Metadata : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht ([1])

Drittes  Buch.
(§  33.
220
der  Hypothekare  geschehen,  deren  Rechte  dann  erlöschen.9
Ebenso
kann  eine  als  Pfandobjekt  verschriebene  Satzforderung  zwar  von  ihrem
Bucheigenthümer  beliebig  veräußert,  nicht  aber  ohne  Zustimmung  der
Afterhypothekare  gelöscht  werden.  10)
Eine  theilweise  Veräußerung  (Parzellirung)  eines  Grundstückes
kann  zwar  die  Hypothekarrechte  (die  an  jedem  Theil  haften  bleiben)
nicht  schmälern,  1)  berührt  aber  insofern  doch  das  Interesse  der  Gläubiger, ¬
  als  es  diesen  nicht  gleichgiltig  sein  kann,  ob  sie  eventuell  ihr  Recht
an  Einer  Sache  und  in  Einem  Prozeß  oder  gegen  eine  Mehrheit  von
Parzellen  und  Eigenthümern  zu  verfolgen  haben.  Daher  hat  schon  das
ältere  östr.  Tabularrecht  hier  eingegriffen,  indem  es  die  Parzellirung
verpfändeter  Grundbuchskörper  an  die  vorgehende  Zustimmung  aller
Hypothekargläubiger  bindet.  12)
In  neuerer  Zeit  hat  ein  besonderes
Gesetz  13)  dieses  Einspruchsrecht  dahin  geregelt,  daß  dasselbe  entfällt,
wenn  für  den  getrennten  Theil  eine  neue  bücherliche  Einlage  eröffnet
wird,  und  daselbst  alle  auf  dem  Gute  eingetragenen  Pfandrechte
in  der  Eigenschaft  von  Simultanhypotheken  eingetragen  werden  (das.
§  1).  Soll  jedoch  das  Trennstück  künftig  einem  andern  bestehenden
Tabularkomplex  einverleibt  (§  15),  oder  aber  pfandfrei  Gegenstand
9)  So,  wenn  ein  Grundstück  durch  freiwillige  Veräußerung  etwa  zum  Zweck
einer  Flußregulirung  an  Staat  oder  Gemeinde  abgetreten  wird  (vgl.  Aussez
S.  248)  wodurch  es  extra  commercium  tritt,  oder  wenn  in  Städten  das  Hypothekargrundstück ¬
  ganz  oder  theilweise  (hierüber  s.  unten  bei  Nte  12)  zur  Anlage
oder  Erweiterung  von  Straßen  verbraucht  wird.
10)  A.  b.  Gb.  §  455,  vgl.  G.B.G.  §  123,  2.  Näheres  über  dieses  Verhältniß
unten  im  IV.  Buch.
11)  Vgl.  a.  b.  Gb.  §  485.  Daher  das  gemeine  Recht  trotz  der  handgreiflichen
Inkonvenienzen  dem  Eigenthümer  auch  die  Parzellirung  gestattet  (Dernburg,
S.  6,  wobei  jedoch  m.  E.  die  Verantwortlichkeit  des  Verpfänders  aus  dem  Pfandvertrag ¬
  vorbehalten  bleibt,  falls  er  durch  rücksichtsloses  Parzelliren  dem  Gläubiger
die  Rechtsverfolgung  gegen  die  Meinung  des  Vertrags  erschwert,  —  man  denke  nur
an  Mobilienpfänder,  z.  B.  eine  Bibliothek  oder  Mineraliensammlung).
12)  G.B.Pat.  v.  1792,  §  8;  Lfpat.  v.  1794,  §  3;  Pat.  v.  1.  Sept.  1798,
I.G.  S.  432;  Ung.  G.B.O.  §  56,  d;  letzteres  Gesetz  läßt  eine  Kognition  des  Gerichts ¬
  zu,  wonach  dieses  die  Parzellirung  eventuell  auch  gegen  den  Willen  der  Hypothekare ¬
  bewilligen  kann,  „wenn  die  Abschreibung  mit  keinem  Nachtheil  für  die  Sicherheit ¬
  derselben  verbunden"  ist.  —  Auch  die  bloß  pränotirten  Gläubiger  haben
das  Einspruchsrecht.
13)  Ges.  v.  6.  Febr.  1869,  R.G.B.  Nr.  18,  vgl.  G.B.G  §74.
            
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