Metadata : Normal-Recht (2)

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zudehnen  sey,  ist  eine  andere  Frage.  Familie  zu
zu  Familie  gehalten,  ist  schon  ein  ganz  anderes
Verhältniss,  als  die  Glieder  einer  Familie  zu  sich
selbst.  In  den  alten  Zeiten  blieben  noch  alle
Kinder  einer  Familie  in  einem  Hause  beisammen,
und  so  fuhrten  auch  die  Geschwisterkinder  eine
gemeinschaftliche  Wirthschaft  miteinander.  Diess
war  der  Fall  bei  den  alten  Romern  und  daher
schreibt  sich  auch  ihr  Heirathverbot  bis  in  den
vierten  Grad,  ein  Fall,  der  für  unsere  gesellige,
iVerhältnisse  nicht  mehr  passt.  Auch  mag  bei  den
Römern,  die  schon  in  ihrer  ersten  Entwicklung
eine  ppolitische  Richtung  nahmen,  bei  ihrem  Verbot -
  der  Grund  inr  Sinne  gelegen  haben,  dass  durch
das  Pamilienheirathen,  Macht,  Ansehen,  Reichthum -
  und  Güter  nicht  sich  zu  sehr  haufen,
und  dadurch  in  eine  zu  grosse  Ungleichheit  ubergehen -
  möchte,  die  der  republikanischen  Tendenz
nicht-anders  als  gefährlich  werden  konnte.  Beständige ¬
  Vertheilung  der  zu  gehäuften  Reichthümer, ¬
  damit  Fleiss  und  Arbeit  zu  den  kleinern
Portionen  sich  mische,  sollte  überall  ein  Augenmerk ¬
  des  Staats  seyn.  Und  somit  stimmt  das
Verbot  der  Heirathen
für  die  nächste  Blutsverwandte ¬
  auch  mit  der  Klugheit  des  Gesetzgebers
überein.
D
§.  23.
Kann  Staat  und  Kirche  auf  rechtliche  Weise
die  nähere  Verwandtschaftsgrade  vom  Heirathver¬
            
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