Full text : Theoretisch-praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften (2)

258  5.  Buch.  Von  der  Handlungs=Politik.
Kaufmanns,  der  ihn  treibt,  geht,  beraits  genug  gesagt, ¬
  um  ihn  nicht  hier  aufs  neue  beschreiben  zu  duͤrfen, ¬
  aber  auch  erwähnt,  daß,  so  lobenswürdig  auch
die  Tähtigkeit  solcher  Kaufleute  ist,  die  ihn  zu  treiben =
  verstehen,  der  Vorteil  davon  für  den  Staat,
dessen  Bürger  sie  sind,  sehr  eingeschränkt  sei.  Welcher =
  Regent  wird  jedoch  es  sich  nicht  angenehm  sein
lassen,  solche  Kauflente  in  seinen  Staaten  zu  haben,
die,  wenn  ihre  so  feinen  Speculationen  einschlagen,
zum  Reichtuhm  gelangen,  und  wenigstens  in  ihrer ¬
  Stadt  Geld  durch  ihren  Aufwand  verbreiten.
Auch  das  Beispiel,  das  sie  ihren  Mitbürgern  geben,
muß  dem  Regenten  angenehm  und  wichtig  sein,  um
Nacheiferung  in  andern  Städten  und  Gegenden  des
Reichs  zu  erwekken,  von  welchen  aus  und  zu  welchen ¬
  die  Speculationen  betrieben  werden,  und  dem
geringern  Mitbürger  mehr  Verdienst  geben  können.
Auch  mag  das  Comtoir  eines  solchen  Kaufmanns  eine
vorzügliche  Schule  für  ben  sich  bildenden  Jüngling
sein,  wenn  nur  derselbe  nachher  seine  Entwürfe  nicht
alle  und  ganz  in  eben  demselben  Wege,  sondern  den
Lokalumständen  seines  Wohnsizes  gemäß,  zu  machen
fähig  wird.  Aber  auf  diese  Art  des  Handels  kann
die  Handelspolitik  des  Regenten  im  geringsten  nicht
einwirken.  Er  kann  keinem  guten  Kopfe,  der  mitten =
  in  seinem  Lande  wohnt,  Waaren  im  Westen  von
Europa  zu  verschreiben  und  in  der  Mitte  oder  im
            

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Dr. Danz,

eigentlichen Willen der Parteien zur Geltung bringen, nur
aussprechen, was die Parteien selbst ausgesprochen haben
würden, wenn sie gerade diesen Fall in den Bereich ihrer Fest-
setzung gezogen hätten"*).
Als allgemeiner Sinn dieser Lehre läßt sich — wie Stamm-
ler a. a. O. sehr richtig sagt — feststellen: Die subsidiären Rechts-
sätze ergänzen den jeweiligen konkreten, aber unvollkommen
geäußerten Privatwillen, so daß sie mit diesem zusammen ein
einziges Ganzes bilden, das in Gemäßheit des Partei-
willens wirkt. Soweit dieser irgendwie erkennbar ist,
kommt er in seiner Aufstellung in Betracht; soweit es nicht
der Fall ist, wird der betreffende Rechtssatz als Wille des
Urhebers der unvollständigen Willensäußerung „vermuthet".
Heutzutage geht man aber überwiegend von der Meinung
aus, daß die sog. ergänzenden Rechtssätze ihre Wirkung, insoweit
eben die Parteien eine Bestimmung zu treffen unterlassen haben,
von selbst — ohne und sogar gegen den Willen der Par-
teien äußern.
Die frühere Auffassung hatte ihren Grund wohl darin,
daß eine große Anzahl dieser sog. ergänzenden Rechtssätze —
man denke an die Bestimmungen beim Kauf-, Miethvertrag —
sich als „der Niederschlag der üblichen vertragsmäßigen Fest-
setzungen der Parteien" darstellen, insofern in ihnen dasjenige
gesetzlich festgelegt ist, was die Parteien regelmäßig zu verein-
baren pflegen.
Tritt nun ein solcher ergänzender Rechtssatz im konkreten
Falle, wo die Parteien eine diesbezügliche Vereinbarung nicht
getroffen haben, in Wirkung, so ist man geneigt, weil der
1) Bergl. die Citate bei Stammler, Das Recht der Schuldver-
hältnisse in seinen allgemeinen Lehren, S. 56. 87; außerdem Keller,
Pandekten, § io. Gegen diese von Stammler als „herrschend" be-
zeichnete Lehre auch Regelsberger, Pandekten, IS. 130; E n d e m a nn,
a. a. O. S. 34

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