Metadaten : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (3)

Jnhalt  des  dritten  Theils.
XXI
2)  Vergleich.
*)  Begriff.  §.  1307.
b)  Wirkung  desselben
a)  Nach  Römischem  Recht.  §.  1308.
8)  —  Würtemb.  ——
§.  1309-10.
8)  Leibrentenvertrag.
a)  Begriff.  §.  1311.
d)  Durch  welche  Verträge  können  Leibrenten  bestellt
werden?  §.  1312.
c)  Grundsatz,  nach  welchem  im  einzelnen  zu  bestimmen ¬
  ist,  welcher  Vertrag  eingegangen  worden
sey?  §.  1313--14.
d)  Arten  die  Leibrenten  zu  entrichten.  §.  1315.
e)  Insinuation  des  Leibrentenvertrags.  §.  1316.
f)  Rechtsverhältnisse
a)  zwischen  den  Kontrahenten.  §.  1317-18.
—
dem  Leibrentennehmer  und  einem
Dritten,
J)  den  Konkursgläubigern  des  Rentengebers. =
  §.  1319-20.
))  einem  dritten  Besitzer  eines  mit  den  Renten =
  in  Beziehung  stehenden  Guts.  §.  1321.
Leibgeding  —  Art  des  Leibrentenvertrags  —
§.  1322.
Grundsätze  von  demselben.  §.  1323.
J  Spielvertrag.
a)  Begriff.  §.  1324.
b)  Verbindlichkeit  der  Spielverträge.
a)  Nach  Römischem  Recht.  §.  1325.
—
3)  —  Würtemb.
1)  Hazardspiele.  §.  1326-27.
2)  Kunst=  und  gemischte  Spiele.  §.  1328.
Ausspielvertrag.  §.  1329.
            
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