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ganzen Rechts besteht, und daher der Verpflichtete gegen fernere Anmaßuingen
sich selbst durch Anstellung einer auf die Freiheit gegründeten Klage schützen
kann. Erworbene Rechte haben gewöhnlich ihren Grund in Verträgen, letzten
Willensverordnungen, Concessionen und Privilegien, oder auch wohl selbst in
der Verjährung, insofern sie dazu geeignet ist. Denen sind nun entgegengesetzt,
die in der natürlichen Freiheit liegen und die man eben deswegen nach freier
Willkür ausüben oder auch nicht ausüben kann, ohne daß man letzternfalls
einen Nachtheil zu befürchten hat. Doch kann auch eine Handlung der freien
Willkür die Eigenschaft verlieren, wenn ihr durch ein Gesetz oder durch rechtsgiltige ¬
Willenserklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Auch kann
sie durch Verjährung diese Eigenschaft verlieren, wenn ein Anderer sich in den
Besitz des entgegenstehenden Untersagungsrechts gesetzt und in in diesem Besitz
sich rechtsverwährte Zeit erhalten hat. Wird die verlöschende Verjährung gegen ¬
den Fiskus vorgeschützt, so ist auch hier der Ablauf von 40 Jahren erforderlich. ¬
Bei den Frohnen müssen wenigstens 3 Gelegenheiten des Richtgebrauchs
nachgewiesen werden. Durch in einer Thatsache liegende Hindernisse wird der
Lauf der verlöschenden Verjährung nicht gehemmt, sondern höchstens Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand ertheilt.
§. 396.
Die Klagverjährung tritt ein, wenn der zu Anstellung einer Klage
Berechtigte mit deren Anstellung säumig ist und die gerichtliche Verfolgung
seines Rechts eine gewisse in den Gesetzen bestimmte Zeit hindurch unterlassen
hat. Es müssen nämlich alle Klagen binnen einer gewissen in den Gesetzen
bestimmten Zeit bei Verlust des Klagrechts angestellt werden. Diese Zeit ist
bei allen dinglichen Klagen in der Regel wiederum 31 Jahr 6 Wochen und
3 Tage; doch finden längere Fristen z. B. bei Klagen statt, so dem landesherrlichen ¬
Fiskus, so wie den Kirchen und milden Stiftungen zuständig sind, judem ¬
diese nur erst nach 44 Jahren, nämlich die 4 Jahre der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand mitgerechnet, verjähren. Auch die hypothekarische Klage,
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insofern sie gegen den, das verpflichtete Crundstück besitzenden Schuldner selbst
gerichtet wird, erlischt erst in 40 Jahren. Dagegen werden z. B. die Klage
auf Recission eines pflichtwidrigen Testaments schon binnen 5 Jahren und die
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen 4 Jahren und die wegen
Betrugs gar schon binnen 2 Jahren verjährt. Die Wirkung der Klagverjah¬