Object : ¬Das österreichische Eherecht der Juden (500)

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Trennung  jüdischer  Ehen.
2.  Wir  wollen  nun  beyde  Fälle  näher  in  Betrachtung  ziehen
und  die  gesetzlichen  Bestimmungen  darüber  zu  erläutern  versuchen,
und  zwar  zunächst  unter  der  Voraussetzung  ungemischter  judischer, ¬
  d.  i.  solcher  Ehen,  wo  beyde  Gatten  schon  zur  Zeit  der
Ebeschließung  Juden  waren,  und  es  auch  fortan  bis  zur  beabsichtigten ¬
  Trennung  geblieben  sind.
Erste  Abtheilung.
Trennung  ungemischter  Judenehen.
Einverständliche  Trennung.
§.  97.
Gesetzliche  Erfordernisse  zu  derselben:
a)  Wechselseitige  freye  Einwilligung.
1.  Das  Gesetz  gestattet  im  §.  133  des  bürgerl.  Gesetzbuches  den
Juden  die  einverständliche  Trennung  ihrer  Ehen  mit  folgenden
Worten:  „Eine  gültig  geschlossene  Ehe  der  Juden  kann  mit
vihrer  wechselseitigen  freyen  Einwilligung  vermittelst  eines
„von  dem  Manne  der  Frau  gegebenen  Scheidebriefes  getrennt
werden.  "  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  von  der  Trennung
einer  Ehe  nur  dann  die  Rede  seyn  kann,  wenn  sie  guͤltig  geschlossen ¬
  wurde.  Eine  ungültig  geschlossene  Ehe,  die  also  als  wahre
Ehe  gar  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  kann  auch  nicht  aufgeloset ¬
  werden;  bey  einer  ungültig  geschlossenen  Ehe  bedarf  es,  um
die  äußere  Gemeinschaft  im  Rechtswege  aufzuheben,  einer  Ungultigerklärung, ¬
  aber  keiner  Trennung.  Zwar  wurden  nach  Mosaischem ¬
  Rechte  die  verbothenen  Ehen,  wenn  die  Gatten  nicht  der
Todesstrafe  unterlagen,  ebenfalls  erst  durch  einen  Scheidebrief
aufgehoben,  und  die  Rabbiner  wünschten  auch  wirklich  eine  doppelte ¬
  Gattung  von  Scheidebriefen  durch  die  Gesetze  eingeführt  zu
            
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