Objekt : ¬Die Lehre von Cautionen, Bürgschaften, Pfändern, Bodmerey, Hypotheken, Retentionsrechte, Deposition, Zahlung, Angabe an Zahlungsstatt, Compensation, Entsagung, Vergleich und Vereinigung der Rechte in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (42)

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Vereinigung  der  Rechte.
§.  209.
Wenn  die  Rechte  des  Gläubigers  und  die  A.  L.  R.  1.
16.  §.  476
Verbindlichkeiten  des  Schuldners  in  einer  Per— ¬
  478.
son  zusammen  treffen;  so  werden  beide  durch  diese  Vereinigung ¬
  aufgehoben.  Dazu  wird  aber  erfordert:
1)  daß  die  Person,  in  der  sie  erfolgt,  das  Recht  für
sich  selbst  auszuüben,  und  die  Pflicht  für  eigne  Rechnung =
  zu  leisten  habe;
ferner,  daß  bei  ihr  das  Recht  und  die  Verbindlichlichkeit =
  aus  einem  unwiderruflichen  Rechtsgrunde  zusammen ¬
  kommen.  (A.  L.  R.  I.  18.  §.  677.)
§.  210.
§.  479  und
Jst  der  Vertrag  oder  die  Handlung,  wodurch
480.  l.  c.
die  Vereinigung  erfolgt,  widerruflich;  so  ruhen
die  Rechte  und  Pflichten  nur  so  lange,  als  die  Vereinigung ¬
  dauert.  *)  Wenn  also  das  dem  Schuldner  übertra*) =
  Es  muß  also  so  lange  auch  die  Verjährung  ruhn  und  dieselbe =
  durch  die  Vereinigung  unterbrochen  werden,  weil  Nie,
mand  wider  sich  selbst  klagen  kann.  (A.  L.  R.  I.  9.  §.  527  u.
529.)  Gleichwohl  ist  dessen  bei  der  Materie  von  der  Verjährung =
  nicht  gedacht  worden.
            
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