fullscreen : Puchta, Wolfgang Heinrich: Über die Grenzen des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen

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kühr  in  ihrem  rechtlichen  Spielraume  möglich  zu
machen.
§.  10.
Modalitäten.
Die  Frage:  wie  weit  geht  die  Befugniß  und  die
Obliegenheit  des  Richters  bei  den  Geschäften  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit?  hat  also  im  Grunde  keine
Schwierigkeit.  Hier  hat  man  mehr  von  einem  zu
indifferenten  Verhalten,  als  von  zu  weit  getriebener
Energie  zu  besorgen,  während  im  streitigen  Prozesse,
nach  dem  Verhandlungsprinzipe  besonders,  das  Verhältniß ¬
  gerade  umgewandt  ist.  Auch  ist  hier  das
Verfahren  von  Amtswegen  die  Regel,  und  es  werden ¬
  wenige  Fälle  vorkommen,  wo  der  Richter  ungebeten ¬
  sein  Amt  nicht  thun  dürfte.  Wenn  man  will,
kann  man  daher  auch  sagen,  daß  im  nichtstreitigen
Prozesse  das  Untersuchungsprinzip  vorherrschend  sey.
Sachgemäß  sind  die  Regeln  des  Verfahrens,  welche
die  preußische  Gerichtsordnung  im  II.  Titel  des  II.
Theils  vorschreibt,  und  sie  sind  so  ausführlich,  daß
sich  der  Richter  nicht  nur  selbst  controlliren,  sondern
daß  auch  die  Beurtheilung  seines  Verfahrens  in  vorkommenden ¬
  Fällen  mit  Sicherheit  und  ohne  den  Vorwurf ¬
  erfolgen  kann,  den  der  Untere  öfters  dem  Obern
macht,  daß  Willkühr  nach  Willkühr  geahndet  worden
sey.  Aehnliche  Instruktionen  müssen  alle  Gesetzgebungen =
  vorschreiben,  damit  die  richterliche  Thätigkeit  weniger =
  auf  der  persönlichen  größern  oder  geringern  Zuverläßigkeit ¬
  des  Richters,  somit  auf  einer  nur  zufällig
haltbaren  Grundlage,  als  auf  festen  Bestimmungen
beruhe,  welche  den  Bedenklichen  durch  die  Aussicht
auf  Verantwortungsfreiheit  bei  der  Beobachtung  er¬
            
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