Inhaltsverzeichnis : Fuld, Ludwig: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

Umfang  und  Gegenstand  der  Versicherung.
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in  a,  b  und  d  namhaft  gemachten  Personen,  hingegen  nicht  bei  den  in  e
genannten  Kindern  eines  durch  einen  Unfall  Getödteten  unter  15  Jahren,
denn  dieselben  können  eine  Invalidenrente  nicht  beziehen,  weil  ja  alle
Personen  unter  16  Jahren  von  der  Unterstellung  unter  die  Invaliditätsversicherung ¬
  ausgeschlossen  sind.
ß.  Eine  Person  bezieht  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine
Rente,  Invaliditäts-  oder  Altersrente,  und  es  tritt  nunmehr  die  Voraussetzung ¬
  ein,  welche  sie  berechtigt,  eine  Unfallrente  zu  verlangen;  auch
dieser  Fall  kann  bei  den  in  a,  b  und  d  genannten  Personen  eintreten;  es
ist  namentlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Invalidenrentner  in  einem  gewerblichen ¬
  Betriebe  beschäftigt  ist  und  in  demselben  einen  Unfall  erleidet,
welcher  die  Voraussetzung  für  die  Zubilligung  der  Unfallrente  bildet.
Freund  (S.  57  Anm.  3)  scheint  der  Ansicht  zu  sein,  daß  nur  in  dem
Falle,  wenn  bei  Eintritt  eines  Unfalles  die  Invaliden-  oder  Altersrente
bereits  bezogen  wird,  der  Verletzte  nicht  nothwendig  selbst  im  Genusse
derselben  gewesen  zu  sein  brauche;  allein  es  ist  auch  sehr  wohl  möglich,
daß  im  umgekehrten  Falle  andere  Personen  als  der  Verletzte  im  Genusse
der  Rente  sind.  Wenn  ein  Versicherter  durch  einen  Unfall  getödtet  wird,
so  steht  dessen  Wittwe  die  Unfallrente  zu;  dieselbe  kann  nun  in  einer
Beschäftigung  weiter  thätig  sein,  welche  dem  Versicherungszwang  des
gegenwärtigen  Gesetzes  unterliegt,  und  sich  durch  Beitragsleistungen  einen
Anspruch  auf  die  Renten  dieses  Gesetzes  sichern,  da  es  ja  nach  §  4  Absatz
3  dem  Ermessen  der  Unfallrentner  anheim  gegeben  ist,  ob  sie  einen  Antrag ¬
  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  stellen  wollen  oder  nicht.
Kommt  sie  nun  in  die  Lage  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes ¬
  eine  Rente  begehren  zu  können,  so  tritt  die  in  Ziffer  1  erwähnte
Folge  ein;  die  Summe  ihrer  Renten  wird  auf  415  Mk.  festgesetzt  bezw.
reduzirt  und  der  überschießende  Betrag  dient  der  Versicherungsanstalt
oder  den  Versicherungsanstalten  als  Ersparniß.
5.  Die  Summe  von  415  Mark,  welche  als  Grenze  für  die  kumulirten ¬
  Beiträge  der  Unfall-  und  Invaliditäts-  bezw.  Altersrente  angenommen ¬
  wurde,  entspricht  der  Höhe  der  Invaliditätsrente,  welche  in  der
obersten  Lohnklasse  bei  Zurücklegung  einer  Beitragszeit  von  50  Beitragsjahren ¬
  erreicht  wird;  soweit  die  Unfallrente  diese  Höhe  nicht  erreicht,  ist
die  Invaliden-  bezw.  Altersrente  für  den  fehlenden  Rest  ergänzend  hinzu
zu  legen,  während  der  überschießende  Betrag  der  letztern  eingehalten  wird.
6.  Wenn  der  Berechtigte  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt,  so  ist  für  ihn
die  Möglichkeit  freien  Arbeitserwerbs  auch  ohne  Rücksicht  auf  Invalidität
oder  hohes  Alter  ausgeschlossen,  während  für  seine  Unterhaltung  aus
            
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