fullscreen : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 3. 1825 (1826))

den  Fahrnissen.  283.  —  Werden  nach  Anh.  S.
199  durch  blose  Uebergabe  zu  Eigenthum  übertragen. -
  181.
Können,  so  lange  keine  Zah=  |  |
lungs=Sperre  eintritt,  auch  an  einen  Dritten
gültig  umgesetzt  werden.
S.  a.  Zahlungs=Sperre -
  u.  Zins=Coupons.
Zeugen,  s.  Testamentszeugen.
Zinsen,  nicht  bedungene,  können  nach  gem.
Rechte  nicht  bezahlt  werden,  wenn  das  Urtheil.
worin  das  Capital  ohne  Erwähnung  der  Zinsen -
  zuerkannt  wurde,  rechtskräftig  geworden  ist.
178.  —  Dabei  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob
sie  gefordert  worden  sind,  oder  nicht.  178.—
aus  Verzug,  sind  nach  dem  N.  L.  R.  eine
Unterart  der  Entschädigung.  178.  —  Können
nach  L.  R.  S.  1153  selbst  nach  berichtigter
Hauptschuld  noch  mittelst  der  Entschädigungsklage -
  eingefordert  werden.  178.  —  Können  vom
Richter  nicht  ex  officio  zuerkannt  werden.
178.  —  Wenn  sie  gefordert,  und  gleichwohl
im  Urtheile  übergangen  worden  sind,  so  muß
um  Urtheils=Erläuterung  gebeten,  und,  wenn
diese  dahin  erfolgt,  daß  die  Zinsen  absichtlich
nicht  zuerkannt  worden  seyen,  das  geeignete
Rechtsmittel  dagegen  ergriffen  werden.  178.—
Dem  steht  auch  §.  128  der  O.  G.  Ord.  nicht
entgegen.  178.
sowohl,  als  bedungene,  können  aus  |  |
dem  Grunde  eines  stillschweigenden  Verzichts
nach  L.  R.  S.  1108  b.  nicht  mittelst  einer  besonderen -
  Klage  mehr  nachgefordert  werden,  wenn
sie  nicht  mit  der  Klage  auf  die  Hauptschuld  gefordert -
  worden  sind.  178.  179.
Werden
nach  L.  R.  S.  1908  als  bezahlt  vermuthet,  wenn
die  Quittuug  über  das  Capital  ohne  Vorbehalt
Max-Planck-Institut  für

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derselben  ausgestellt  worden  ist.  179.  —  Diese
Vermuthung  bewirkt  Entledigung  von  den  Zinsen. -
  179.  —  Sie  läßt  nach  L.  R.  S.  1352  a.
auch  keinen  Gegenbeweis  zu.  179.
Zins=Coupons  von  Staats=Obligationen
au  porteur,  gehören  nach  dem  Anh.  S.  182
u.  198  unter  die  Rubrik  von  Handelszetteln
29.  —  Haben  alle  Eigenschaften,  welche  zu
Zetteln  auf  Jnhaber  erforderlich  sind.  29.  31.
32.  —  Enthalten  die  Bestimmung  der  Zahlungszeit, -
  und  die  Rechtsursache  der  Zahlungsschuldigkeit -
  durch  Rückweisung  auf  die  Obligation, -
  welche  über  den  geschehenen  Capital=Einschuß -
  ausgestellt  worden  ist.  29.
Nicht
aus  deren  Ausstellung  entspringt  die  Verbindlichkeit -
  zur  Zinszahlung,  sondern  aus  dem  Darleihvertrage. -
  29.  —  Sie  befreien  den  Jnhaber
nur  von  der  Verbindlichkeit,  eine  besondere  Vollmacht -
  zur  Erhebung  der  Zinsen  beizubringen.
29.  —  Auf  sie  sind  die  Verfügungen  des  3ten
Kap.  9ten  Titels  des  Handelsrechts  anwendbar. -
  29.
Zoll=  u.  Accis=Defraudations=Sachen,  provisorische -
  Bestimmungen  über  deren  Berufungsform. -
  126.  127.
—  =Ordnung.  57.  s.  Competenz,  oberhofg  |  |
§.  23  u.  43.  s.  Speditionsgut
§  57  u.  107.  s.  Eingangszoll=De=  |  |
fraudation.
§.  106  s.  Transitzoll=Defraudation.
Zuchthausstrafe,  s.  Hatschiere  u.  Tödtung  |  |
schuldhafte.
Zuwandel,  s.  Ehebruch.
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