Inhaltsverzeichnis : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (5)

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Zur  A.  G.  O.  Th.  I.  Tit.  51.  §.  64.
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Unterschiede  der  Taxe  eines  Jmmobilis  und  dem  Meistgebot =
  nicht  der  Anspruch  des  Benefizial=Erben  dargestellt =
  werden  kann,  indem  solche  nur  in  dem  Rechte  auf
den  etwanigen  Ueberschuß  der  Activmasse  bestehet,  der
so  lange  von  der  Regulirung  der  Activmasse  die  Rede
ist,  noch  immer  in  Quanto  unbestimmt  bleibt.  Dagegen
wird  das  Recht  des  Benefizial=Erben,  bei  dieser  Redaß =
  das  Grund=  |
gulirung  zugezogen  zu  werden,  dadurch
stück  über  seinen  Werth  verschuldet  ist,  nicht  aufgehoben, ¬
  weil  sein  Anspruch  auf  einen  Ueberschuß  der  Masse
immer  noch  möglich  und  denkbar  bleibt.
Die  zweite  Frage  der  Referenten,  welche  Gläubiger =
  bei  einer  solchen  Subhastation  zuzuziehen,  und  mit
ihren  Stimmen  zu  hören,  ob  nur  die  hypothekarischen
oder  auch  die  persönlichen?  betreffend,  so  beantwortet
sich  diese  Frage  zur  Genüge  aus  §.  34.  Tit.  52.  der
Prozeß=Ordnung/  Nach  solchem  müssen  der  Kurator
und  die  in  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  gegenwärtigen =
  Gläubiger  einer  Credit=Masse  zur  Licitation
zugezogen  werden,  ohne  daß  es  in  Hinsicht  der  letzteren
auf  einen  Unterschied  ankommt:  ob  sie  hypothekarische
Gläubiger  sind  oder  nicht.  Eine  andere  Frage  aber
ist  es,  welchen  Einfluß  die  Stimmen  der  verschiedenen
Gläubiger  auf  den  Entschluß  des  Kurators  bei  der
Erklärung  über  den  Zuschlag  haben.  Hierbei  muß  auf
50.  §.  77.  seq.  wieder  zurückgegandie =
  Vorschrift  Tit.
gen  und  darnach  das  Erforderliche  beurtheilt  und  beschlossen =
  werden.  Berlin,  den  5.  August  1817.
Der  Justiz=Minister  Kircheisen.
Decretum.
des
Es  ist  jeden  Mitgliede  des  Collegii  Abschrift
Rescripts  und  des  Berichts  zu  ertheilen.
Berlin,  den  13.  August  1817.
Königl.  Stadtgericht.
            
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