Inhaltsverzeichnis : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (1)

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ganzen  Rechts  besteht,  und  daher  der  Verpflichtete  gegen  fernere  Anmaßuingen
sich  selbst  durch  Anstellung  einer  auf  die  Freiheit  gegründeten  Klage  schützen
kann.  Erworbene  Rechte  haben  gewöhnlich  ihren  Grund  in  Verträgen,  letzten
Willensverordnungen,  Concessionen  und  Privilegien,  oder  auch  wohl  selbst  in
der  Verjährung,  insofern  sie  dazu  geeignet  ist.  Denen  sind  nun  entgegengesetzt,
die  in  der  natürlichen  Freiheit  liegen  und  die  man  eben  deswegen  nach  freier
Willkür  ausüben  oder  auch  nicht  ausüben  kann,  ohne  daß  man  letzternfalls
einen  Nachtheil  zu  befürchten  hat.  Doch  kann  auch  eine  Handlung  der  freien
Willkür  die  Eigenschaft  verlieren,  wenn  ihr  durch  ein  Gesetz  oder  durch  rechtsgiltige ¬
  Willenserklärung  eine  bestimmte  Form  vorgeschrieben  ist.  Auch  kann
sie  durch  Verjährung  diese  Eigenschaft  verlieren,  wenn  ein  Anderer  sich  in  den
Besitz  des  entgegenstehenden  Untersagungsrechts  gesetzt  und  in  in  diesem  Besitz
sich  rechtsverwährte  Zeit  erhalten  hat.  Wird  die  verlöschende  Verjährung  gegen ¬
  den  Fiskus  vorgeschützt,  so  ist  auch  hier  der  Ablauf  von  40  Jahren  erforderlich. ¬
  Bei  den  Frohnen  müssen  wenigstens  3  Gelegenheiten  des  Richtgebrauchs
nachgewiesen  werden.  Durch  in  einer  Thatsache  liegende  Hindernisse  wird  der
Lauf  der  verlöschenden  Verjährung  nicht  gehemmt,  sondern  höchstens  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand  ertheilt.
§.  396.
Die  Klagverjährung  tritt  ein,  wenn  der  zu  Anstellung  einer  Klage
Berechtigte  mit  deren  Anstellung  säumig  ist  und  die  gerichtliche  Verfolgung
seines  Rechts  eine  gewisse  in  den  Gesetzen  bestimmte  Zeit  hindurch  unterlassen
hat.  Es  müssen  nämlich  alle  Klagen  binnen  einer  gewissen  in  den  Gesetzen
bestimmten  Zeit  bei  Verlust  des  Klagrechts  angestellt  werden.  Diese  Zeit  ist
bei  allen  dinglichen  Klagen  in  der  Regel  wiederum  31  Jahr  6  Wochen  und
3  Tage;  doch  finden  längere  Fristen  z.  B.  bei  Klagen  statt,  so  dem  landesherrlichen ¬
  Fiskus,  so  wie  den  Kirchen  und  milden  Stiftungen  zuständig  sind,  judem ¬
  diese  nur  erst  nach  44  Jahren,  nämlich  die  4  Jahre  der  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  mitgerechnet,  verjähren.  Auch  die  hypothekarische  Klage,
r
insofern  sie  gegen  den,  das  verpflichtete  Crundstück  besitzenden  Schuldner  selbst
gerichtet  wird,  erlischt  erst  in  40  Jahren.  Dagegen  werden  z.  B.  die  Klage
auf  Recission  eines  pflichtwidrigen  Testaments  schon  binnen  5  Jahren  und  die
auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  binnen  4  Jahren  und  die  wegen
Betrugs  gar  schon  binnen  2  Jahren  verjährt.  Die  Wirkung  der  Klagverjah¬
            
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