  glaubt,  daß  das  Vermächtniß
            
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