258 5. Buch. Von der Handlungs=Politik.
Kaufmanns, der ihn treibt, geht, beraits genug gesagt, ¬
um ihn nicht hier aufs neue beschreiben zu duͤrfen, ¬
aber auch erwähnt, daß, so lobenswürdig auch
die Tähtigkeit solcher Kaufleute ist, die ihn zu treiben =
verstehen, der Vorteil davon für den Staat,
dessen Bürger sie sind, sehr eingeschränkt sei. Welcher =
Regent wird jedoch es sich nicht angenehm sein
lassen, solche Kauflente in seinen Staaten zu haben,
die, wenn ihre so feinen Speculationen einschlagen,
zum Reichtuhm gelangen, und wenigstens in ihrer ¬
Stadt Geld durch ihren Aufwand verbreiten.
Auch das Beispiel, das sie ihren Mitbürgern geben,
muß dem Regenten angenehm und wichtig sein, um
Nacheiferung in andern Städten und Gegenden des
Reichs zu erwekken, von welchen aus und zu welchen ¬
die Speculationen betrieben werden, und dem
geringern Mitbürger mehr Verdienst geben können.
Auch mag das Comtoir eines solchen Kaufmanns eine
vorzügliche Schule für ben sich bildenden Jüngling
sein, wenn nur derselbe nachher seine Entwürfe nicht
alle und ganz in eben demselben Wege, sondern den
Lokalumständen seines Wohnsizes gemäß, zu machen
fähig wird. Aber auf diese Art des Handels kann
die Handelspolitik des Regenten im geringsten nicht
einwirken. Er kann keinem guten Kopfe, der mitten =
in seinem Lande wohnt, Waaren im Westen von
Europa zu verschreiben und in der Mitte oder im
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Dr. Danz,
eigentlichen Willen der Parteien zur Geltung bringen, nur
aussprechen, was die Parteien selbst ausgesprochen haben
würden, wenn sie gerade diesen Fall in den Bereich ihrer Fest-
setzung gezogen hätten"*).
Als allgemeiner Sinn dieser Lehre läßt sich — wie Stamm-
ler a. a. O. sehr richtig sagt — feststellen: Die subsidiären Rechts-
sätze ergänzen den jeweiligen konkreten, aber unvollkommen
geäußerten Privatwillen, so daß sie mit diesem zusammen ein
einziges Ganzes bilden, das in Gemäßheit des Partei-
willens wirkt. Soweit dieser irgendwie erkennbar ist,
kommt er in seiner Aufstellung in Betracht; soweit es nicht
der Fall ist, wird der betreffende Rechtssatz als Wille des
Urhebers der unvollständigen Willensäußerung „vermuthet".
Heutzutage geht man aber überwiegend von der Meinung
aus, daß die sog. ergänzenden Rechtssätze ihre Wirkung, insoweit
eben die Parteien eine Bestimmung zu treffen unterlassen haben,
von selbst — ohne und sogar gegen den Willen der Par-
teien äußern.
Die frühere Auffassung hatte ihren Grund wohl darin,
daß eine große Anzahl dieser sog. ergänzenden Rechtssätze —
man denke an die Bestimmungen beim Kauf-, Miethvertrag —
sich als „der Niederschlag der üblichen vertragsmäßigen Fest-
setzungen der Parteien" darstellen, insofern in ihnen dasjenige
gesetzlich festgelegt ist, was die Parteien regelmäßig zu verein-
baren pflegen.
Tritt nun ein solcher ergänzender Rechtssatz im konkreten
Falle, wo die Parteien eine diesbezügliche Vereinbarung nicht
getroffen haben, in Wirkung, so ist man geneigt, weil der
1) Bergl. die Citate bei Stammler, Das Recht der Schuldver-
hältnisse in seinen allgemeinen Lehren, S. 56. 87; außerdem Keller,
Pandekten, § io. Gegen diese von Stammler als „herrschend" be-
zeichnete Lehre auch Regelsberger, Pandekten, IS. 130; E n d e m a nn,
a. a. O. S. 34