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zudehnen sey, ist eine andere Frage. Familie zu
zu Familie gehalten, ist schon ein ganz anderes
Verhältniss, als die Glieder einer Familie zu sich
selbst. In den alten Zeiten blieben noch alle
Kinder einer Familie in einem Hause beisammen,
und so fuhrten auch die Geschwisterkinder eine
gemeinschaftliche Wirthschaft miteinander. Diess
war der Fall bei den alten Romern und daher
schreibt sich auch ihr Heirathverbot bis in den
vierten Grad, ein Fall, der für unsere gesellige,
iVerhältnisse nicht mehr passt. Auch mag bei den
Römern, die schon in ihrer ersten Entwicklung
eine ppolitische Richtung nahmen, bei ihrem Verbot -
der Grund inr Sinne gelegen haben, dass durch
das Pamilienheirathen, Macht, Ansehen, Reichthum -
und Güter nicht sich zu sehr haufen,
und dadurch in eine zu grosse Ungleichheit ubergehen -
möchte, die der republikanischen Tendenz
nicht-anders als gefährlich werden konnte. Beständige ¬
Vertheilung der zu gehäuften Reichthümer, ¬
damit Fleiss und Arbeit zu den kleinern
Portionen sich mische, sollte überall ein Augenmerk ¬
des Staats seyn. Und somit stimmt das
Verbot der Heirathen
für die nächste Blutsverwandte ¬
auch mit der Klugheit des Gesetzgebers
überein.
D
§. 23.
Kann Staat und Kirche auf rechtliche Weise
die nähere Verwandtschaftsgrade vom Heirathver¬