fullscreen : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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will  ich  eben  einen  vergleichenden  Blick  auf  die  Einträglichkeit =
  des  Kapitalfonds  werfen:
A)  Revenüe  bey  dem  Verkaufe.
Rthlr.
Stbr.
Zinsen  des  durch  den  Verkauf  gewonnenen =
  Kapitals,  nach  Abfluß  der  Zahlungstermine =
  des  Guts  zu  vier  Pro280 =

zenten
Grundsteuer  zu  einem  Sechstheile  des  bisherigen ¬
  reinen  Ertrags  berechnet;  da
dieser  zu  3  Prozent  angenommen  worden, =
  so  macht  dieses  eine  Sechstheil
dreysig  Stüber  auf  den  Morgen,  mithin =
  auf  siebenzig  Morgen,  fünf  und
breysig  Reichsthaler.  —  Da  aber  die
geistlichen  Güter,  wenn  sie  durch  Pächter =
  benutzt  wurden,  meistens  Kolonialsteuer =
  bezahlten,  welche  gewöhnlich
auf  den  vierten  Morgen  berechnet  ward,
so  bringe  ich  von  diesem  Ertrage  nur
als  Vermehrung  in  Anregung  mit.
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506
Summa  Ertrag  bey  dem  Verkaufe

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