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nur mit Vorbehalt des vorgemerkten Rechtes bewilliget ¬
werden kann, und daß daher die hiedurch
erworbenen Rechte gegen das verwahrte Recht nach
Beschaffenheit der Sache, entweder gar keine Wirkung ¬
haben oder nur so weit bei Kraft bleiben,
als sie dem verwahrten Rechte nicht nachtheilig
sind. b)
des verwahrten Rechc. ¬
Daß, wenn die Vormerkung
tes in wirkliche Eintragung übergeht, diese auf den
Zeitpunkt der Vormerkung zurückwirkt, und von
diesem an für definitive eingetragenes Recht angesehen ¬
wird.c)
B. in Ansehung der Rechte Dritter.
1. Durch Einträge, welche nach geschehener Einschreibung ¬
einer Protestation erfolgen, sie mögen Vormerkungen ¬
oder Eintragungen seyn, werden, wenn
die Protestation auf sie Bezug hat, nur bedingte
Rechte erworben. Diese durch nachfolgende Handlungen ¬
erworbenen Rechte bestehen unter der Bedingung, ¬
daß das durch die Protestation verwahrte
Recht ungegründet sey oder sonst aus einem Grunde
gelöscht werde. Wird nach der Vormerkung der
protestatio de non disponendo eine Hypothek vorgemerkt ¬
oder eingetragen, so ist die Vormerkung
oder Eintragung derselben nur dann gültig, wenn
die Protestation in der Folge wegen Ungrund des
verwahrten Rechtes oder aus einem andern Grunde
gelöscht wird; im gegentheiligen Falle, wenn die
Berichtigung für die Protestation erfolgt, tritt die
Erlöschung der durch nachfolgende Einträge erworbenen ¬
Rechte ein. *)