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Zur A. G. O. Th. I. Tit. 51. §. 64.
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Unterschiede der Taxe eines Jmmobilis und dem Meistgebot =
nicht der Anspruch des Benefizial=Erben dargestellt =
werden kann, indem solche nur in dem Rechte auf
den etwanigen Ueberschuß der Activmasse bestehet, der
so lange von der Regulirung der Activmasse die Rede
ist, noch immer in Quanto unbestimmt bleibt. Dagegen
wird das Recht des Benefizial=Erben, bei dieser Redaß =
das Grund= |
gulirung zugezogen zu werden, dadurch
stück über seinen Werth verschuldet ist, nicht aufgehoben, ¬
weil sein Anspruch auf einen Ueberschuß der Masse
immer noch möglich und denkbar bleibt.
Die zweite Frage der Referenten, welche Gläubiger =
bei einer solchen Subhastation zuzuziehen, und mit
ihren Stimmen zu hören, ob nur die hypothekarischen
oder auch die persönlichen? betreffend, so beantwortet
sich diese Frage zur Genüge aus §. 34. Tit. 52. der
Prozeß=Ordnung/ Nach solchem müssen der Kurator
und die in Person oder durch Bevollmächtigte gegenwärtigen =
Gläubiger einer Credit=Masse zur Licitation
zugezogen werden, ohne daß es in Hinsicht der letzteren
auf einen Unterschied ankommt: ob sie hypothekarische
Gläubiger sind oder nicht. Eine andere Frage aber
ist es, welchen Einfluß die Stimmen der verschiedenen
Gläubiger auf den Entschluß des Kurators bei der
Erklärung über den Zuschlag haben. Hierbei muß auf
50. §. 77. seq. wieder zurückgegandie =
Vorschrift Tit.
gen und darnach das Erforderliche beurtheilt und beschlossen =
werden. Berlin, den 5. August 1817.
Der Justiz=Minister Kircheisen.
Decretum.
des
Es ist jeden Mitgliede des Collegii Abschrift
Rescripts und des Berichts zu ertheilen.
Berlin, den 13. August 1817.
Königl. Stadtgericht.