Drittes Buch.
(§ 33.
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der Hypothekare geschehen, deren Rechte dann erlöschen.9
Ebenso
kann eine als Pfandobjekt verschriebene Satzforderung zwar von ihrem
Bucheigenthümer beliebig veräußert, nicht aber ohne Zustimmung der
Afterhypothekare gelöscht werden. 10)
Eine theilweise Veräußerung (Parzellirung) eines Grundstückes
kann zwar die Hypothekarrechte (die an jedem Theil haften bleiben)
nicht schmälern, 1) berührt aber insofern doch das Interesse der Gläubiger, ¬
als es diesen nicht gleichgiltig sein kann, ob sie eventuell ihr Recht
an Einer Sache und in Einem Prozeß oder gegen eine Mehrheit von
Parzellen und Eigenthümern zu verfolgen haben. Daher hat schon das
ältere östr. Tabularrecht hier eingegriffen, indem es die Parzellirung
verpfändeter Grundbuchskörper an die vorgehende Zustimmung aller
Hypothekargläubiger bindet. 12)
In neuerer Zeit hat ein besonderes
Gesetz 13) dieses Einspruchsrecht dahin geregelt, daß dasselbe entfällt,
wenn für den getrennten Theil eine neue bücherliche Einlage eröffnet
wird, und daselbst alle auf dem Gute eingetragenen Pfandrechte
in der Eigenschaft von Simultanhypotheken eingetragen werden (das.
§ 1). Soll jedoch das Trennstück künftig einem andern bestehenden
Tabularkomplex einverleibt (§ 15), oder aber pfandfrei Gegenstand
9) So, wenn ein Grundstück durch freiwillige Veräußerung etwa zum Zweck
einer Flußregulirung an Staat oder Gemeinde abgetreten wird (vgl. Aussez
S. 248) wodurch es extra commercium tritt, oder wenn in Städten das Hypothekargrundstück ¬
ganz oder theilweise (hierüber s. unten bei Nte 12) zur Anlage
oder Erweiterung von Straßen verbraucht wird.
10) A. b. Gb. § 455, vgl. G.B.G. § 123, 2. Näheres über dieses Verhältniß
unten im IV. Buch.
11) Vgl. a. b. Gb. § 485. Daher das gemeine Recht trotz der handgreiflichen
Inkonvenienzen dem Eigenthümer auch die Parzellirung gestattet (Dernburg,
S. 6, wobei jedoch m. E. die Verantwortlichkeit des Verpfänders aus dem Pfandvertrag ¬
vorbehalten bleibt, falls er durch rücksichtsloses Parzelliren dem Gläubiger
die Rechtsverfolgung gegen die Meinung des Vertrags erschwert, — man denke nur
an Mobilienpfänder, z. B. eine Bibliothek oder Mineraliensammlung).
12) G.B.Pat. v. 1792, § 8; Lfpat. v. 1794, § 3; Pat. v. 1. Sept. 1798,
I.G. S. 432; Ung. G.B.O. § 56, d; letzteres Gesetz läßt eine Kognition des Gerichts ¬
zu, wonach dieses die Parzellirung eventuell auch gegen den Willen der Hypothekare ¬
bewilligen kann, „wenn die Abschreibung mit keinem Nachtheil für die Sicherheit ¬
derselben verbunden" ist. — Auch die bloß pränotirten Gläubiger haben
das Einspruchsrecht.
13) Ges. v. 6. Febr. 1869, R.G.B. Nr. 18, vgl. G.B.G §74.