Umfang und Gegenstand der Versicherung.
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in a, b und d namhaft gemachten Personen, hingegen nicht bei den in e
genannten Kindern eines durch einen Unfall Getödteten unter 15 Jahren,
denn dieselben können eine Invalidenrente nicht beziehen, weil ja alle
Personen unter 16 Jahren von der Unterstellung unter die Invaliditätsversicherung ¬
ausgeschlossen sind.
ß. Eine Person bezieht auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eine
Rente, Invaliditäts- oder Altersrente, und es tritt nunmehr die Voraussetzung ¬
ein, welche sie berechtigt, eine Unfallrente zu verlangen; auch
dieser Fall kann bei den in a, b und d genannten Personen eintreten; es
ist namentlich nicht ausgeschlossen, daß der Invalidenrentner in einem gewerblichen ¬
Betriebe beschäftigt ist und in demselben einen Unfall erleidet,
welcher die Voraussetzung für die Zubilligung der Unfallrente bildet.
Freund (S. 57 Anm. 3) scheint der Ansicht zu sein, daß nur in dem
Falle, wenn bei Eintritt eines Unfalles die Invaliden- oder Altersrente
bereits bezogen wird, der Verletzte nicht nothwendig selbst im Genusse
derselben gewesen zu sein brauche; allein es ist auch sehr wohl möglich,
daß im umgekehrten Falle andere Personen als der Verletzte im Genusse
der Rente sind. Wenn ein Versicherter durch einen Unfall getödtet wird,
so steht dessen Wittwe die Unfallrente zu; dieselbe kann nun in einer
Beschäftigung weiter thätig sein, welche dem Versicherungszwang des
gegenwärtigen Gesetzes unterliegt, und sich durch Beitragsleistungen einen
Anspruch auf die Renten dieses Gesetzes sichern, da es ja nach § 4 Absatz
3 dem Ermessen der Unfallrentner anheim gegeben ist, ob sie einen Antrag ¬
auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem gegenwärtigen
Gesetze stellen wollen oder nicht.
Kommt sie nun in die Lage auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ¬
eine Rente begehren zu können, so tritt die in Ziffer 1 erwähnte
Folge ein; die Summe ihrer Renten wird auf 415 Mk. festgesetzt bezw.
reduzirt und der überschießende Betrag dient der Versicherungsanstalt
oder den Versicherungsanstalten als Ersparniß.
5. Die Summe von 415 Mark, welche als Grenze für die kumulirten ¬
Beiträge der Unfall- und Invaliditäts- bezw. Altersrente angenommen ¬
wurde, entspricht der Höhe der Invaliditätsrente, welche in der
obersten Lohnklasse bei Zurücklegung einer Beitragszeit von 50 Beitragsjahren ¬
erreicht wird; soweit die Unfallrente diese Höhe nicht erreicht, ist
die Invaliden- bezw. Altersrente für den fehlenden Rest ergänzend hinzu
zu legen, während der überschießende Betrag der letztern eingehalten wird.
6. Wenn der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt, so ist für ihn
die Möglichkeit freien Arbeitserwerbs auch ohne Rücksicht auf Invalidität
oder hohes Alter ausgeschlossen, während für seine Unterhaltung aus