Inhaltsverzeichnis : Lehner, Carl B.: Lehrbuch der bayerschen Hypothekenamts-Ordnung

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nur  mit  Vorbehalt  des  vorgemerkten  Rechtes  bewilliget ¬
  werden  kann,  und  daß  daher  die  hiedurch
erworbenen  Rechte  gegen  das  verwahrte  Recht  nach
Beschaffenheit  der  Sache,  entweder  gar  keine  Wirkung ¬
  haben  oder  nur  so  weit  bei  Kraft  bleiben,
als  sie  dem  verwahrten  Rechte  nicht  nachtheilig
sind.  b)
des  verwahrten  Rechc. ¬
  Daß,  wenn  die  Vormerkung
tes  in  wirkliche  Eintragung  übergeht,  diese  auf  den
Zeitpunkt  der  Vormerkung  zurückwirkt,  und  von
diesem  an  für  definitive  eingetragenes  Recht  angesehen ¬
  wird.c)
B.  in  Ansehung  der  Rechte  Dritter.
1.  Durch  Einträge,  welche  nach  geschehener  Einschreibung ¬
  einer  Protestation  erfolgen,  sie  mögen  Vormerkungen ¬
  oder  Eintragungen  seyn,  werden,  wenn
die  Protestation  auf  sie  Bezug  hat,  nur  bedingte
Rechte  erworben.  Diese  durch  nachfolgende  Handlungen ¬
  erworbenen  Rechte  bestehen  unter  der  Bedingung, ¬
  daß  das  durch  die  Protestation  verwahrte
Recht  ungegründet  sey  oder  sonst  aus  einem  Grunde
gelöscht  werde.  Wird  nach  der  Vormerkung  der
protestatio  de  non  disponendo  eine  Hypothek  vorgemerkt ¬
  oder  eingetragen,  so  ist  die  Vormerkung
oder  Eintragung  derselben  nur  dann  gültig,  wenn
die  Protestation  in  der  Folge  wegen  Ungrund  des
verwahrten  Rechtes  oder  aus  einem  andern  Grunde
gelöscht  wird;  im  gegentheiligen  Falle,  wenn  die
Berichtigung  für  die  Protestation  erfolgt,  tritt  die
Erlöschung  der  durch  nachfolgende  Einträge  erworbenen ¬
  Rechte  ein.  *)
            
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