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will ich eben einen vergleichenden Blick auf die Einträglichkeit =
des Kapitalfonds werfen:
A) Revenüe bey dem Verkaufe.
Rthlr.
Stbr.
Zinsen des durch den Verkauf gewonnenen =
Kapitals, nach Abfluß der Zahlungstermine =
des Guts zu vier Pro280 =
zenten
Grundsteuer zu einem Sechstheile des bisherigen ¬
reinen Ertrags berechnet; da
dieser zu 3 Prozent angenommen worden, =
so macht dieses eine Sechstheil
dreysig Stüber auf den Morgen, mithin =
auf siebenzig Morgen, fünf und
breysig Reichsthaler. — Da aber die
geistlichen Güter, wenn sie durch Pächter =
benutzt wurden, meistens Kolonialsteuer =
bezahlten, welche gewöhnlich
auf den vierten Morgen berechnet ward,
so bringe ich von diesem Ertrage nur
als Vermehrung in Anregung mit.
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Summa Ertrag bey dem Verkaufe
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