Full text : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (Bd. 10 (1863))

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Kleinschmidt, über die heredis
nur dazu dienen, »m das Rechtsverhältniß des Fiduciarerben in
Bezug auf die Erbschaftslasten möglichst deutlich zu machen.
Es kamen nun auch Fälle vor, in welchen der Erblasser ver-
fügte: der A, B und C sollen meine Erben sein, aber ich bitte den A
ju seinem Theil mit 100 Goldstücken zufrieden zu sein. Es ist dies
der zweite Fall, welcher in dem bereits oben erwähnten kr. 69. v.
dargestellt wird.
Der Wortlaut dieses Theils der Gesetzesstelle wurde schon oben
angeführt. Es liegt darin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle
anzunehmen wäre, daß ein Universalfideicommiß zu Gunsten der
Miterben angeordnet sei. Hierfür sprechen nicht allein die Worte
relinente sive praecipiente quo contentum esse voluit defunctus,
sonder» es spricht auch dafür der folgende Satz: 8ine dubio facilius
est, hoc probare, quam probari potuit illud, cum ibi fideicommissum
petatur ab his, (cum; quibus testator non est locutus, denn dieser
Satz kann nur auf de» ersten Fall dieser Gesetzesstelle bezogen
werde», in welchem ebenfalls von einem Fideicommiß, jedoch von
einem Singnlarfideicommiß die Rede ist.
Auch geht aus dem Schlußsatz des fr. 69. cit., welches von
einem Universalfideicommiß zu Gunsten des Jntestaterben spricht,
hervor, daß auch vorher von einem Universalfideicommiß die Rede
war.
cf. Seufferts Pandekten §. 640. sub. Nr. 3.
Thibaut, System §. 920. Note 6.
Bei einer Erbeinsetzung, wie ste das fr. 69. cit. aufführt, muß
angenommen werde», daß die Erbeinsetzung des Titius zunächst pro
parte geschehen war, es konnte daher in der nachher beigesügten
Beschränkung, wenn solche aufrecht erhalten bleiben sollte, mit Rücksicht
auf den strengen Begriff des heres, nur ein Fideicommiß gefunden
werde»
In der const. 13. cit. ist aber gerade von solchen Erben die
Rede, qui certis rebus pro sua institutione contenti esse jussi sunt
u»d es find darunter, wie sich aus der seitherigen Darstellung ergiebt,
nur solche Erbe» verstanden, welche die Gesetze im Falle einer
solchen Ausdrucksweise als Fiduciarerben betrachten, welche praecepta

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