Metadaten : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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2)  Wonn  Eins  von  beyden,  oder  Beydes,  aus
einem  Hause  geschehen  ist,  dann  findet  die  Klage  directe; ¬
  wenn  es  hingegen  aus  einem  andern  Orte  gesche— ¬

Garten,
3.  B.  aus  einem  Weinberge,
hen  ist,
7
Schiffe  --  dann  findet  sie  vtiliter  Statt  k).  —  Hat
Jemand  von  einem  Baume,  da  wo  Passage  ist,  ohne
eine  Warnung  zu  geben,  Zweige  abgehauen,  und  es  ist
lemand  durch  einen  heruntergefallenen  Zweig  beschaͤdigt
worden;  in  diesem  Fall  findet  gegenwaͤrtige  Klage  nicht
Statt,  sondern  actio  ex  L.  Aquilia  L.
Es  ist  gleichviel,  das  Herunterwerfen,  oder
Heruntergiessen  mag  in  einer  Stadt,  oder  in  einem  Dorfe ¬
  m);  an  einem  oͤffentlichen,  oder  an  einem  Privatorte ¬
  n);  bey  Tage,  oder  zur  Nachtzeit  o)  geschehen  seyn;
wenn  nur  sonst  auch  des  Nachts  an  dem  Orte,  wo  der
Schade  angerichtet  worden,  Passage  ist.
—»
2.
Uebrigens  ist  diese  Klage  eine  actio  practoria  p),
und  poenalis  mixta  q).
§.  1301.
1
k)  L.  6.  §.  3.  D.  de  his,  qui  effud.
1)  §.  5.  I.  de  L.  Aquil.
m)  L.  6.  pr.  D.  de  his,  qui  effud.,  wo  es  heißt:  Hoc
edictum  non  tantum  ad  civitates  et  vicos,  sed  et  ad
vias,  per  quas  vulgo  iter  fit,  pertinet.
n)  Parvi  autem  interesse  debet,  vtrum  publicus  locus
sit,  an  vero  privatus:  dummodo  per  eum  vuléo  iter
fiat,  quia  iter  faclentibus  prospicitur,  non  publicis
viis  studetur.  Semper  enim  ea  loca,  per  quaë  vulgo
iter  solet  fieri,  eandem  securitatem  debent  habere.
L.  1.  §.  2.  D.  eod.
"o) -
  L.  6.  §.  1.  D.  eod.
P)  L.  1.  pr.  eod.
4)  §.  1.  I.  eod.  L.  1.  pr.  L.  5.  §.  5.  D.  eod.
            
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